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DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN FÜR DAS BERGISCHE UND DEN KREIS METTMANN

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Einkommensteuerbefreiung für<br />

Photovoltaikanlagen<br />

Seit 2022 gilt eine Einkommensteuerbefreiung<br />

(vgl. § 3 Nr. 72 EStG) für folgende<br />

Photovoltaikanlagen:<br />

Gebäudeart Höchstleistung je<br />

Betreiber in kW (peak)<br />

Einfamilienhaus<br />

o<strong>der</strong> Gewerbeimmobilien<br />

mit einer Gewerbeeinheit 30,00 je Objekt<br />

an<strong>der</strong>e Gebäude mit mehr<br />

als einer Wohn- und/o<strong>der</strong><br />

Gewerbeeinheit 15,00 je Einheit<br />

Insgesamt sind höchstens 100 kW (peak) je<br />

Betreiber begünstigt.<br />

In einem Anwendungsschreiben (1) werden<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Steuerbefreiung erläutert.<br />

Danach kann z. B. bei einem<br />

Ehepaar je<strong>der</strong> Ehepartner die Steuerbefreiung<br />

für eine jeweils eigenständige 30<br />

kW-Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen<br />

Einfamilienhaus erhalten (also zusammen<br />

für 60 kW). Die Steuerbefreiung<br />

umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Verwendung des erzeugten<br />

Stroms; dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

– die Einspeisevergütung,<br />

– Einnahmen aus an<strong>der</strong>weitigen Stromlieferungen<br />

(z. B. an Mieter),<br />

– Vergütungen für das Aufladen von<br />

Elektro- o<strong>der</strong> Hybridfahrzeugen an <strong>der</strong><br />

eigenen Wallbox (z. B. THG-Prämie),<br />

– Zuschüsse und<br />

– bei <strong>der</strong> Einnahmenüberschussrechnung<br />

vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.<br />

Zu den begünstigten Entnahmen gehören<br />

<strong>der</strong> Verbrauch in den zu eigenen Wohnzwecken<br />

(einschließlich des häuslichen<br />

Arbeitszimmers) genutzten o<strong>der</strong> unentgeltlich<br />

überlassenen Räumen sowie zur<br />

Aufladung privater Elektro-/Hybridfahrzeuge.<br />

Betriebsausgaben, die in unmittelbarem<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

mit dem (ggf. zukünftigen)<br />

Betrieb von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten<br />

Photovoltaikanlagen stehen,<br />

sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig.<br />

Der Betriebsausgabenabzug in<br />

Veranlagungszeiträumen bis einschließlich<br />

2021 bleibt erhalten. Wird <strong>der</strong> mit<br />

<strong>der</strong> eigenen Photovoltaikanlage erzeugte<br />

Strom in einem eigenen Gewerbebetrieb<br />

o<strong>der</strong> zur Aufladung eines betrieblichen<br />

Kfz verwendet, bleibt <strong>der</strong> Betriebsausgabenabzug<br />

aus dem Betrieb <strong>der</strong> Photovoltaikanlage<br />

insoweit erhalten, als dieser<br />

auf die eigenbetriebliche Nutzung des<br />

Stroms aus <strong>der</strong> Photovoltaikanlage entfällt.<br />

Bis zur Höhe <strong>der</strong> nach § 3 Nr. 72<br />

EStG begünstigten Einnahmen und Entnahmen<br />

soll das Betriebsausgabenabzugsverbot<br />

nach § 3c Abs. 1 EStG jedoch<br />

bestehen bleiben. Diese Regelungen gelten<br />

auch für Photovoltaik-anlagen, die<br />

vor 2022 errichtet worden sind. (1) Vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 17.07.2023 – IV C 6 – S<br />

2121/23/10001 (BStBl 2023 I S. 1494).<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong><br />

Verlustverrechnung bei<br />

Kapitalerträgen<br />

Die Möglichkeiten <strong>der</strong> Geltendmachung<br />

von Verlusten aus einzelnen Kapitalerträgen<br />

sind in vielfacher Weise beschränkt.<br />

Dies gilt zum einen betragsmäßig,<br />

aber es existieren auch<br />

verschiedene Verlustverrechnungskreise.<br />

Hinzuweisen ist darauf, dass die auszahlende<br />

Stelle (regelmäßig die Depotbank)<br />

Verluste mit im gleichen Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

entstandenen Gewinnen ausgleicht und<br />

ggf. zu viel abgeführte Kapitalertragsteuer<br />

wie<strong>der</strong> gutschreibt. Sofern eine<br />

Verlustverrechnung innerhalb eines Jahres<br />

nicht erfolgen kann, erfolgt grundsätzlich<br />

ein jahresübergreifen<strong>der</strong> Vortrag<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Verlustverrechnungstöpfe<br />

auf Ebene <strong>der</strong> Depotbank. Eine institutsübergreifende<br />

Verlustverrechnung<br />

ist hingegen nur im Rahmen <strong>der</strong> Einkommensteuererklärung<br />

möglich. In diesem<br />

Fall muss <strong>der</strong> Stpfl. bis spätestens<br />

zum 15.12. von <strong>der</strong> Depotbank eine Verlustbescheinigung<br />

anfor<strong>der</strong>n. Für bestimmte<br />

Verluste aus Termingeschäften<br />

o<strong>der</strong> Verluste aus <strong>der</strong> ganzen o<strong>der</strong> teilweisen<br />

Uneinbringlichkeit einer Kapitalfor<strong>der</strong>ung,<br />

aus <strong>der</strong> Ausbuchung wertloser<br />

Aktien etc. findet eine Verrechnung<br />

hingegen ausschließlich im Rahmen <strong>der</strong><br />

Veranlagung statt. Verluste aus Termingeschäften,<br />

insbeson<strong>der</strong>e aus dem Verfall<br />

von Optionen und Glattstellungsgeschäften,<br />

können nur mit Gewinnen aus<br />

Termingeschäften und mit Einkünften<br />

aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden,<br />

soweit die Verluste nach dem<br />

31.12.2020 entstanden sind. Die Verlustverrechnung<br />

ist beschränkt auf 20 000 €<br />

pro Jahr. Nicht verrechnete Verluste<br />

können auf Folgejahre vorgetragen werden<br />

und jeweils i.H.v. 20 000 € mit Gewinnen<br />

aus Termingeschäften o<strong>der</strong> mit<br />

Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet<br />

werden, wenn nach <strong>der</strong> unterjährigen<br />

Verlustverrechnung ein verrechenbarer<br />

Gewinn verbleibt. Verluste aus<br />

Stillhaltergeschäften (z.B. durch entsprechende<br />

Glattstellungsgeschäfte)<br />

werden von dieser Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

nicht erfasst.<br />

Handlungsempfehlung:<br />

Die Regeln zur Geltendmachung von<br />

Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

sind restriktiv und komplex.<br />

Es sollte rechtzeitig steuerlicher Rat eingeholt<br />

werden.<br />

(Quelle: RMB Bachtig Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH)<br />

38 www.bvg-menzel.de

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