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Petitionsbericht 2022

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

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Petitionen im Jahr <strong>2022</strong><br />

Eine offizielle Bedarfsumleitung für die BAB A 4 führt nicht<br />

über den betroffenen Knotenpunkt. Verkehrsverlagerungen<br />

aufgrund von Störungen auf der A 4 sind jedoch nicht auszuschließen.<br />

Im Juni 2020 fand ein Ortstermin des Petitionsausschusses<br />

des Sächsischen Landtages in Großharthau statt, an dem<br />

neben den Berichterstattern und Petenten, der Bürgermeister<br />

der Gemeinde Großharthau sowie Vertreter des Landratsamtes<br />

Bautzen, der Polizeidirektion Görlitz, des Landesamtes<br />

für Straßenbau und Verkehr (LASuV) und des Sächsischen<br />

Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr teilnahmen.<br />

Im Ergebnis ist zu den dort im Einzelnen besprochenen<br />

Maßnahmenvorschlägen zur Verbesserung der bestehenden<br />

Lärmsituation am Anwesen der Petenten Folgendes festzustellen:<br />

a) Ersatz der vorhandenen Asphaltdeckschicht mit einem<br />

neuen lärmmindernden Asphalt durch das LASuV<br />

Der eingebaute Splittmastixasphalt entspricht der für Bundesstraßen<br />

üblichen Regelbauweise. In den »Richtlinien für den<br />

Lärmschutz an Straßen – RLS-90«, die für den ordnungsrechtlichen<br />

Straßenverkehrslärmschutz gemäß § 45 Abs. 1<br />

und Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung verbindlich anzuwenden<br />

sind, ist diese Deckschicht als lärmmindernd eingestuft<br />

und ihr eine Lärmminderungswirkung von 2 dB (A) zugeordnet.<br />

Die Deckschicht befindet sich im Bereich des Knotenpunktes<br />

der Bundes- und Kreisstraße B 6 / K 7264 in einem guten<br />

Zustand.<br />

Der von den Petenten gewünschte Ersatz der vorhandenen<br />

Deckschicht zu Lasten des Bundes als Baulastträger der<br />

B 6 ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht begründbar. Die<br />

vorgeschlagene Maßnahme würde auch nicht zu einer Reduzierung<br />

des Reifen- / Fahrbahn-Geräusches und zu einer<br />

spürbaren Verbesserung der an ihrem Anwesen bestehenden<br />

Lärmsituation führen.<br />

b) Aufnahme der Planungen für einen Umbau des<br />

Knotenpunktes B 6 / K 7264 zu einem Kreisverkehr durch<br />

das Landesamt für Straßenbau und Verkehr<br />

Der Knotenpunkt B 6 / K 7264 ist im Jahr 2009 mit dem Ziel<br />

einer Erhöhung der Verkehrssicherheit ausgebaut worden.<br />

Zudem wurden durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde<br />

aus Verkehrssicherheitsgründen eine Geschwindigkeitsbeschränkung<br />

auf 70 km/h angeordnet sowie das Zeichen<br />

1006-31 (Unfallgefahr) gemäß Verkehrszeichenkatalog<br />

(VzKat 2017) aufgestellt. Der Knotenpunkt genügt damit<br />

vollumfänglich den Anforderungen des Verkehrs.<br />

c) Umsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen am<br />

Wohnhaus der Petenten durch das LASuV<br />

Diese Maßnahme wurde bereits umgesetzt. Der Bund als<br />

Baulastträger der B 6 hat der Eigentümerin des Grundstücks<br />

im Rahmen der Lärmsanierung im Jahr 2008 Fördermittel<br />

für den Einbau von Lärmschutzfenstern zur Verfügung<br />

gestellt. Der Erstattungsbetrag für die neuen Fenster (Fördersatz<br />

75 %) und die erforderlichen Anpassungsarbeiten<br />

betrug insgesamt 497 EUR. Auf den darüber hinaus möglichen<br />

Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen<br />

verzichtete die Grundstückseigentümerin.<br />

Die Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung des Baulastträgers<br />

zur Minderung der Lärmbelastung an bestehenden<br />

Straßen. Nach § 5 der zwischen der Grundstückseigentümerin<br />

und dem damaligen Straßenbauamt Bautzen (jetzt<br />

LASuV-Niederlassung Bautzen) am 22. September 2008<br />

abgeschlossenen Vereinbarung sind mit der teilweisen Erstattung<br />

der Kosten für passiven Schallschutz »alle Ansprüche<br />

wegen Beeinträchtigung der Nutzung des Gebäudes<br />

durch den Verkehrslärm, der von der B 6 ausgeht, erfüllt«.<br />

d) Aufstellung eines stationären Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes<br />

auf der B 6 im Bereich<br />

des Knotenpunktes durch das Landratsamt Bautzen<br />

Über die Planung, die Aufstellung und die Finanzierung von<br />

stationären Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten (Blitzer)<br />

entscheidet das Landratsamt Bautzen. Ihm liegen derzeit<br />

noch weitere 20 bis 30 Anträge von Kommunen für andere<br />

Messpunkte vor.<br />

In Anbetracht der hohen Kosten von ca. 90 TEUR für derartige<br />

Überwachungsgeräte und unter Berücksichtigung des unauffälligen<br />

Verkehrsunfallgeschehens im Bereich des Knotenpunktes<br />

B 6 / K 7264 in den vergangenen Jahren ist eine<br />

Bewilligung der Haushaltsmittel durch Beschluss des Landkreistages<br />

für die von den Petenten gewünschte zeitnahe<br />

Aufstellung eines Blitzers nicht realistisch.<br />

Innenhof Sächsischer Landtag<br />

Ein erneuter Umbau des Kreuzungsbereiches zu einem Kreis -<br />

verkehr zu Lasten des Bundes als Baulastträger der B 6 ist<br />

daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht begründbar. Die vorgeschlagene<br />

Maßnahme kann deshalb nicht vom LASuV geplant<br />

und in das derzeit bei der Landesdirektion Sachsen laufende<br />

Planfeststellungsverfahren zur Herstellung des Baurechtes für<br />

die Anlage eines Radweges entlang der B 6 integriert werden.

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