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Petitionsbericht 2022

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

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72<br />

Rechtliche Grundlagen des Petitionsrechts im Freistaat Sachsen<br />

7. sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

bzw. im Namen einer juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts eingelegt werden. Ausnahmen ergeben<br />

sich aus Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Grundsätze.<br />

8. sie ein Auskunftsersuchen beinhalten.<br />

9. sinnvolle Antragsmöglichkeiten bei den zuständigen<br />

Behörden bzw. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe<br />

bestehen.<br />

10. mit der Behandlung in die Unabhängigkeit der<br />

Richter eingegriffen würde.<br />

Soweit die Vorprüfung die Nichtbehandlungsfähigkeit einer<br />

Petition annimmt, hat der Ausschuss hierüber zu beschließen.<br />

d) Behandlungsfähige Petitionen werden nach Abschluss<br />

der Vorprüfung einem Mitglied des Petitionsausschusses<br />

zur Berichterstattung übertragen. Grundlage dieser Zuteilung<br />

ist eine Liste mit Sachgebieten, die zu verschiedenen Arbeitsgruppen<br />

zusammengefasst wurden. Jede Petition wird durch<br />

das Referat Petitionsdienst einer dieser Arbeitsgruppen<br />

zugeordnet. Die Obleute benennen Mitglieder des Petitionsausschusses<br />

aus ihrer Fraktion für die Arbeitsgruppen. Das<br />

Referat Petitionsdienst teilt die Petitionen einem benannten<br />

Mitglied des Petitionsausschusses unter der Maßgabe zu,<br />

dass jedes Mitglied des Petitionsausschusses eine in etwa<br />

gleich große Anzahl von Petitionen zur Berichterstattung<br />

übertragen bekommt. Die so vorgenommene Zuteilung wird<br />

als Anlage 1 mit den Einladungen zur Ausschusssitzung vorgelegt<br />

und mit Beschluss des Ausschusses in der Sitzung wirksam.<br />

Änderungen der Berichterstattungen oder gewünschte<br />

Mitberichterstattungen sind in der Sitzung zu beantragen<br />

und ebenfalls durch den Ausschuss zu beschließen. Berichterstatter<br />

und Mitberichterstatter sollen verschiedenen<br />

Fraktionen angehören.<br />

e) Die Wahrnehmung der Befugnisse nach dem SächsPetAG<br />

(Auskunftserteilung, Aktenvorlage, mündliche Auskunftserteilung<br />

im Petitionsausschuss durch Behördenvertreter<br />

des Landes, das Zutrittsrecht zu Einrichtungen des Freistaates<br />

sowie die Durchführung von Ortsterminen § 5 SächsPetAG)<br />

erfolgt grundsätzlich auf Beschluss des Petitionsausschusses<br />

(§ 8 Abs. 1 SächsPetAG). Zum Zwecke der Beschleunigung<br />

der Bearbeitung ermächtigt der Petitionsausschuss seinen<br />

Vorsitzenden, zu jeder behandlungsfähigen Petition eine<br />

Stellungnahme der Staatsregierung, des Sächsischen Ausländerbeauftragten,<br />

Sächsischen Datenschutzbeauftragten,<br />

Sächsischen Rechnungshofes, Sächsischen Verfassungsgerichtshofes<br />

bzw. des Präsidenten des Sächsischen Landtags<br />

einzuholen, bevor diese Petition zusammen mit der<br />

jeweiligen Stellungnahme dem Berichterstatter zur weiteren<br />

Be arbeitung zugeleitet wird.<br />

Auch vom Berichterstatter für erforderlich erachtete ergänzende<br />

Stellungnahmen zu Petitionen können von dem<br />

Vorsitzenden eingeholt werden.<br />

Die Ausübung aller sonstigen Befugnisse nach dem Sächs-<br />

PetAG, der GO und ggf. weiteren Rechtsgrund lagen, hierzu<br />

zählen insbesondere die Aktenvorlage, der jederzeitige<br />

Zutritt zu Einrichtungen des Freistaates, die Vorladung von<br />

Behördenvertretern vor den Petitionsausschuss, die Anhörung<br />

von Petenten, Auskunfts personen und Sachverständigen<br />

sowie die Einholung von Stellungnahmen eines Fachausschusses<br />

des Landtags, des Sächsischen Ausländerbeauftragten<br />

oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten,<br />

bedürfen einer vorherigen Beschlussfassung durch den<br />

Ausschuss. § 8 Abs. 3 SächsPetAG bleibt von dieser Regelung<br />

un berührt.<br />

Vom Berichterstatter und ggf. Mitberichterstatter wird für<br />

die Behandlung im Ausschuss eine Darstellung des Sachverhaltes<br />

erstellt, wie er sich aus der Petition, den Stellungnahmen<br />

und evtl. zusätzlich gewonnenen Informationen,<br />

z. B. durch Ortsbesichtigungen, ergibt. Diese Darstellung<br />

dient als Grundlage für den Bericht im Sinne des § 63 GO.<br />

Berichterstatter und Mitberichterstatter können dem Petitionsausschuss<br />

sowohl einzelne als auch gemein same Berichte<br />

vorlegen. Liegt beim Referat Petitionsdienst in Bericht vor,<br />

wird dieser dem / den anderen Bericht erstatter / n mit dem<br />

Hinweis zugesandt, dass dieser als »gemeinsamer Bericht«<br />

in die Beratung für die Ausschusssitzung übernommen wird,<br />

sofern nicht bis zum Redaktionsschluss der nächsten Peti tionsausschuss<br />

sitzung ein eigener Bericht abgegeben wird.<br />

f) Für die Beratung der Petitionen im Petitionsausschuss<br />

kann dieser von der Staatsregierung oder einem Mitglied<br />

der Staatsregierung (bzw. deren Beauftragten) schriftliche<br />

oder mündliche Stellungnahmen, Berichte, Auskünfte und<br />

die Beantwortung von Fragen verlangen.<br />

Berichte und Stellungnahmen von Körperschaften, Anstalten<br />

und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht<br />

des Freistaates unterstehen, sowie juristischen Personen<br />

des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und<br />

natürlichen Personen, soweit sie unter der Aufsicht des<br />

Freistaates öffentlich-rechtliche Verwaltungs tätigkeit ausüben,<br />

können nur über die für die Aufsicht zuständige oberste<br />

Staatsbehörde eingeholt werden.<br />

g) Ortstermine sind vom Petitionsausschuss beschlossene<br />

Treffen von Mitgliedern des Landtags, der Petenten, Vertretern<br />

der Staatsregierung und sonstiger Behördenvertreter sowie<br />

Auskunftspersonen oder Sachverständigen. Ein Ortstermin<br />

ist rechtlich wie eine Ausschusssitzung zu behandeln und<br />

deshalb grundsätzlich nicht öffentlich. Sofern der Ortstermin<br />

öffentlich durchgeführt werden soll, ist dies vom Ausschuss<br />

zu beschließen. Das Teilnahme-, Rede- und Fragerecht der<br />

Mitglieder des Landtags richtet sich nach §§ 34, 61 Abs. 2 GO.<br />

h) Die Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses<br />

richten sich nach § 63 GO.

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