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Petitionsbericht 2022

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

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Petitionen im Jahr <strong>2022</strong><br />

entfallen in Sachsen 2,025 %auf die Arbeitnehmer innen und<br />

Arbeitnehmer (plus 0,25 Prozentpunkte bei kinderlosen<br />

Beitragszahlenden) sowie 1,025 % auf den Arbeitgeber. Die<br />

Beitragsmehrbelastung der in Sachsen Beschäftigten um<br />

0,5 % des Bruttoarbeitsentgelts resultiert unmittelbar aus<br />

§ 58 Abs. 3 SGB XI, da kein Feiertag abgeschafft wurde.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom<br />

11. Juni 2003, Aktenzeichen 1 BvR 190/00, 1 BvR 191/00,<br />

die Entscheidung des Freistaates Sachsen zur Beibehaltung<br />

der bisherigen Feiertagsregelungen und die damit verbundene<br />

finanzielle Mehrbelastung der Beschäftigten durch höhere<br />

Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nicht beanstandet.<br />

Dies verstößt weder gegen das Kompetenzgefüge des Grundgesetzes<br />

(GG) noch wird durch die finanzielle Mehrbelastung<br />

der Arbeitnehmer der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3<br />

Absatz 1 GG verletzt. Das Bundesverfassungs gericht hält<br />

die Entscheidung für gerechtfertigt, da den Beschäftigten im<br />

Freistaat Sachsen durch die Beibehaltung des Buß- und<br />

Bettages für einen Tag mehr das Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung<br />

verbleibt und insofern eine Kompensation erfolgt.<br />

Um der Petition abzuhelfen, müsste der Landesgesetzgeber<br />

in Sachsen entweder den Buß- und Bettag als gesetzlichen<br />

Feiertag abschaffen oder einen vergleichbaren Feiertag, der<br />

immer auf einen Werktag fällt. Dafür bedarf es – wie zur<br />

Einführung weiterer gesetzlicher Feiertage – einer Änderung<br />

des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen<br />

(SächsSFG). Die Staatsregierung strebt derzeit weder eine<br />

Änderung des § 58 Abs. 2 und 3 SGB XI noch des SächsSFG<br />

an. Im Übrigen hat die Einführung (fester) gesetzlicher<br />

Feiertage in anderen Bundesländern keine Auswirkungen<br />

auf die in Sachsen bestehenden Regelungen.<br />

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.<br />

VERSORGUNGSNOTSTAND IM LANDKREIS<br />

GÖRLITZ – § 20A INFEKTIONSSCHUTZGESETZ<br />

1. Die Petenten fordern den Landrat des Landkreises Görlitz,<br />

die Mitglieder des Sächsischen Landtags, die Sächsische<br />

Staatsregierung sowie die Mitglieder des Deutschen Bundestags<br />

und die Bundesregierung auf, sich für die Streichung<br />

des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) einzusetzen sowie<br />

sich gegen eine Einführung einer allgemeinen oder auf<br />

bestimmte Alters- und / oder Berufsgruppen eingeschränkten<br />

Impfpflicht auszusprechen und diese abzulehnen.<br />

2. Des Weiteren fordern die Petenten den Landrat des Landkreises<br />

Görlitz auf, bis zu einer Streichung des § 20a IfSG<br />

von der in Absatz 5 Satz 3 aufgeführten Kann-Regelung der<br />

Gesundheitsämter, ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot<br />

auszusprechen, keinen Gebrauch zu machen. Grund dafür sei<br />

eine Sicherstellung und Gewährleistung der ärztlichen,<br />

pflegerischen und therapeutischen Versorgung im Landkreis<br />

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über den 15. März <strong>2022</strong><br />

hinaus.<br />

Altbaufoyer<br />

Zu diesen Anliegen äußert sich der Sächsische Landtag<br />

wie folgt:<br />

Zu 1.:<br />

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19<br />

und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang<br />

mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 ist<br />

am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Ein zentraler Punkt<br />

ist die in § 20a IfSG geregelte einrichtungsbezogene Impfpflicht.<br />

Hierin ist die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises<br />

gegenüber dem Coronavirus SARS-COV-2 von Personen<br />

geregelt, die in Einrichtungen und Unternehmen, in welchen<br />

besonders gefährdete Personengruppen behandelt,<br />

gepflegt oder betreut werden, tätig sind.<br />

Nachzuweisen ist demnach entweder ein Impfnachweis,<br />

ein Genesenennachweis, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass<br />

sich eine Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet<br />

oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass jemand aufgrund<br />

einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus<br />

SARS-CoV-2 geimpft werden kann.<br />

Bis zum Ablauf des 15. März <strong>2022</strong> hatten die tätigen Personen<br />

ihren jeweiligen Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen<br />

die geforderten Nachweise gemäß § 20a Absatz 2 Satz 1 IfSG<br />

vorzulegen. Seit dem 16. März <strong>2022</strong> haben die Einrichtungen<br />

und Unternehmen die Mitarbeiter, die keine Nachweise vorgelegt<br />

haben, dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.<br />

Darüberhinausgehende Pflichten haben sie vorerst nicht.<br />

Legen die nachweissäumigen Personen nach Aufforderung<br />

auch gegenüber dem Gesundheitsamt die geforderten<br />

Nachweise nicht vor, kann dieses ein Betretungs- bzw.<br />

Tätigkeitsverbot gegenüber den Mit arbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

aussprechen.

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