21.09.2023 Aufrufe

Petitionsbericht 2022

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

56<br />

Petitionen im Jahr <strong>2022</strong><br />

einer illegalen Nutzung der Stallanlage ist daher nichtzutreffend.<br />

Auch ist keine Wiederinbetriebnahme der Schweinemastanlage<br />

im rechtlichen Sinne erfolgt.<br />

Wie bereits dargelegt, wurde die Schweinemastanlage nach<br />

der Ausstallung der letzten Schweine im März 2017 während<br />

eines Zeitraums von fast drei Jahren nicht mehr betrieben.<br />

Da die Genehmigung der Anlage somit gemäß § 18 Absatz 1<br />

Nr. 2 BImSchG am 8. März 2020 erloschen wäre, stellte<br />

der Betreiber am 6. März 2020 nach § 18 Absatz 3 BImSchG<br />

einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung. Dieser<br />

wurde mit Entscheidung des Landratsamtes des Landkreises<br />

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 28. August 2020<br />

abgelehnt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung<br />

für den Betrieb der Schweinemastanlage ist damit erloschen.<br />

Der Betreiber der Anlage hat gegen die Entscheidung des<br />

Landratsamtes Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom<br />

11. März 2021 wies das Landratsamt den Widerspruch zurück.<br />

Daraufhin reichte der Anlagenbetreiber am 19. April 2021<br />

Klage gegen die Entscheidung ein. Über die Klage ist (Stand<br />

20. Mai 2021) noch nicht entschieden.<br />

Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />

für die Tierhaltungsanlage hat kein Erlöschen der Baugenehmigung<br />

zur Folge.<br />

Die Stallanlage wurde am 21. Januar 1974 durch die staatliche<br />

Bauaufsicht im Kreisbauamt als Schweinemastanlage<br />

genehmigt. Dem zuständigen Landratsamt liegen ein Prüfbescheid<br />

aus dem Jahr 1976 und eine bauaufsichtliche<br />

Gebrauchsabnahme vom 4. Juli 1980 vor. Der baurechtliche<br />

Bestandsschutz besteht fort.<br />

Das von der BI angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 21. Dezember 2017 (BVerwG 4 C 7.16) in Bezug<br />

auf ein Erlöschen der Baugenehmigung beim Erlöschen der<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lässt sich für<br />

den vorliegenden Sachverhalt nicht heranziehen. Der vorgetragene<br />

Analogieschluss ist nicht zutreffend. Gemäß § 67<br />

Abs. 9 Satz 1 BImSchG gelten vor dem 1. Juli 2005 erteilte Baugenehmigungen<br />

für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe<br />

von mehr als 50 m als Genehmigungen nach dem Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz. Aus der Baugenehmigung wurde<br />

somit de facto eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.<br />

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erlöschen,<br />

wenn davon nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />

Gebrauch gemacht wurde. Windenergieanlagen dieser Höhe<br />

bedürfen in jedem Fall einer immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung. Insofern liegt ein Unterschied zu Tierhaltungsanlagen<br />

vor, die auch in einem nicht genehmigungsbedürftigen<br />

Umfang betrieben werden können.<br />

Die Rechtsauffassung hinsichtlich der Baugenehmigung<br />

spiegelt sich auch im Entwurf zur Neufassung der Ersten Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft –<br />

TA Luft) wider, der kurz vor der Bundesratsbefassung steht:<br />

»Da eine Baugenehmigung für Ställe auch dann nicht verfällt,<br />

wenn diese nicht mehr betrieben werden, …« (Entwurf<br />

TA Luft, »4.3.2 Schutz vor erheblichen Belästigungen durch<br />

Geruchsimmissionen«).<br />

In Bezug auf die von den Petenten dargelegten Auffassungen<br />

zu den Geruchsimmissionen wird auf die bisherigen<br />

Ausführungen s. o. verwiesen. Dort wurde dargelegt, dass<br />

auf Grundlage der nachträglichen Anordnung des Regierungspräsidiums<br />

Dresden vom 16. August 1993 ein Sanierungskonzept<br />

für die Schweinmastanlage erarbeitet wurde.<br />

In diesem wurde festgestellt, dass durch Einhaltung des<br />

Sanierungsplans in 90 % der Jahresstunden der festgelegte<br />

Geruchskonzentrationswert von einer Geruchseinheit<br />

je Kubikmeter (1 GE/m³) für anlagentypische Gerüche in<br />

den nächstgelegenen Wohngebieten nicht überschritten wird<br />

und somit der Schutzanspruch der Anwohner durch Einhaltung<br />

des Sanierungsplans gewährleistet werden kann. Der<br />

Geruchskonzentrationswert ist an die immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigung der Schweinemastanlage gebunden,<br />

nicht jedoch an die baurechtliche Genehmigung.<br />

Die Einhaltung der Festlegungen der nachträglichen Anordnung<br />

wurde durch das Staatliche Umweltfachamt Radebeul<br />

überprüft und mit Schreiben vom 4. September 1998 bestätigt.<br />

Weder die Existenz noch die Gültigkeit des Geruchskonzentrationswertes<br />

wurden seitens der Behörden in Frage<br />

gestellt. Auch die geäußerte Auffassung, dass laut SMEKUL<br />

(Schreiben vom 21. Oktober 2020) der Grenzwert gegenüber<br />

dem Betreiber nicht durchsetzbar gewesen sei, entspricht<br />

nicht den Tatsachen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!