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Petitionsbericht 2022

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2022. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden

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Rechtliche Grundlagen des Petitionsrechts im Freistaat Sachsen 71<br />

Sonstige Schreiben<br />

Informationen, Mitteilungen und Meinungsäußerungen<br />

ohne materielles Verlangen sowie privatrechtliche Angelegenheiten<br />

sind keine Petitionen.<br />

Soweit geboten, werden sie vom Referat Petitionsdienst<br />

durch eine Mitteilung an den Einsender, insbesondere durch<br />

einen Rat oder Hinweis oder – nach erteilter Einwil li gung<br />

des Betroffenen – durch Weiterleitung erledigt. Im Übrigen<br />

werden sie vom Referat Petitionsdienst abgelegt.<br />

Anliegen, für deren Behandlung der Freistaat Sachsen<br />

nicht zuständig ist, werden vom Referat Petitionsdienst an<br />

die zuständige Institution (Bundestag, anderer Landtag,<br />

Europäisches Parlament) weitergeleitet.<br />

3. Petenten<br />

Das Grundrecht nach Art. 17 GG und Art. 35 SächsVerf steht<br />

jedermann zu, also jeder natürlichen Person und jeder inländischen<br />

juristischen Person des Privatrechts. Juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts oder Teilen davon steht das<br />

Petitionsrecht nicht zu. Hochschulen, Rundfunk an stalten<br />

und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften steht das<br />

Petitionsrecht nur zu, soweit die Petition ihren spezifischen<br />

Status als Grundrechtsträger betrifft.<br />

Zur Ausübung des Petitionsrechts ist deshalb Geschäftsfähigkeit<br />

nicht erforderlich. Es genügt, dass der Petent in der<br />

Lage ist, sein Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht<br />

ist von persönlichen Verhältnissen des Pe tenten wie<br />

Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig.<br />

Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, ermittelt<br />

das Referat Petitionsdienst in der Regel, ob der Begünstigte<br />

mit der Behandlung der Petition einverstanden ist. Erklärt<br />

der Begünstigte nicht sein Einverständnis, unterbleibt die<br />

weitere Behandlung der Petition.<br />

Wird eine Petition eingereicht, die die Rechte eines Dritten<br />

betrifft, ist das Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung<br />

zu beachten. Dies gilt insbesondere bei der<br />

Erstellung des <strong>Petitionsbericht</strong>s und der Gewährung der<br />

Akteneinsicht an den Petenten.<br />

4. Schriftform<br />

Petitionen können schriftlich oder über das zur Verfügung<br />

gestellte Online-Formular eingereicht werden. Die Schrift form<br />

ist nur bei Namensunterschrift gewahrt. Im Online-Verfahren<br />

genügt die Bestätigung über den dafür vorgesehenen Link.<br />

Ein Recht, Petitionen mündlich vorzubringen, besteht nicht.<br />

5. Verfahren<br />

a) Nach § 60 Abs. 1 GO erfolgt die Zuweisung der Petitionen<br />

an den Petitionsausschuss. Dieser kann fachliche Stellungnahmen<br />

von anderen Ausschüssen einholen, wenn die<br />

Petition eine Bitte an den Landtag betrifft (§ 60 Abs. 2 GO).<br />

Der Petitionsausschuss kann beschließen, dass der Präsident<br />

die Staatsregierung ersucht, Maßnahmen nicht zu vollziehen,<br />

bis das Petitionsverfahren beendet ist. Kommt die Staatsregierung<br />

dem Ersuchen nach, ist das Petitionsverfahren<br />

innerhalb von vier Monaten abschließend vom Ausschuss<br />

zu bearbeiten (§ 60 Abs. 3 GO). Außerdem kann der Präsident<br />

die Petition allen Mitgliedern des Sächsischen Landtags,<br />

gegebenenfalls auf dem Wege über die Fraktionen, bekannt<br />

machen, damit sie die Petition zum Anlass für eine Gesetzesinitiative<br />

nehmen können.<br />

Die Verfügung des Präsidenten erfolgt schriftlich.<br />

b) Beim Referat Petitionsdienst wird jede Petition grundsätzlich<br />

gesondert erfasst. Dies gilt auch für alle Schreiben<br />

an den Präsidenten, die nach ihrem Inhalt als Petitionen<br />

aufzufassen sind.<br />

Bei Mehrfachpetitionen kann eine Petition als Leitpetition<br />

geführt werden.<br />

Die Behandlung als Massenpetition kann vom Petitionsausschuss<br />

beschlossen werden, wenn mindestens 50 Pe titionen<br />

mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen<br />

übereinstimmt, vorliegen. Über den Eingang und<br />

Abschluss der Petition wird im Sächsischen Amtsblatt<br />

und im Internetauftritt des Sächsischen Landtags unter<br />

http://www.landtag.sachsen.de informiert. Über den Abschluss<br />

der Petition wird außerdem die Landespressekonferenz<br />

benachrichtigt.<br />

c) Das Referat Petitionsdienst führt eine Vorprüfung insoweit<br />

durch, ob die Petition behandlungsfähig oder nicht behandlungsfähig<br />

ist. Als nicht behandlungsfähig sind Petitionen<br />

in der Regel zu beurteilen, wenn<br />

1. sie keine Namensunterschrift tragen oder<br />

der Absender unvollständig oder unleserlich ist.<br />

2. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder<br />

schwere Beleidigungen enthalten.<br />

3. sie Sinnwidriges bzw. Unverständliches zum<br />

Gegenstand haben.<br />

4. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder von einem<br />

Ausschuss in den letzten 5 Jahren schon als Petition<br />

behandelt worden ist, es sei denn, es werden<br />

wesentliche neue Gesichtspunkte geltend gemacht.<br />

5. ihr Inhalt oder Verlangen auf die Verwirklichung<br />

einer strafbaren Handlung gerichtet ist.<br />

6. sie erst nach Erledigung des einschlägigen Teiles<br />

des Staatshaushalts durch das Plenum des Landtags<br />

eingehen.<br />

PETITIONSRECHT<br />

PETITIONSAUSSCHUSS<br />

REFERAT<br />

PETITIONSDIENST<br />

ANHANG RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

PETITIONEN<br />

DES PETITIONSRECHTS<br />

IM JAHR <strong>2022</strong>

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