immobilia 2023/12 - SVIT
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IMMOBILIENRECHT<br />
BAUREKURSGERICHTSENTSCHEID<br />
SCHUTZMASS-<br />
NAHMEN UND<br />
VORWIRKUNG<br />
Wenn Gemeinden bauliche Zeitzeugen<br />
erhalten und schützen wollen,<br />
müssen sie die passenden Instrumente<br />
wählen. Mal ist es die Denkmalpflege,<br />
mal sind es Massnahmen zur<br />
Plansicherung. TEXT — SIMON SCHÄDLER*<br />
SCHÜTZENSWERTES BAUERN-<br />
HAUS<br />
Die Zürcher Gemeinde Z verfügte<br />
Schutzmassnahmen für ein altes Bauernhaus<br />
in der kommunalen Kernzone zur<br />
Sicherung künftiger planerischer Massnahmen.<br />
Mit Folgen: Sie brachte damit<br />
nicht nur die Erben des verstorbenen Eigentümers<br />
gegen sich auf. Vielmehr übersah<br />
sie einen schlagkräftigen juristischen<br />
Trumpf im eigenen Ärmel: das Instrument<br />
der negativen Vorwirkung.<br />
Zum Hintergrund: Im November 2022<br />
hatte der Gemeinderat von Z festgestellt,<br />
dass das besagte Kleinbauernhaus ein<br />
Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c<br />
des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sei.<br />
Folglich sei es unter Schutz zu stellen. Das<br />
Gebäude durfte fortan nur unter Beibehaltung<br />
seiner Stellung und der äusseren Abmessungen<br />
umgebaut oder ersetzt werden.<br />
Die prägenden Fassadenelemente sowie die<br />
Firstrichtung seien zu erhalten, Dachaufbauten<br />
nur beschränkt erlaubt und Dacheinschnitte<br />
verboten. Die Erbengemeinschaft<br />
zog dagegen vor Baurekursgericht und verlangte<br />
die Aufhebung der Schutzverfügung<br />
und die Entlassung der Liegenschaft aus<br />
dem kommunalen Inventar kulturhistorischer<br />
Objekte.<br />
WENN DAS GUTACHTEN A SAGT<br />
Im Frühjahr hatte die Erbengemeinschaft<br />
ein Provokationsbegehren gestellt im Hinblick<br />
auf eine gewünschte Überbauung der<br />
Liegenschaft. Daraufhin hatte die Gemeinde<br />
Z ein denkmalpflegerisches Gutachten in<br />
Auftrag gegeben: Die Schutzwürdigkeit des<br />
Kleinbauernhauses sei zu beurteilen. Die<br />
beauftragten Architekten schlossen in ihrer<br />
Analyse, dass das Objekt ein typischer Vertreter<br />
eines Kleinbauernhauses sei. Durchaus<br />
zeuge ein prächtiges Tenntor von der<br />
kleinbäuerlichen Historie, ein bauzeitlicher<br />
Zustand könne aber leider nicht abgelesen<br />
werden. Zudem fehlten sämtliche Ausstattungselemente<br />
– abgesehen von einer alten<br />
Treppe ins Dachgeschoss. Mit einer stolzen<br />
Zeugin des historischen Ortsbilds habe man<br />
es folglich nicht zu tun, schloss das Gutachten,<br />
die Baute könne guten Gewissens aus<br />
dem Inventar entlassen werden.<br />
UND DIE GEMEINDE B VERFÜGT<br />
Entgegen dem in Auftrag gegebenen Gutachten<br />
zog der Gemeinderat überraschende<br />
Schlüsse: Das Bauernhaus geniesse einen<br />
hohen Situationswert, liege inmitten<br />
des historischen Ortskerns und sei umgeben<br />
von inventarisierten Objekten. Es handle<br />
sich um ein Schutzobjekt nach § 203 Abs. 1<br />
lit. c PBG. Schutzmassnahmen seien nötig,<br />
denn die örtliche Bau- und Zonenordnung<br />
(BZO) habe keine planerischen Instrumente,<br />
um den Erhalt schützenswerter ortsbaulicher<br />
Aspekte zu garantierten. Es drohe<br />
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IMMOBILIA / Dezember <strong>2023</strong>