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immobilia 2023/12 - SVIT

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IMMOBILIENRECHT<br />

BAUREKURSGERICHTSENTSCHEID<br />

SCHUTZMASS-<br />

NAHMEN UND<br />

VORWIRKUNG<br />

Wenn Gemeinden bauliche Zeitzeugen<br />

erhalten und schützen wollen,<br />

müssen sie die passenden Instrumente<br />

wählen. Mal ist es die Denkmalpflege,<br />

mal sind es Massnahmen zur<br />

Plansicherung. TEXT — SIMON SCHÄDLER*<br />

SCHÜTZENSWERTES BAUERN-<br />

HAUS<br />

Die Zürcher Gemeinde Z verfügte<br />

Schutzmassnahmen für ein altes Bauernhaus<br />

in der kommunalen Kernzone zur<br />

Sicherung künftiger planerischer Massnahmen.<br />

Mit Folgen: Sie brachte damit<br />

nicht nur die Erben des verstorbenen Eigentümers<br />

gegen sich auf. Vielmehr übersah<br />

sie einen schlagkräftigen juristischen<br />

Trumpf im eigenen Ärmel: das Instrument<br />

der negativen Vorwirkung.<br />

Zum Hintergrund: Im November 2022<br />

hatte der Gemeinderat von Z festgestellt,<br />

dass das besagte Kleinbauernhaus ein<br />

Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c<br />

des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sei.<br />

Folglich sei es unter Schutz zu stellen. Das<br />

Gebäude durfte fortan nur unter Beibehaltung<br />

seiner Stellung und der äusseren Abmessungen<br />

umgebaut oder ersetzt werden.<br />

Die prägenden Fassadenelemente sowie die<br />

Firstrichtung seien zu erhalten, Dachaufbauten<br />

nur beschränkt erlaubt und Dacheinschnitte<br />

verboten. Die Erbengemeinschaft<br />

zog dagegen vor Baurekursgericht und verlangte<br />

die Aufhebung der Schutzverfügung<br />

und die Entlassung der Liegenschaft aus<br />

dem kommunalen Inventar kulturhistorischer<br />

Objekte.<br />

WENN DAS GUTACHTEN A SAGT<br />

Im Frühjahr hatte die Erbengemeinschaft<br />

ein Provokationsbegehren gestellt im Hinblick<br />

auf eine gewünschte Überbauung der<br />

Liegenschaft. Daraufhin hatte die Gemeinde<br />

Z ein denkmalpflegerisches Gutachten in<br />

Auftrag gegeben: Die Schutzwürdigkeit des<br />

Kleinbauernhauses sei zu beurteilen. Die<br />

beauftragten Architekten schlossen in ihrer<br />

Analyse, dass das Objekt ein typischer Vertreter<br />

eines Kleinbauernhauses sei. Durchaus<br />

zeuge ein prächtiges Tenntor von der<br />

kleinbäuerlichen Historie, ein bauzeitlicher<br />

Zustand könne aber leider nicht abgelesen<br />

werden. Zudem fehlten sämtliche Ausstattungselemente<br />

– abgesehen von einer alten<br />

Treppe ins Dachgeschoss. Mit einer stolzen<br />

Zeugin des historischen Ortsbilds habe man<br />

es folglich nicht zu tun, schloss das Gutachten,<br />

die Baute könne guten Gewissens aus<br />

dem Inventar entlassen werden.<br />

UND DIE GEMEINDE B VERFÜGT<br />

Entgegen dem in Auftrag gegebenen Gutachten<br />

zog der Gemeinderat überraschende<br />

Schlüsse: Das Bauernhaus geniesse einen<br />

hohen Situationswert, liege inmitten<br />

des historischen Ortskerns und sei umgeben<br />

von inventarisierten Objekten. Es handle<br />

sich um ein Schutzobjekt nach § 203 Abs. 1<br />

lit. c PBG. Schutzmassnahmen seien nötig,<br />

denn die örtliche Bau- und Zonenordnung<br />

(BZO) habe keine planerischen Instrumente,<br />

um den Erhalt schützenswerter ortsbaulicher<br />

Aspekte zu garantierten. Es drohe<br />

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IMMOBILIA / Dezember <strong>2023</strong>

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