21.12.2023 Aufrufe

syndicom magazin Nr. 38

Das syndicom-magazin bietet Informationen aus Gewerkschaft und Politik: Die Zeitschrift beleuchtet Hintergründe, ordnet ein und hat auch Platz für Kultur und Unterhaltendes. Das Magazin pflegt den Dialog über Social Media und informiert über die wichtigsten Dienstleistungen, Veranstaltungen und Bildungsangebote der Gewerkschaft und nahestehender Organisationen.

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Recht so!<br />

17<br />

Liebe Rechtsberatung<br />

Ich arbeite in einem Paketzentrum der<br />

Post. Als Familienvater beunruhigt mich,<br />

dass alles teurer wird: Die Mieten,<br />

Krankenkassenprämien und Strompreise<br />

steigen. Wir haben immer weniger Geld zur<br />

Verfügung. Habe ich dieses Jahr Anspruch<br />

auf eine individuelle Lohnerhöhung?<br />

Für meine Kinder erhalte ich monatlich<br />

Kinderzulagen. Werden auch die Zulagen<br />

aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten<br />

erhöht?<br />

Ich arbeite auch in der Nacht. Dies ist zwar<br />

anstrengend, aufgrund der Nachtzulagen<br />

in finanzieller Hinsicht jedoch attraktiv.<br />

Vertraglich ist vereinbart, dass ich Nachtund<br />

Tagdienste leiste. Durch eine Umstrukturierung<br />

braucht es künftig weniger Personen,<br />

die nachts arbeiten. Geplant ist,<br />

dass ich nur noch tagsüber arbeite. Kann<br />

ich rechtlich dagegen vorgehen?<br />

Antwort des <strong>syndicom</strong>-Rechtsdienstes<br />

Als Mitarbeiter der Post unterstehst du dem Firmen-GAV<br />

der Post. Nach Art. 2.19.2 Abs. 3 des GAV muss die Post<br />

für individuelle Lohnmassnahmen im Rahmen der Lohnverhandlungen<br />

jährlich mindestens 0,4 Prozent der Lohnsumme<br />

verwenden. Dies bedeutet nicht, dass deine individuelle<br />

Lohnerhöhung dieses Jahr 0,4 Prozent beträgt.<br />

Diese Bestimmung schreibt der Post einzig vor, welche<br />

Summe sie gesamthaft mindestens für Lohnmassnahmen<br />

verwenden muss.<br />

Die Entwicklung deines Lohns hängt von den Ergebnissen<br />

der jährlichen Lohnverhandlung nach Art. 3.1 des<br />

Dach-GAV Post ab, die im Frühjahr 2024 bekannt gegeben<br />

werden. Für die Lohnverhandlungen entscheidende Kriterien<br />

sind nach GAV-Post insbesondere die wirtschaftliche<br />

Situation der Konzerngesellschaft, Vergleiche zu Konkurrenzunternehmen,<br />

die Entwicklung der Lebenshaltungskosten<br />

sowie die Entwicklung der Durchschnittslöhne pro<br />

Berufsgruppe und Lohnregion. Zur Einschätzung der<br />

Lebenshaltungskosten gilt als Grundlage der Landesindex<br />

der Konsumentenpreise; ebenfalls berücksichtigt<br />

wird der im Krankenversicherungsprämienindex (KVPI,<br />

Stand November) genannte Wert «Einfluss der Prämien<br />

auf die Einkommensentwicklung».<br />

Nach Art. 2.19.4. Abs. 1 GAV Post beträgt die Kinderzulage<br />

aktuell monatlich 260 Franken bzw. die Ausbildungszulage<br />

320 Franken pro Kind. Da es sich um eine Lohnzulage<br />

handelt und kein Anpassungs-Automatismus im GAV<br />

verankert wurde, erhöht sie sich nicht automatisch im<br />

gleichen Umfang wie dein Lohn aufgrund der Ergebnisse<br />

der jährlichen Lohnverhandlungen.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Nachtarbeit und die damit verbundenen<br />

Nachtzulagen besteht nicht. Die Post kann<br />

dich in Ausübung ihres Weisungsrechts nach Art. 321d<br />

OR und aufgrund der vertraglichen Abrede tagsüber oder<br />

nachts einsetzen. Bei der Einsatzplanung muss die Post<br />

grundsätzlich ebenso Aspekte des Gesundheitsschutzes<br />

(Art. 2.29 GAV Post) und der Gleichstellung (Art. 2.26 GAV<br />

Post) berücksichtigen, wozu namentlich Familien- und<br />

Betreuungspflichten gehören.<br />

Weil du im Zuge der Umstrukturierung künftig nur<br />

noch tagsüber arbeitest, muss dein Vertrag betreffend<br />

Pflicht zur Nachtarbeit angepasst werden. Die Änderung<br />

dieses wesentlichen Vertragspunktes darf nur unter Beachtung<br />

der vertraglichen Kündigungsfrist erfolgen.<br />

<strong>syndicom</strong>.ch/rechtso

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