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Oberpfälzerin Herbst 2021

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Leben<br />

Vorsorge<br />

Die Patientenverfügung<br />

Wer soll in eine ärztliche Behandlung<br />

einwilligen und meinen Willen durchsetzen?<br />

Welche ärztlichen Maßnahmen<br />

und Eingriffe akzeptiere ich, welche<br />

lehne ich ab? Solange Patientinnen<br />

und Patienten einwilligungsfähig sind,<br />

entscheiden sie selbst über alle sie betreffenden<br />

medizinischen Maßnahmen.<br />

Dennoch ist es ratsam, in einer Patientenverfügung<br />

zu regeln, was geschehen<br />

soll, wenn man seinen Willen nicht<br />

mehr selbst erklären kann. Darüber<br />

hinaus lässt sich in der Patientenverfügung<br />

klären, wo der Patient sterben<br />

möchte – im Hospiz, im Krankenhaus<br />

oder zuhause, wer während des Sterbeprozesses<br />

Beistand leisten soll, ob<br />

seelischer Beistand gewünscht ist und<br />

ob die behandelnden Ärzte von ihrer<br />

Schweigepflicht etwa gegenüber einem<br />

kirchlichen Vertreter oder gegenüber<br />

Hospizmitarbeitern befreit werden können.<br />

Experten empfehlen, eine Patientenverfügung<br />

mit einer Vorsorge- und<br />

Betreuungsvollmacht zu kombinieren.<br />

Quellen:<br />

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

(www.bmjv.de)<br />

Deutsches Seniorenportal (www.seniorenportal.de)<br />

Die Betreuungsverfügung<br />

Die Betreuungsverfügung berechtigt im<br />

Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nicht<br />

zu Rechtsgeschäften. Sie legt Wünsche<br />

und Bestimmungen für den Betreuer<br />

fest und gilt etwa dann, wenn keine<br />

Vorsorgevollmacht vorliegt, oder wenn<br />

diese nicht gültig ist und deshalb per<br />

Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt<br />

werden muss. Sie kann festlegen,<br />

wer zum rechtlichen Betreuer bestellt<br />

werden soll und wer nicht, wo der zu<br />

Betreuende wohnen möchte, etwa in<br />

einem Pflegeheim oder zuhause, und<br />

wer sich um finanzielle Angelegenheiten<br />

kümmert, insofern das nicht in der<br />

Vorsorgevollmacht geregelt ist. Die Betreuungsverfügung<br />

kann jederzeit und<br />

formlos widerrufen werden.<br />

Quellen:<br />

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

(www.bmjv.de)<br />

Deutsches Seniorenportal (www.seniorenportal.de)<br />

Das Testament<br />

In einem Testament lässt sich festlegen,<br />

wer nach dem eigenen Tod mit<br />

einem Erbe bedacht werden soll. Der<br />

Erblasser kann darin genau und differenziert<br />

bestimmen, welcher Erbe was<br />

erben soll, etwa Vermögen, Grundbesitz<br />

oder Wertgegenstände, wie der<br />

letzte Wille umgesetzt werden soll,<br />

ob es eine besondere Zuwendung für<br />

Personen außerhalb der gesetzlichen<br />

Erbfolge gibt und was etwa geschehen<br />

soll, wenn ein Erbberechtigter sein<br />

Erbe ausschlägt.<br />

Quelle:<br />

Deutsches Seniorenportal (www.seniorenportal.de)<br />

Vorsorge ist nicht nur Männersache.<br />

Selbst ist die Frau.<br />

Wo gibt es Unterstützung?<br />

Im Zweifelsfall kann es sinnvoll sein, beim Erstellen von Dokumenten<br />

anwaltlichen oder notariellen Rat zu suchen. Betreuungsbehörden<br />

und Betreuungsvereine bieten Unterstützung für Vollmachtgeber und<br />

Bevollmächtigte.<br />

• Betreuungsvereine in Bayern:<br />

• https://www.stmas.bayern.de (Bayerisches Staatsministerium<br />

für Familie, Arbeit, und Soziales)<br />

• Welche Betreuungsbehörde ist für mich zuständig?<br />

• Betreuungswesen; Informationen zur behördlichen Betreuung -<br />

BayernPortal (freistaat.bayern)<br />

• Ausführliche Informationen sowie Formulare gibt es auf der Internetseite<br />

des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:<br />

• BMJV | Betreuungsrecht | Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und<br />

Patientenverfügung<br />

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