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etrieb management<br />

Der Autorechtstag<br />

bringt es ans Licht<br />

_ Nach Zeiten der Ungewissheit liegen jetzt für Händler und Kunden<br />

höchstrichterliche Entscheidungen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung<br />

und zu den Ein- und Ausbaukosten bei der Nacherfüllung vor,<br />

die im Einklang mit dem europäischen Recht stehen.<br />

Der unter anderem für den Autokauf<br />

zuständige achte Zivilsenat<br />

des Bundesgerichtshofes<br />

hat im vergangenen Jahr zwei<br />

Entscheidungen getroffen, die<br />

für die Automobilbranche wichtig und<br />

praxisrelevant sind, sagte Wolfgang Ball,<br />

Vorsitzender Richter des achten Zivilsenats<br />

am Bundesgerichtshof (BGH), beim<br />

5. Autorechtstag vom Zentralverband<br />

Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK),<br />

76 <strong>amz</strong> - auto | motor | zubehör Nr. 6-<strong>2012</strong><br />

Allgemeiner Deutscher Automobil Club<br />

(ADAC) und Bundesverband freier Kraftfahrzeug-Händler<br />

(BVfK) vor rund 150<br />

Teilnehmern auf dem Petersberg bei<br />

Bonn.<br />

Die erste Entscheidung (Aktenzeichen<br />

X ZR 97/05) zum Erfüllungsort der<br />

Nacherfüllung traf der 10. Zivilsenat des<br />

BGH bereits im Januar 2008, der zum<br />

damaligen Zeitpunkt für das Werkvertragsrecht<br />

zuständig war. Die Richter<br />

hatten damals unzweifelhaft richtig auf<br />

der Basis der alten Kaufrechts-Rechtssprechung<br />

entschieden, dass der Nacherfüllungsort<br />

der Ort ist, wo sich die<br />

Sache bestimmungsgemäß befindet. In<br />

diesem Fall ging es um eine mangelhafte<br />

Werkleistung an einer Jacht, die bei einer<br />

deutschen Werft am Rhein gekauft<br />

wurde. Zum Zeitpunkt der Nacherfüllungsbedürftigkeit<br />

befand sich die Jacht<br />

aber in einem norwegischen Hafen. Daher<br />

war es sinnvoller, das Werftpersonal<br />

nach Norwegen zu entsenden, um den<br />

Mangel zu beseitigen, als die nicht funktionsfähige<br />

Jacht zur Werft an den Rhein<br />

zu transportieren. Eine Entscheidung, die<br />

durchgängig begründet wurde mit alten<br />

Urteilen des 8. Zivilsenats zum Kaufrecht<br />

vor der Schuldrechtsmodernisierung.<br />

Nicht mehr so recht passte diese Entscheidung<br />

auf das neue Kaufrecht. Eine<br />

missliche Situation, denn für den Außenstehenden<br />

erschien es nun ja so, als habe<br />

der BGH gesprochen und der Erfüllungsort<br />

der Nacherfüllung sei der Ort, wo sich<br />

die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet.<br />

Eine Tatsache, die nicht von vorneherein<br />

der Auffassung des 8. Zivilsenats<br />

entsprach.<br />

Erfüllungsort der Nacherfüllung<br />

Im April des vergangenen Jahres erhielt<br />

der für das Kaufrecht zuständige 8. Zivilsenat<br />

die Gelegenheit, einen Fall zu<br />

entscheiden, in dem es in einem Kaufrechtsfall<br />

eben auf den Erfüllungsort der<br />

Nacherfüllung ankam. In dem Fall hatte<br />

ein grenznah wohnender französischer<br />

Käufer bei einem ebenfalls grenznah ansässigem<br />

deutschen Händler einen Camping-Faltanhänger<br />

erworben. Nach der<br />

Urlaubsfahrt mit dem Anhänger rügt der<br />

Käufer verschiedene Mängel und fordert<br />

den Verkäufer unter Fristsetzung auf, den<br />

Faltanhänger abzuholen und die Mängel<br />

zu beseitigen. Der deutsche Händler entsendet<br />

einen Mitarbeiter mit Pkw und<br />

Anhängerkupplung. Dieser kommt aber<br />

unverrichteter Dinge zurück, weil der<br />

Wohnwagen, was in Frankreich auch nicht<br />

nötig ist, nicht zugelassen war. Dort läuft<br />

die Zulassung für den Wohnwagen über<br />

Zum 5. Deutschen Autorechtstag auf dem<br />

Petersberg bei Bonn begrüßten ADAC, ZDK<br />

und BVfK rund 150 Vertreter führender<br />

Verbände, Branchenvertreter und<br />

Fachjuristen. Fotos: Rosarius

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