amz_2012_06
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etrieb management<br />
Der Autorechtstag<br />
bringt es ans Licht<br />
_ Nach Zeiten der Ungewissheit liegen jetzt für Händler und Kunden<br />
höchstrichterliche Entscheidungen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung<br />
und zu den Ein- und Ausbaukosten bei der Nacherfüllung vor,<br />
die im Einklang mit dem europäischen Recht stehen.<br />
Der unter anderem für den Autokauf<br />
zuständige achte Zivilsenat<br />
des Bundesgerichtshofes<br />
hat im vergangenen Jahr zwei<br />
Entscheidungen getroffen, die<br />
für die Automobilbranche wichtig und<br />
praxisrelevant sind, sagte Wolfgang Ball,<br />
Vorsitzender Richter des achten Zivilsenats<br />
am Bundesgerichtshof (BGH), beim<br />
5. Autorechtstag vom Zentralverband<br />
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK),<br />
76 <strong>amz</strong> - auto | motor | zubehör Nr. 6-<strong>2012</strong><br />
Allgemeiner Deutscher Automobil Club<br />
(ADAC) und Bundesverband freier Kraftfahrzeug-Händler<br />
(BVfK) vor rund 150<br />
Teilnehmern auf dem Petersberg bei<br />
Bonn.<br />
Die erste Entscheidung (Aktenzeichen<br />
X ZR 97/05) zum Erfüllungsort der<br />
Nacherfüllung traf der 10. Zivilsenat des<br />
BGH bereits im Januar 2008, der zum<br />
damaligen Zeitpunkt für das Werkvertragsrecht<br />
zuständig war. Die Richter<br />
hatten damals unzweifelhaft richtig auf<br />
der Basis der alten Kaufrechts-Rechtssprechung<br />
entschieden, dass der Nacherfüllungsort<br />
der Ort ist, wo sich die<br />
Sache bestimmungsgemäß befindet. In<br />
diesem Fall ging es um eine mangelhafte<br />
Werkleistung an einer Jacht, die bei einer<br />
deutschen Werft am Rhein gekauft<br />
wurde. Zum Zeitpunkt der Nacherfüllungsbedürftigkeit<br />
befand sich die Jacht<br />
aber in einem norwegischen Hafen. Daher<br />
war es sinnvoller, das Werftpersonal<br />
nach Norwegen zu entsenden, um den<br />
Mangel zu beseitigen, als die nicht funktionsfähige<br />
Jacht zur Werft an den Rhein<br />
zu transportieren. Eine Entscheidung, die<br />
durchgängig begründet wurde mit alten<br />
Urteilen des 8. Zivilsenats zum Kaufrecht<br />
vor der Schuldrechtsmodernisierung.<br />
Nicht mehr so recht passte diese Entscheidung<br />
auf das neue Kaufrecht. Eine<br />
missliche Situation, denn für den Außenstehenden<br />
erschien es nun ja so, als habe<br />
der BGH gesprochen und der Erfüllungsort<br />
der Nacherfüllung sei der Ort, wo sich<br />
die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet.<br />
Eine Tatsache, die nicht von vorneherein<br />
der Auffassung des 8. Zivilsenats<br />
entsprach.<br />
Erfüllungsort der Nacherfüllung<br />
Im April des vergangenen Jahres erhielt<br />
der für das Kaufrecht zuständige 8. Zivilsenat<br />
die Gelegenheit, einen Fall zu<br />
entscheiden, in dem es in einem Kaufrechtsfall<br />
eben auf den Erfüllungsort der<br />
Nacherfüllung ankam. In dem Fall hatte<br />
ein grenznah wohnender französischer<br />
Käufer bei einem ebenfalls grenznah ansässigem<br />
deutschen Händler einen Camping-Faltanhänger<br />
erworben. Nach der<br />
Urlaubsfahrt mit dem Anhänger rügt der<br />
Käufer verschiedene Mängel und fordert<br />
den Verkäufer unter Fristsetzung auf, den<br />
Faltanhänger abzuholen und die Mängel<br />
zu beseitigen. Der deutsche Händler entsendet<br />
einen Mitarbeiter mit Pkw und<br />
Anhängerkupplung. Dieser kommt aber<br />
unverrichteter Dinge zurück, weil der<br />
Wohnwagen, was in Frankreich auch nicht<br />
nötig ist, nicht zugelassen war. Dort läuft<br />
die Zulassung für den Wohnwagen über<br />
Zum 5. Deutschen Autorechtstag auf dem<br />
Petersberg bei Bonn begrüßten ADAC, ZDK<br />
und BVfK rund 150 Vertreter führender<br />
Verbände, Branchenvertreter und<br />
Fachjuristen. Fotos: Rosarius