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Ein Blick in den kulinarischen Schmelztiegel der Emirate

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WIRTSCHAFT<br />

Erbfolge und Erbsche<strong>in</strong>voraussetzung<br />

In Bezug auf die Erbschaft wird bewegliches<br />

Vermögen (wie Bargeld, Kapitalanlagen,<br />

Autos, usw.) <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE an<strong>der</strong>s als unbewegliches<br />

Vermögen (Eigentum an Immobilien)<br />

betrachtet. Im Allgeme<strong>in</strong>en wird bewegliches<br />

Vermögen e<strong>in</strong>gefroren, bis alle Schul<strong>den</strong><br />

beglichen s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong> Erbsche<strong>in</strong> ausgestellt<br />

ist. Dieses Vermögen wird dann gemäß <strong>den</strong><br />

Gesetzen des Heimatlandes des Expatriates<br />

verteilt – aber nur, soweit das ausdrücklich im<br />

Testament verlangt o<strong>der</strong> durch das Gericht bestätigt<br />

wird. Immobilien e<strong>in</strong>es Expatriates <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> VAE gelten als unbewegliches Vermögen<br />

und wer<strong>den</strong> daher gemäß dem Scharia-Gesetz<br />

verteilt. In jedem Fall wer<strong>den</strong> die möglichen<br />

Erben e<strong>in</strong>en Erbsche<strong>in</strong> vorlegen müssen, <strong>der</strong><br />

ihre Berechtigung als Erben und ihren Anspruch<br />

auf das Vermögen (bewegliches und<br />

unbewegliches Eigentum) bestätigt. Sollte<br />

e<strong>in</strong> Testament gemäß <strong>den</strong> gesetzlichen Vorschriften<br />

des Heimatlandes/<strong>der</strong> Nationalität<br />

des Verstorbenen erstellt wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>, so können<br />

die Erben <strong>den</strong> Erbsche<strong>in</strong> im Heimatland<br />

beantragen und nach or<strong>den</strong>tlicher Beglaubigung<br />

und Legalisierung im Heimatland sowie<br />

e<strong>in</strong>er Übersetzung <strong>in</strong>s Arabische (<strong>in</strong>klusive<br />

Beglaubigung durch die VAE-Botschaft im<br />

jeweiligen Heimatland) <strong>den</strong> Gerichten <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

VAE vorlegen.<br />

Auch wenn die entsprechen<strong>den</strong> Verfahren<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em festgesetzten Zeitrahmen zu Ende<br />

geführt wer<strong>den</strong>, kann nicht garantiert wer<strong>den</strong>,<br />

dass das Vermögen nach dem Wunsch des Verstorbenen<br />

übertragen wird. Im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

wer<strong>den</strong> im Erbsche<strong>in</strong> die Namen aller gesetzlichen<br />

Erben aufgelistet und entsprechend <strong>den</strong><br />

Gesetzen des Landes des Verstorbenen können<br />

sie alle gleichmäßig zu se<strong>in</strong>em Vermögen berechtigt<br />

se<strong>in</strong>. Das kann mit dem Wunsch des<br />

Verstorbenen <strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch stehen, beson<strong>der</strong>s<br />

wenn <strong>der</strong> Verstorbene beabsichtigt hat,<br />

dass se<strong>in</strong> Vermögen nur auf se<strong>in</strong>e Frau und/<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong> übergeht. Alternativ können<br />

die Erben e<strong>in</strong>en Erbsche<strong>in</strong> direkt bei <strong>den</strong><br />

Gerichten <strong>der</strong> VAE beantragen. Die folgen<strong>den</strong><br />

Dokumente müssen dazu bei <strong>der</strong> „Succession<br />

Certificate and Inheritance Section“ vorgelegt<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

• Das Orig<strong>in</strong>al und Kopien des Ausweises und<br />

des Reisepasses des Verstorbenen;<br />

• Das Orig<strong>in</strong>al und Kopien des Ausweises und<br />

des Reisepasses <strong>der</strong> Erben (Ehefrau, K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

an<strong>der</strong>e Verwandte, erwähnte Erben);<br />

• <strong>E<strong>in</strong></strong>e Kopie <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE ausgestellten und<br />

durch das Außenm<strong>in</strong>isterium beglaubigten<br />

Sterbeurkunde;<br />

• Das Orig<strong>in</strong>al und e<strong>in</strong>e Kopie <strong>der</strong> letztwilligen<br />

Verfügung/des Testaments;<br />

Discover ME 22<br />

• Arabische Übersetzungen dieser Dokumente<br />

(wenn sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fremdsprache vorliegen);<br />

Nach Vorlage dieser Dokumente wird das VAE-<br />

Gericht mit dem Erbsche<strong>in</strong>verfahren beg<strong>in</strong>nen<br />

und e<strong>in</strong>e „Tanika-Akte“ eröffnen und die Erben<br />

auffor<strong>der</strong>n, zwei Zeugen zu e<strong>in</strong>em Interview<br />

mitzubr<strong>in</strong>gen. Nach Vernehmung <strong>der</strong> Zeugen<br />

und Überprüfung aller Dokumente stellt das<br />

Gericht <strong>den</strong> Erbsche<strong>in</strong> aus, <strong>der</strong> damit die Erben<br />

bestätigt. Erfahrungshalber entschei<strong>den</strong><br />

die Gerichte <strong>der</strong> VAE über das anzuwen<strong>den</strong>de<br />

Recht im <strong>E<strong>in</strong></strong>zelfall. Das heißt, dass es ke<strong>in</strong>e Garantie<br />

gibt, dass die Gerichte das ausländische<br />

Recht bevorzugt dem Scharia-Recht anwen<strong>den</strong>.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs sche<strong>in</strong>t es wahrsche<strong>in</strong>licher,<br />

dass das Gericht <strong>den</strong> Wünschen des Verstorbenen<br />

nachkommt, die im Testament festgelegt<br />

s<strong>in</strong>d, als dass die Entscheidung des Gerichts<br />

ohne Berücksichtigung dieser und willkürlich<br />

erfolgt.<br />

Recht auf bewegliches Vermögen<br />

Artikel 17 des VAE-Zivilgesetzes legt fest,<br />

dass die Vererbung von beweglichem Vermögen<br />

dem Recht des Verstorbenen zur Zeit<br />

se<strong>in</strong>es Todes unterliegt. Demzufolge soll das<br />

auf das Testament o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e letztwillige Verfügungen<br />

nach dem Tod anzuwen<strong>den</strong>de Recht<br />

des jeweiligen Staates Anwendung f<strong>in</strong><strong>den</strong>, <strong>in</strong><br />

dem die Person, die das Testament erstellt hat,<br />

zur Zeit ihres Todes ihren permanenten Aufenthalt<br />

hatte.<br />

Recht auf unbewegliches Vermögen<br />

Obwohl Artikel 17 des VAE-Zivilgesetzes<br />

festlegt, dass das Recht des Staates des Verstorbenen<br />

<strong>in</strong> Erbschaftsangelegenheiten<br />

an ge wen det wird, sche<strong>in</strong>t Artikel 18 des VAE-<br />

Zivilgesetztes unbewegliches Vermögen auszuschließen.<br />

Das heißt, das Recht auf Eigen tum<br />

an Immobilien <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE wird nach dem<br />

Belegenheitspr<strong>in</strong>zip bestimmt, sprich: nach<br />

dem Gesetz des Ortes, wo die Immobilie sich<br />

bef<strong>in</strong>det. Diesbezüglich legt Artikel 17(5) auch<br />

fest, dass das Recht <strong>der</strong> VAE angewendet wird<br />

im Fall von Testamenten von Expatriates <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> VAE, die ihr <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE liegendes (Immobilien-)<br />

Eigentum veräußern wollen. Es sche<strong>in</strong>t<br />

aber, dass das Recht des Heimatlandes/<strong>der</strong><br />

Nationalität des Verstorbenen Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det, wenn das Testament im Heimatland<br />

erstellt wurde.<br />

Recht auf die Form des Testaments<br />

In <strong>den</strong> VAE und gemäß dem VAE-Zivilgesetz<br />

gilt für Nicht-Muslime die allgeme<strong>in</strong>e Regelung,<br />

dass die Vererbung nach dem Recht des<br />

Heimatlandes (<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit) des<br />

Verstorbenen/Erblassers geregelt ist. Für <strong>den</strong><br />

Fall, dass <strong>der</strong> Erblasser e<strong>in</strong> deutscher Staatsbürger<br />

ist, gilt dementsprechend deutsches<br />

Erbrecht.<br />

Testamente im Scharia-Recht<br />

Erst kürzlich wurde diskutiert, dass Nicht-<br />

Muslime Testamente beim Dubai-Notar beglau<br />

bigen lassen können. Dazu muss das<br />

Testament auf Arabisch o<strong>der</strong> zweisprachig<br />

verfasst se<strong>in</strong>. Der Erblasser muss über 21 Jahre<br />

alt se<strong>in</strong> und persönlich ersche<strong>in</strong>en. Ob <strong>der</strong> Notar<br />

Testamente beglaubigt, die die Anwendung<br />

von ausländischem Recht deutlich festlegen<br />

und damit das Scharia-Recht ausschließen, um<br />

<strong>den</strong> <strong>E<strong>in</strong></strong>schränkungen des Scharia-Rechts <strong>in</strong><br />

Bezug auf Testamente auszuweichen, ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

zurzeit noch unklar.<br />

EMPFEHLUNGEN<br />

Unter Berücksichtigung des oben Gesagten<br />

wird empfohlen, e<strong>in</strong> Testament gemäß <strong>den</strong><br />

gesetzlichen Formvorschriften des Heimatlandes<br />

des Erblassers zu erstellen. Dadurch soll<br />

sichergestellt wer<strong>den</strong>, dass das ausländische<br />

Recht vor dem Scharia-Recht auf das bewegliche<br />

Vermögen <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE angewendet wird.<br />

Die Vollstreckung e<strong>in</strong>es Testaments, welches<br />

deutlich festlegt, wie und an wen das Vermögen<br />

übergehen soll, soll somit sicherstellen, dass das<br />

Vermögen nur nach dem Wunsch des Verstorbenen<br />

weitergegeben wird. Zu diesem Zweck<br />

sollten die folgen<strong>den</strong> Aspekte beachtet wer<strong>den</strong>:<br />

• Das Testament soll gemäß <strong>den</strong> gesetzlichen<br />

Formvorschriften des Heimatlandes, d.h. <strong>der</strong><br />

Nationalität des Verfassers, gültig se<strong>in</strong>.<br />

• Es wird empfohlen, das Testament zweisprachig<br />

anzufertigen, um sicherzustellen, dass<br />

es <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en Zuständigkeitsgebieten<br />

als gültig angesehen wird, d.h. im hiesigen<br />

Fall empfiehlt sich die Übersetzung <strong>in</strong> die<br />

arabische Sprache.<br />

• Weiterh<strong>in</strong> wird empfohlen, zwei unterschiedliche<br />

Testamente anzufertigen: e<strong>in</strong>es<br />

deckt die Regelung <strong>der</strong> Erbschaft von beweglichem<br />

und unbeweglichem Vermögen nach<br />

<strong>den</strong> Vorschriften des Heimatlandes des Erblassers<br />

ab und das an<strong>der</strong>e die Vererbung von<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE vorhan<strong>den</strong>em unbeweglichem<br />

Vermögen.<br />

• In jedem Fall wird empfohlen, <strong>in</strong>ternational<br />

gültige Formate zu berücksichtigen und das<br />

Testament notariell beglaubigen und legalisieren<br />

zu lassen.<br />

• Soweit <strong>der</strong> Notar zustimmt, wird empfohlen,<br />

die Anwendung des Scharia-Rechts auf<br />

Immobilien ausdrücklich testamentarisch<br />

auszuschließen.<br />

← [Hanka Jahn, Meyer-Reumann & Partners]<br />

IM FALLE EINES NATÜRLICHEN TODES<br />

Bei Todesfall außerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Krankenhauses: Erbitten Sie<br />

e<strong>in</strong>en gerichtsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Bericht von <strong>der</strong> Polizei. Dauer<br />

<strong>der</strong> Ausstellung: 3 bis 7 Tage.<br />

<strong>E<strong>in</strong></strong>äscherung<br />

Visa: Der Verstorbene muss über<br />

e<strong>in</strong> gültiges Resi<strong>den</strong>zvisum<br />

verfügen.<br />

Erlaubnis: Erbitten Sie von <strong>der</strong><br />

Stadtverwaltung e<strong>in</strong>e Erlaubnis<br />

zur <strong>E<strong>in</strong></strong>äscherung.<br />

<strong>E<strong>in</strong></strong>äscherungserlaubnis:<br />

1.000 AED<br />

Gebühr im Krematorium:<br />

2.500 AED<br />

Transport: Der Verstorbene<br />

wird im Krankenwagen<br />

von <strong>der</strong> Leichenhalle<br />

zum Krematorium<br />

transportiert.<br />

Quelle: Gulf News und lokale Behör<strong>den</strong><br />

Bei Todesfall im<br />

Krankenhaus:<br />

Erbitten Sie dort<br />

e<strong>in</strong>en Totensche<strong>in</strong>,<br />

<strong>der</strong> die Todesursache<br />

angibt.<br />

Polizei<br />

Registrieren Sie <strong>den</strong> Todesfall bei <strong>der</strong><br />

Polizeistelle, die dem Wohnort des<br />

Verstorbenen am nächsten liegt.<br />

Islamische Bestattung:<br />

Die von <strong>der</strong> Polizei<br />

ausgestellten Dokumente s<strong>in</strong>d<br />

notwendig, um <strong>den</strong> Leichnam<br />

von <strong>der</strong> Totenhalle zum<br />

Friedhof zu überführen.<br />

Visum: Der Verstorbene muss<br />

<strong>in</strong> dem Emirat beigesetzt<br />

wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> dem se<strong>in</strong> Resi<strong>den</strong>zvisum<br />

gültig war.<br />

Kosten für Bestattung:<br />

Gesamtkosten:<br />

7.000 -10.000 AED<br />

Islamische Bestattung:<br />

kostenfrei (Leichentuch & Grab)<br />

Bestattungsgenehmigung:<br />

1.000 AED<br />

Bestattungsgebühr:<br />

500 - 1.000 AED<br />

Grabstelle:<br />

1.000 AED<br />

Religiöser Beistand:<br />

bis 1.000 AED<br />

Anmerkung <strong>der</strong> Redaktion:<br />

Die Gebühren beziehen sich nur auf das Emirat Dubai.<br />

Stand: August 2012.<br />

Beerdigung<br />

Christliche Bestattung:<br />

Die von <strong>der</strong> Polizei ausgestellten<br />

Dokumente s<strong>in</strong>d notwendig, um<br />

<strong>den</strong> Leichnam von <strong>der</strong> Totenhalle<br />

zum Friedhof zu überführen.<br />

Friedhof: Christen wer<strong>den</strong> auf<br />

christlichen Friedhöfen beerdigt.<br />

Besche<strong>in</strong>igungen:<br />

Beantragen Sie e<strong>in</strong>en Totensche<strong>in</strong> beim Gesundheitsm<strong>in</strong>isterium.<br />

Beglaubigung:<br />

Der Totensche<strong>in</strong> wird vom Gesundheitsm<strong>in</strong>isterium,<br />

Außenm<strong>in</strong>isterium und <strong>der</strong> Naturalisierungsbehörde<br />

beglaubigt.<br />

Totensche<strong>in</strong> & Beglaubigung: 210 AED<br />

Rückführung: <strong>E<strong>in</strong></strong> Krankenwagen transportiert <strong>den</strong><br />

Leichnam vom <strong>E<strong>in</strong></strong>balsamierungscenter zum Flughafen.<br />

Dokumente: DNATA organisiert <strong>den</strong> Transport <strong>der</strong><br />

sterblichen Überreste. Folgende Dokumente s<strong>in</strong>d<br />

dort abzugeben: Stornierter Reisepass des/<strong>der</strong><br />

Verstorbenen, Totensche<strong>in</strong>, Freigabe-Zertifikat <strong>der</strong><br />

Polizei und <strong>der</strong> Botschaft/des Konsulats,<br />

<strong>E<strong>in</strong></strong>balsamierungsurkunde, Kopie des Flugtickets<br />

und des Reisepasses <strong>der</strong> begleiten<strong>den</strong> Person.<br />

Nach Bezahlung erhalten Sie e<strong>in</strong>en Luftfrachtbrief.<br />

Bestimmungsort: Organisieren Sie die Abholung des Sargs am Bestimmungsort<br />

durch e<strong>in</strong> Bestattungsunternehmen bzw. Subunternehmen. In e<strong>in</strong>igen Län<strong>der</strong>n<br />

kann auch e<strong>in</strong> Familienmitglied <strong>den</strong> Sarg <strong>in</strong> Empfang nehmen.<br />

Botschaft/Konsulat<br />

Informieren Sie die Botschaft bzw.<br />

das Konsulat des Heimatlandes des<br />

Verstorbenen. Dort wird <strong>der</strong> Tod<br />

registriert, e<strong>in</strong>e Unbe<strong>den</strong>klichkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

ausgestellt und <strong>der</strong><br />

Reisepass storniert.<br />

Wird <strong>der</strong> Leichnam <strong>in</strong> e<strong>in</strong> nicht-arabisches Land<br />

ausgeflogen, muss <strong>der</strong> Totensche<strong>in</strong> <strong>in</strong>s Englische<br />

übersetzt und notariell beglaubigt wer<strong>den</strong>.<br />

Notarielle Übersetzung: 500 AED<br />

Kosten: Das Generalkonsulat Dubai berechnet<br />

jeweils 20 Euro für die Ausstellung des Leichenpasses<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Urnenbesche<strong>in</strong>igung und die<br />

Legalisierung <strong>der</strong> Unterschrift des Beamten des<br />

hiesigen Außenm<strong>in</strong>isteriums auf <strong>der</strong><br />

Sterbeurkunde. Der „No objection letter“ und die<br />

Stornierung des Reisepasses s<strong>in</strong>d gebührenfrei.<br />

Polizei<br />

Gehen Sie mit <strong>den</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zurück zur Polizei. <strong>E<strong>in</strong></strong>ige Polizeistationen for<strong>der</strong>n<br />

e<strong>in</strong>e arabische Übersetzung <strong>der</strong> Dokumente an. Die Polizei stellt dann drei Dokumente aus: für<br />

die Entlassung des Leichnams aus dem Krankenhaus, für se<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong></strong>balsamierung und se<strong>in</strong>en<br />

Transport zum Flughafen (bei Rückführung <strong>in</strong>s Heimatland).<br />

Stornierung des Visums bei <strong>der</strong><br />

Naturalisierungsbehörde: 100 AED<br />

Rückführung <strong>in</strong>s Heimatland<br />

<strong>E<strong>in</strong></strong>balsamierung: 1.010 AED<br />

<strong>E<strong>in</strong></strong>balsamierung:<br />

Gehen Sie mit <strong>den</strong> drei von <strong>der</strong> Polizei ausgestellten Dokumenten zum<br />

Medical Fitness Center. Dort wird die Echtheit <strong>der</strong> Dokumente überprüft<br />

und bestätigt und <strong>der</strong> Leichnam auf Infektionskrankheiten getestet.<br />

Bei e<strong>in</strong>em positiven Testergebnis darf die<br />

Leiche nicht <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE e<strong>in</strong>balsamiert<br />

wer<strong>den</strong>, son<strong>der</strong>n muss <strong>in</strong>s Heimatland<br />

ausgeflogen wer<strong>den</strong>.<br />

Freigabe: Mit <strong>den</strong> Unterlagen von <strong>der</strong> Polizei und des<br />

Medical Fitness Center wird <strong>der</strong> Leichnam von <strong>der</strong> Polizei<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leichenhalle des Krankenhauses freigegeben.<br />

Transport: Die Leiche wird mit e<strong>in</strong>em Krankenwagen<br />

zum <strong>E<strong>in</strong></strong>balsamieren transportiert.<br />

Kosten für Krankenwagen: 210 AED pro Fahrt<br />

Sarg: Der Sarg kann im <strong>E<strong>in</strong></strong>balsamierungscenter<br />

käuflich erworben wer<strong>den</strong>.<br />

Sargkosten: 1.200 AED (Standardsarg) - 10.000 AED<br />

(französische Eiche / amerikanisches Metall)<br />

WIRTSCHAFT<br />

Flughafen: Gehen Sie mit allen Dokumenten sowie jeweils sieben<br />

Kopien zum Cargo Village und zur Fluggesellschaft, die <strong>den</strong><br />

Leichnam beför<strong>der</strong>n soll. Geben Sie anschließend e<strong>in</strong> Schreiben<br />

vom Flughafen bei <strong>der</strong> CID-Polizeistelle im Flughafen ab.<br />

Professionelle Bestattungsunternehmen kümmern sich um die<br />

gesamten Formalitäten und <strong>den</strong> Ablauf: zirka 25.000 AED bei<br />

Rückführung nach Europa bzw. 3.500 bis 5.500 AED für e<strong>in</strong>e<br />

Bestattung <strong>in</strong> <strong>den</strong> VAE<br />

Transport: Der Sarg wird als „Sterblicher Überrest“ gekennzeichnet<br />

und am Flughafen gescannt. Die Flugkosten müssen an die<br />

jeweilige Fluggesellschaft entrichtet wer<strong>den</strong>.<br />

Begleitung: Sterbliche Überreste müssen nicht begleitet wer<strong>den</strong>.<br />

Wenn Sie sich für e<strong>in</strong>e Begleitung entschei<strong>den</strong>, muss e<strong>in</strong> Ticket<br />

für <strong>den</strong> selben Flug gebucht wer<strong>den</strong>.<br />

Empfang des Sarges am Flughafen: Die Gebühren s<strong>in</strong>d<br />

abhängig von <strong>der</strong> Entfernung zur Beerdigungsstätte<br />

und variieren je nach Bestimmungsland.<br />

23 Discover ME

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