LIVING / LIFESTYLE TEXT - Fokus
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herbeigeführt wurde. Außerdem werden<br />
die Leistungen aus der Insassenunfallversicherung<br />
zusätzlich zu anderen Schadenersatzleistungen<br />
erbracht. Es gibt<br />
verschiedene Vertragsmöglichkeiten, bei<br />
denen man den genauen Deckungsumfang<br />
individuell auf die eigenen Bedürfnisse<br />
abstimmen lassen kann.<br />
Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:<br />
Todesfall. Im Todesfall wird die Versicherungssumme<br />
an eine vom Versicherungsnehmer<br />
bestimmte Person (= den Bezugsberechtigten)<br />
ausbezahlt. Gibt es keinen<br />
namentlich genannten Bezugsberechtigten,<br />
fällt die Versicherungssumme in den<br />
Nachlass.<br />
Invalidität. Man kann sich im Rahmen<br />
einer Kfz-Insassenunfallversicherung auch<br />
gegen Invalidität absichern. Die Höhe der<br />
Versicherungssumme hängt vom Grad<br />
der Invalidität ab und ist genau in der<br />
Polizze angegeben. Der Invaliditätsgrad<br />
wird nach Untersuchung durch einen<br />
Facharzt festgelegt.<br />
Taggeld. Nach Abschluss dieser Versicherung<br />
bekommt man bei dauernder oder<br />
vorübergehender Invalidität für jeden Tag<br />
der völligen Arbeitsunfähigkeit einen<br />
vorab vereinbarten Betrag. Dieser wird<br />
maximal 365 Tage lang innerhalb von<br />
zwei Jahren ab Unfalltag ausbezahlt.<br />
Unfallkosten. Es werden die für die Behandlung<br />
der Unfallfolgen notwendigen<br />
Kosten des Heilverfahrens bis zur versicherten<br />
Höchstsumme – längstens für<br />
zwei Jahre vom Unfall an – erstattet,<br />
soweit diese Kosten nicht von der Sozialversicherung<br />
oder einem sonstigen Leistungsträger<br />
getragen werden.<br />
Rückholkosten. Bei der Versicherung für<br />
Tod und/oder dauernde Invalidität werden<br />
auch Rückholkosten aus dem europäischen<br />
Ausland bis zu einem bestimmten<br />
Prozentsatz der Versicherungssumme<br />
übernommen.<br />
WEITERE MÖGLICHKEITEN. Manche Versicherungen<br />
bieten darüber hinaus noch Zusatzleistungen<br />
an. Eine Variante entschädigt<br />
auch, wenn der Versicherungsnehmer<br />
in einem fremden Fahrzeug bei einem<br />
Unfall verletzt wird. Eine weiter deckt<br />
auch Unfälle ab, die der Versicherungsnehmer<br />
als Fahrgast im öffentlichen<br />
Linienverkehr in Österreich, wie etwa in<br />
Bus und Eisenbahn oder aber auch als Passagier<br />
auf Linienflügen in Europa erleidet.<br />
WAS IST NICHT VERSICHERT? (RISIKOAUS-<br />
SCHLÜSSE) Soweit nichts anderes vereinbart<br />
ist, besteht kein Versicherungsschutz<br />
für Schadenereignisse,<br />
1. die bei der Vorbereitung oder Begehung<br />
gerichtlich strafbarer Handlungen durch<br />
den Versicherungsnehmer eintreten, für<br />
die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;<br />
2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs<br />
bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung,<br />
bei der es auf die Erzielung<br />
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,<br />
oder ihren Trainingsfahrten, entstehen;<br />
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen,<br />
Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher<br />
Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen;<br />
4. die durch den Einfluss ionisierender<br />
Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes<br />
vom 8. Juli 1969, BGBl. Nr. 227/69,<br />
in der jeweils geltenden Fassung entstehen;<br />
5. bei Fahrten, die ohne Willen des über<br />
das Fahrzeug Verfügungsberechtigten<br />
vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt<br />
werden;<br />
6. die der Versicherte infolge eines ihn<br />
treffenden Herzinfarkts oder Schlaganfalls<br />
erleidet – ein Herzinfarkt gilt in<br />
keinem Fall als Unfallsfolge;<br />
7. die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung<br />
oder infolge einer<br />
wesentlichen Beeinträchtigung seiner<br />
psychischen Leistungsfähigkeit durch<br />
Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet.<br />
ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH. Der örtliche<br />
Geltungsbereich der Versicherung erstreckt<br />
sich, unbeschadet einer darüber<br />
hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa<br />
im geografischen Sinn, jedenfalls<br />
aber auf das Gebiet jener Staaten, die das<br />
Übereinkommen zwischen den nationalen<br />
Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten<br />
des Europäischen Wirtschaftsraums<br />
und anderen assoziierten Staaten<br />
vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom<br />
31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet<br />
haben.<br />
VERSICHERUNGSPERIODE UND -DAUER. Als Versicherungsperiode<br />
gilt – wenn der Versicherungsvertrag<br />
nicht für kürzere Zeit<br />
abgeschlossen ist – der Zeitraum eines<br />
Jahres, und zwar auch dann, wenn die<br />
Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen<br />
zu entrichten ist. Beträgt die<br />
vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens<br />
ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils<br />
um ein Jahr, wenn er nicht einen<br />
Monat vor Ablauf gekündigt wird.<br />
PRÄMIEHÖHE. Sie richtet sich nach der Produktvariante.<br />
Es ist auch möglich, dass<br />
Versicherer Vergünstigungen für Versicherungsnehmer<br />
in Abhängigkeit zu<br />
den Bonusstufen der Kfz-Haftpflichtversicherung<br />
gewähren oder bei längeren<br />
Laufzeiten Treuerabatte. Vergleiche lohnen<br />
sich! Auskünfte über mögliche<br />
Anbieter erhält man beim Verband der<br />
Versicherungsunternehmen Österreichs<br />
(VVO), 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7,<br />
Tel. 01/711 56-0, www.vvo.at �<br />
APRIL/MAI 2010 FOKUS I HOME & BUSINESS 73