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herbeigeführt wurde. Außerdem werden<br />

die Leistungen aus der Insassenunfallversicherung<br />

zusätzlich zu anderen Schadenersatzleistungen<br />

erbracht. Es gibt<br />

verschiedene Vertragsmöglichkeiten, bei<br />

denen man den genauen Deckungsumfang<br />

individuell auf die eigenen Bedürfnisse<br />

abstimmen lassen kann.<br />

Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:<br />

Todesfall. Im Todesfall wird die Versicherungssumme<br />

an eine vom Versicherungsnehmer<br />

bestimmte Person (= den Bezugsberechtigten)<br />

ausbezahlt. Gibt es keinen<br />

namentlich genannten Bezugsberechtigten,<br />

fällt die Versicherungssumme in den<br />

Nachlass.<br />

Invalidität. Man kann sich im Rahmen<br />

einer Kfz-Insassenunfallversicherung auch<br />

gegen Invalidität absichern. Die Höhe der<br />

Versicherungssumme hängt vom Grad<br />

der Invalidität ab und ist genau in der<br />

Polizze angegeben. Der Invaliditätsgrad<br />

wird nach Untersuchung durch einen<br />

Facharzt festgelegt.<br />

Taggeld. Nach Abschluss dieser Versicherung<br />

bekommt man bei dauernder oder<br />

vorübergehender Invalidität für jeden Tag<br />

der völligen Arbeitsunfähigkeit einen<br />

vorab vereinbarten Betrag. Dieser wird<br />

maximal 365 Tage lang innerhalb von<br />

zwei Jahren ab Unfalltag ausbezahlt.<br />

Unfallkosten. Es werden die für die Behandlung<br />

der Unfallfolgen notwendigen<br />

Kosten des Heilverfahrens bis zur versicherten<br />

Höchstsumme – längstens für<br />

zwei Jahre vom Unfall an – erstattet,<br />

soweit diese Kosten nicht von der Sozialversicherung<br />

oder einem sonstigen Leistungsträger<br />

getragen werden.<br />

Rückholkosten. Bei der Versicherung für<br />

Tod und/oder dauernde Invalidität werden<br />

auch Rückholkosten aus dem europäischen<br />

Ausland bis zu einem bestimmten<br />

Prozentsatz der Versicherungssumme<br />

übernommen.<br />

WEITERE MÖGLICHKEITEN. Manche Versicherungen<br />

bieten darüber hinaus noch Zusatzleistungen<br />

an. Eine Variante entschädigt<br />

auch, wenn der Versicherungsnehmer<br />

in einem fremden Fahrzeug bei einem<br />

Unfall verletzt wird. Eine weiter deckt<br />

auch Unfälle ab, die der Versicherungsnehmer<br />

als Fahrgast im öffentlichen<br />

Linienverkehr in Österreich, wie etwa in<br />

Bus und Eisenbahn oder aber auch als Passagier<br />

auf Linienflügen in Europa erleidet.<br />

WAS IST NICHT VERSICHERT? (RISIKOAUS-<br />

SCHLÜSSE) Soweit nichts anderes vereinbart<br />

ist, besteht kein Versicherungsschutz<br />

für Schadenereignisse,<br />

1. die bei der Vorbereitung oder Begehung<br />

gerichtlich strafbarer Handlungen durch<br />

den Versicherungsnehmer eintreten, für<br />

die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;<br />

2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs<br />

bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung,<br />

bei der es auf die Erzielung<br />

einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,<br />

oder ihren Trainingsfahrten, entstehen;<br />

3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen,<br />

Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher<br />

Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen;<br />

4. die durch den Einfluss ionisierender<br />

Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes<br />

vom 8. Juli 1969, BGBl. Nr. 227/69,<br />

in der jeweils geltenden Fassung entstehen;<br />

5. bei Fahrten, die ohne Willen des über<br />

das Fahrzeug Verfügungsberechtigten<br />

vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt<br />

werden;<br />

6. die der Versicherte infolge eines ihn<br />

treffenden Herzinfarkts oder Schlaganfalls<br />

erleidet – ein Herzinfarkt gilt in<br />

keinem Fall als Unfallsfolge;<br />

7. die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung<br />

oder infolge einer<br />

wesentlichen Beeinträchtigung seiner<br />

psychischen Leistungsfähigkeit durch<br />

Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet.<br />

ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH. Der örtliche<br />

Geltungsbereich der Versicherung erstreckt<br />

sich, unbeschadet einer darüber<br />

hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa<br />

im geografischen Sinn, jedenfalls<br />

aber auf das Gebiet jener Staaten, die das<br />

Übereinkommen zwischen den nationalen<br />

Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

und anderen assoziierten Staaten<br />

vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom<br />

31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet<br />

haben.<br />

VERSICHERUNGSPERIODE UND -DAUER. Als Versicherungsperiode<br />

gilt – wenn der Versicherungsvertrag<br />

nicht für kürzere Zeit<br />

abgeschlossen ist – der Zeitraum eines<br />

Jahres, und zwar auch dann, wenn die<br />

Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen<br />

zu entrichten ist. Beträgt die<br />

vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens<br />

ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils<br />

um ein Jahr, wenn er nicht einen<br />

Monat vor Ablauf gekündigt wird.<br />

PRÄMIEHÖHE. Sie richtet sich nach der Produktvariante.<br />

Es ist auch möglich, dass<br />

Versicherer Vergünstigungen für Versicherungsnehmer<br />

in Abhängigkeit zu<br />

den Bonusstufen der Kfz-Haftpflichtversicherung<br />

gewähren oder bei längeren<br />

Laufzeiten Treuerabatte. Vergleiche lohnen<br />

sich! Auskünfte über mögliche<br />

Anbieter erhält man beim Verband der<br />

Versicherungsunternehmen Österreichs<br />

(VVO), 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7,<br />

Tel. 01/711 56-0, www.vvo.at �<br />

APRIL/MAI 2010 FOKUS I HOME & BUSINESS 73

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