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Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de

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Keine inländische Fahrerlaubnis bei<br />

Fahrerlaubnisentziehung im Ausland<br />

Für die Führerscheinkontrolle durch die Fuhrparkverantwortlichen<br />

sind gleich mehrere Regelungen<br />

relevant:<br />

In § 22 FeV wur<strong>de</strong>n neue Absätze 2a und 2b<br />

eingefügt. Da<strong>nach</strong> ist eine Fahrerlaubnis dann<br />

nicht mehr zu erteilen, wenn <strong>de</strong>m Bewerber zuvor<br />

in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat<br />

<strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum<br />

eine EU- o<strong>de</strong>r EWR-Fahrerlaubnis<br />

vorläufig o<strong>de</strong>r rechtskräftig von einem Gericht<br />

o<strong>de</strong>r sofort vollziehbar o<strong>de</strong>r bestandskräftig<br />

von einer Verwaltungsbehör<strong>de</strong> entzogen wor<strong>de</strong>n<br />

ist. Dies gilt nicht, soweit die Grün<strong>de</strong> für<br />

die Entziehung nicht mehr bestehen (§ 22 Abs.<br />

2a FeV).<br />

Ferner muss <strong>de</strong>r Bewerber zum Nachweis, dass<br />

die Grün<strong>de</strong> für die Entziehung <strong>nach</strong> § 22 Abs. 2a<br />

FeV nicht mehr bestehen, eine Bescheinigung<br />

<strong>de</strong>r Stelle, welche die frühere EU- o<strong>de</strong>r EWR-<br />

Fahrerlaubnis im betreffen<strong>de</strong>n Mitgliedstaat<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r Vertragsstaat<br />

<strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum<br />

erteilt hatte, bei <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Lan<strong>de</strong>srecht<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong> vorlegen (vgl. § 22<br />

Abs. 2b FeV).<br />

Internationaler Führerschein<br />

Das Übereinkommen über <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />

vom 08.11.1968 wur<strong>de</strong> im Jahr 2005 notifiziert.<br />

Die Än<strong>de</strong>rungen sind durch die Vertragsparteien<br />

bis zum Januar 2011 umzusetzen. Dabei ergeben<br />

sich für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen:<br />

�� Ein Internationaler Führerschein ist nur<br />

gültig in Kombination mit <strong>de</strong>m nationalen<br />

Führerschein gültig. Bei <strong>de</strong>r Regelung über<br />

<strong>de</strong>n Antrag auf Ausstellung eines Internationalen<br />

Führerscheins wur<strong>de</strong> in § 25a Abs.1<br />

FeV ergänzt, dass ein internationaler Führerschein<br />

<strong>nach</strong> § 25b Absatz 3 FeV nur ausgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n darf, wenn <strong>de</strong>r Inhaber seinen<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Wohnsitz im Inland o<strong>de</strong>r in einem<br />

Staat hat, <strong>de</strong>r keine Vertragspartei <strong>de</strong>s<br />

Übereinkommens über <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />

vom 8. November 1968 ist.<br />

�� Nach § 25 b Abs. 4 Satz 2 FeV darf die Gültigkeitsdauer<br />

<strong>de</strong>s Internationalen Führerscheins<br />

nicht über die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>s<br />

nationalen Führerscheins hinausgehen;<br />

<strong>de</strong>ssen Nummer muss auf <strong>de</strong>m Internationalen<br />

Führerschein vermerkt sein. Die Einführung<br />

<strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer<br />

internationaler Führerscheine ist nicht neu,<br />

erschien jedoch bislang lediglich als Fußnote<br />

zum Muster 1 <strong>de</strong>s Internationalen Führerscheins<br />

in einem Anhang <strong>de</strong>s Übereinkommens.<br />

�� Die Einteilung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisklassen<br />

wur<strong>de</strong> überarbeitet und harmonisiert nun<br />

mit <strong>de</strong>n durch EG-Recht vorgegebenen<br />

Klasseneinteilungen. Dieses erleichtert die<br />

Ausstellung und Überprüfung <strong>de</strong>s Internationalen<br />

Führerscheins.<br />

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Recht 55<br />

�� Das Muster <strong>de</strong>s Internationalen Führerscheins<br />

wird geän<strong>de</strong>rt. Neben <strong>de</strong>r neuen<br />

Klasseneinteilung wer<strong>de</strong>n diese nunmehr<br />

auch durch Piktogramme ver<strong>de</strong>utlicht.<br />

�� Der Internationale Führerschein darf an Personen,<br />

die ihren Wohnsitz nicht in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland haben, zukünftig<br />

nicht mehr ausgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />

Wohnsitz in einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat<br />

besteht.<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass ein internationaler Führerschein<br />

<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> <strong>nach</strong> nur noch ausgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n darf, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller seinen<br />

Wohnsitz in Deutschland hat. Zulässig bleibt<br />

darüber hinaus auch die Ausstellung durch<br />

<strong>de</strong>utsche Behör<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller seinen<br />

Wohnsitz in einem Nicht-Vertragsstaat hat.<br />

Die Liste <strong>de</strong>r Staaten, die das Übereinkommen<br />

ratifiziert haben, wird jährlich (im Februar) im<br />

Fundstellen<strong>nach</strong>weis B <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgesetzblattes<br />

veröffentlicht.<br />

Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse<br />

aus Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s EWR<br />

Weitere Ergänzungen in § 28 FeV setzen <strong>de</strong>n EGrechtlichen<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r 2. EG-Führerschein-<br />

Richtlinie (Art.7 Abs.5 Richtlinie 91/439/EWG)<br />

und zukünftig <strong>de</strong>r 3. EG-Führerschein-Richtlinie<br />

(Art.7 Abs.5a Richtlinie 2006/126/EG ) um,<br />

wo<strong>nach</strong> je<strong>de</strong> Person nur Inhaber eines einzigen<br />

Führerscheins sein kann. Dieser Grundsatz fin<strong>de</strong>t<br />

sich auch in <strong>de</strong>n EuGH-Entscheidungen vom<br />

20.11.2008 (Az. C-1/07) und vom 03.07.2008<br />

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