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Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de

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<strong>de</strong>rjährigen) und verweigert die Fluggesellschaft <strong>de</strong>shalb<br />

die Beför<strong>de</strong>rung, erhält <strong>de</strong>r Fluggast keine Entschädigung<br />

(Amtsgericht München, Urt. V. 14.01.2010, Az.: 283 C<br />

25289/08). Die Fluggesellschaft ist auch berechtigt, einen<br />

betrunkenen Fluggast von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung auszuschließen.<br />

Eine Entschädigung hierfür gibt es nicht, so<br />

das Amtsgericht Rostock (Az.: 48 C 292/09).<br />

Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />

Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen o<strong>de</strong>r sonstige Vereinbarungen<br />

zwischen Leistungsträgern und Geschäftsreisen<strong>de</strong>n<br />

beziehungsweise <strong>de</strong>n Unternehmen wer<strong>de</strong>n selten Gegenstand<br />

gerichtlicher Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen. Entwe<strong>de</strong>r<br />

einigt man sich im Vorfeld, viel häufiger wer<strong>de</strong>n Rechtsverstöße<br />

gegen Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen jedoch von<br />

<strong>de</strong>n Fluggesellschaften ausgesessen. Häufig übersehen<br />

wird allerdings die Tatsache, dass Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen – auch Unternehmen<br />

gegenüber – <strong>de</strong>r gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 iVm § 310 Abs.<br />

1 S. 2 BGB (Zentralnorm für die Beurteilung <strong>de</strong>r Zulässigkeit von Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen, zu <strong>de</strong>nen auch Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen zählen) unterliegen.<br />

Die Rechtssprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes zur Unwirksamkeit von<br />

bestimmten AGB-Klauseln o<strong>de</strong>r aber auch zu <strong>de</strong>rer von Untergerichten lassen<br />

sich häufig auch auf <strong>de</strong>n Geschäftsreisen<strong>de</strong>n anwen<strong>de</strong>n, wenn es keine Abweichungen<br />

zu <strong>de</strong>m im Unternehmerverkehr gelten<strong>de</strong>n Recht im Verhältnis zum<br />

Verbraucherrecht gibt. So sind zum Beispiel die Aussagen <strong>de</strong>s BGH, wo<strong>nach</strong><br />

ein Verfall von Bonuspunkten in AGB unzulässig ist, auch auf die Vielfliegerprogramme<br />

im Geschäftsreisebereich anwendbar. Die Programme dürfen je<strong>de</strong>rzeit<br />

eingestellt wer<strong>de</strong>n, die erflogenen Meilen müssen jedoch ihre Gültigkeit behalten,<br />

da sie einen vorgezogenen Rabatt <strong>de</strong>s vereinbarten Flugpreises darstellten (BGH,<br />

Urt. v. 28.01.2010, Az.: Xa ZR 37/09). Unzulässige AGBs scheitern <strong>nach</strong> Ansicht<br />

<strong>de</strong>s BGH immer daran, dass <strong>de</strong>r Flugreisen<strong>de</strong> entgegen <strong>de</strong>n Geboten von Treu<br />

und Glauben unangemessen be<strong>nach</strong>teiligt wird und die Klausel daher unwirksam<br />

ist. So auch im sogenannten Ryanair-Urteil, <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m die Fluggesellschaft zwar<br />

die Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für die Kartenzahlung<br />

verlangen darf (BGH, Urt. v. 20.05.2010, Az.: Xa ZR 68/09). Auch kann<br />

von <strong>de</strong>r Fluggesellschaft keine Pauschale in Höhe von 50 Euro bei einer Rück-<br />

DienstReise<br />

Gestran<strong>de</strong>te Geschäftsreisen<strong>de</strong> am Flughafen – Wenn <strong>de</strong>r Flugausfall auf außergewöhnliche<br />

Umstän<strong>de</strong> zurückzuführen ist, stehen <strong>de</strong>n Reisen<strong>de</strong>n keine Ausgleichszahlungen zu<br />

lastschrift erhoben wer<strong>de</strong>n. Zulässig ist lediglich, die Kosten einzufor<strong>de</strong>rn, die<br />

tatsächlich entstan<strong>de</strong>n sind (BGH, Urt. v. 18.09.2010, Az.: Xa ZR 40/08).<br />

Auch das häufig fehlinterpretierte Urteil <strong>de</strong>s BGH vom 29.04.2010 (Az.: X a ZR<br />

101/09) über das angeblich zulässige Verbot von Cross-Ticketing beschäftigt<br />

sich mit <strong>de</strong>r unangemessenen Be<strong>nach</strong>teiligung <strong>de</strong>s Flugreisen<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fällen,<br />

in <strong>de</strong>nen sich seine Reiseplanung entgegen <strong>de</strong>r ursprünglichen Absicht än<strong>de</strong>rt.<br />

Der Fluggast hat Anspruch auf Teilleistungen und darf in begrün<strong>de</strong>ten Fällen die<br />

Flugscheine auch umgekehrt abfliegen. Um an<strong>de</strong>rerseits das Interesse <strong>de</strong>r Fluggesellschaft<br />

an einer privatautonomen Regelung bezüglich <strong>de</strong>r Tarifstruktur zu<br />

wahren, wür<strong>de</strong> eine Bestimmung ausreichen, dass bei Nichtinanspruchnahme einer<br />

Teilleistung für die verbleiben<strong>de</strong>(n) Teilleistung(en) ein Aufpreis gezahlt wird,<br />

<strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Buchung von <strong>de</strong>r Fluggesellschaft verlangt wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

Hieraus jedoch einen eigenen Tarif wie bei <strong>de</strong>r Lufthansa zu machen und Cross-<br />

Ticketing nur in diesem Tarif zuzulassen, während dies ansonsten pauschal ausgeschlossen<br />

wird, ist <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH unzulässig.<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2011<br />

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