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Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de

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76<br />

DienstReise<br />

�����<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2011<br />

aus <strong>de</strong>r Reiserechtsprechung<br />

Die Geschäftsreisebranche befin<strong>de</strong>t sich im Aufwind, es wird wie<strong>de</strong>r mehr geflogen,<br />

gefahren und über<strong>nach</strong>tet. Gleichzeitig nimmt <strong>de</strong>r Wettbewerb im Geschäftsreisebereich<br />

wie im gesamten Tourismusbereich europaweit zu. Eine erfreuliche<br />

Ten<strong>de</strong>nz für die Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Doch wo Wettbewerb ist und<br />

um je<strong>de</strong>n (Dienst)reisen<strong>de</strong>n gebuhlt und gekämpft wird, bleibt manchmal nicht<br />

aus, dass unterschiedliche Vorstellungen bei Leistungsträgern und ihren Kun<strong>de</strong>n<br />

über Inhalt und Umfang <strong>de</strong>r Reiseleistungen herrschen. So manche Regelung im<br />

Kleingedruckten – wie Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen beispielsweise – ver<strong>de</strong>utlichen<br />

<strong>de</strong>m Reisen<strong>de</strong>n im Konfliktfall, dass die schönen, bunten Reiseversprechen <strong>de</strong>r<br />

Anbieter nur unter bestimmten Bedingungen gelten o<strong>de</strong>r aber Rechte <strong>de</strong>s Reisen<strong>de</strong>n<br />

schlichtweg negiert wer<strong>de</strong>n und er bei <strong>de</strong>r Geltendmachung von Ansprüchen<br />

auf eine Mauer <strong>de</strong>s Schweigens trifft. Dies spiegelt sich in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

wi<strong>de</strong>r, die gera<strong>de</strong> 2010 reichlich damit beschäftigt war, viele Streitfälle mit Anbietern<br />

zu entschei<strong>de</strong>n, die nicht nur <strong>de</strong>n Pauschalreisen<strong>de</strong>n betreffen, son<strong>de</strong>rn<br />

häufig auch <strong>de</strong>n Geschäftsreisen<strong>de</strong>n. Hier ein Überblick über die Trends in <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung.<br />

Fluggastrechte<br />

Rufen wir uns in Erinnerung: Wird ein Flug annulliert, erhält <strong>de</strong>r Fluggast gemäß<br />

Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom<br />

11.02.2004 (FluggasterechteVO) eine Entschädigung in Höhe von 250 bis 600<br />

Euro (je <strong>nach</strong> Strecke und Ziel). Bei Verspätungen stehen ihm sogenannte Unterstützungsleistungen<br />

wie Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelunterbringung o<strong>de</strong>r<br />

Beför<strong>de</strong>rung zum Hotel zu. Zunächst war streitig, was als Verspätung <strong>de</strong>s Fluges<br />

und was als Annullierung im Sinne <strong>de</strong>r VO zu verstehen ist. Hier hatte <strong>de</strong>r EuGH<br />

in seinem Urteil vom 19.11.2009 (Az.: Rechtssachen C-402/07 und C-432/07)<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass auch die große Verspätung eines Fluges nicht als Annullierung<br />

anzusehen sei, da <strong>de</strong>r im Gemeinschaftsrecht verankerte Gedanke <strong>de</strong>r Gleichbehandlung<br />

gebiete, dass Fluggäste eines verspäteten beziehungsweise annullierten<br />

Fluges nicht unterschiedlich behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n dürften. Eine Verspätung<br />

von in <strong>de</strong>r Regel mehr als drei Stun<strong>de</strong>n wird als Annullierung betrachtet, die zu<br />

einem Ausgleichszahlungsanspruch führt, sofern die Fluggesellschaft sich für die<br />

Verspätung nicht entlasten kann. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hat sich in seinem Urteil<br />

vom 18.02.2010 (Az.: Xa ZR 95/06) <strong>de</strong>r Rechtssprechung <strong>de</strong>s EuGH angeschlossen<br />

und für die 25-stündige Verspätung eines Fluges einer davon betroffenen<br />

Familie (zwei Erwachsene, 2 Kin<strong>de</strong>r) je 600 Euro zugesprochen.<br />

Der Unterschied zwischen Annullierung und Verspätung liegt nur noch darin, ob<br />

die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgibt (Annullierung), in<strong>de</strong>m<br />

sie <strong>de</strong>n Flug ganz ausfallen lässt o<strong>de</strong>r ihn auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt<br />

(Verspätung). Ziel <strong>de</strong>r FluggastrechteVO sei es, so <strong>de</strong>r EuGH, <strong>de</strong>m Flugreisen<strong>de</strong>n<br />

standardisiert rasch einen Scha<strong>de</strong>nsersatz für <strong>de</strong>n Zeitverlust zu vermitteln.<br />

Eine weitere Rechtsunsicherheit lag in <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s Art. 5 Abs. 3, wo<strong>nach</strong><br />

eine Fluggesellschaft zu Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 nicht verpflichtet ist,<br />

wenn sie <strong>nach</strong>weisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstän<strong>de</strong><br />

zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermei<strong>de</strong>n lassen, wenn alle<br />

zumutbaren Maßnahmen ergriffen wor<strong>de</strong>n waren. Hier ist zu beobachten, dass<br />

Fluggesellschaften häufig argumentieren, dass aufgrund eines technischen Defekts<br />

eine Maschine ausfallen musste und es sich <strong>de</strong>swegen um einen außergewöhnlichen<br />

Umstand im Sinne <strong>de</strong>r FluggastrechteVO han<strong>de</strong>lt. Hierzu hat aber <strong>de</strong>r<br />

EuGH in <strong>de</strong>r Entscheidung vom 19.11.2009 geurteilt, dass ein bei einem Flugzeug<br />

aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung o<strong>de</strong>r Verspätung eines<br />

Fluges führt, nicht unter <strong>de</strong>n Begriff „außergewöhnliche Umstän<strong>de</strong>“ im Sinne<br />

dieser Bestimmung falle, es sei <strong>de</strong>nn, das Problem sei aufgrund seiner Natur<br />

o<strong>de</strong>r Ursache nicht Teil <strong>de</strong>r normalen Tätigkeit <strong>de</strong>r Fluggesellschaft und von ihr<br />

tatsächlich nicht zu beherrschen. Auch hinsichtlich von Wetterverhältnissen, die<br />

einen Start verhin<strong>de</strong>rn können, muss das Problem präzise und umfassend von<br />

<strong>de</strong>r Fluggesellschaft vorgetragen wer<strong>de</strong>n, was jedoch häufig nicht <strong>de</strong>r Fall ist<br />

(BGH, Urt. V. 14.10.2010, Az.: Xa ZR 15/10).<br />

In diesem Sinne haben das Landgericht Darmstadt im Urteil vom 16.06.2010<br />

(Az.: 7 S 200/08) und das Amtsgericht Rüsselsheim am 19.07.2010 (Az.: 3<br />

C 257/10 -35-) entschie<strong>de</strong>n. Auch das Amtsgericht Köln (Az.: 124 C 407/09)<br />

sprach in seinem Urteil am 09.04.2010 im Fall einer Annullierung, die wegen einer<br />

Leckage in einem <strong>de</strong>r Triebwerke <strong>de</strong>s Flugzeugs notwendig wur<strong>de</strong>, eine Entschädigung<br />

in Höhe von 600 Euro wegen <strong>de</strong>s verpassten Anschlussfluges zu, da<br />

ein technischer Defekt ein typisches, im betrieblichen Alltag eines Luftfahrtunternehmens<br />

auftreten<strong>de</strong>s Ereignis sei. Allerdings kann sich eine Fluggesellschaft<br />

beispielsweise dann auf außergewöhnliche Umstän<strong>de</strong> berufen, wenn durch ein<br />

Schleppfahrzeug das Bugradfahrwerk <strong>de</strong>s Flugzeugs beschädigt wur<strong>de</strong> (AG Köln,<br />

Az.: 144 C 126/07) o<strong>de</strong>r wenn sich ein Flug um zehn Stun<strong>de</strong>n verspätet, weil aufgrund<br />

beson<strong>de</strong>rer, von <strong>de</strong>r Fluggesellschaft nicht zu verantworten<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong><br />

nicht rechtzeitig Flugpersonal zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n konnte (Landgericht<br />

Dortmund, Urt. V. 17.06.2010, Az.: 4 S 117/09).<br />

Achtung! Nicht immer muss die Fluggesellschaft für einen Ausgleich haften,<br />

wenn ein Flug nicht angetreten wer<strong>de</strong>n kann. Verspätet sich <strong>de</strong>r Zubringerflug<br />

und kann sich <strong>de</strong>r Fluggast <strong>de</strong>shalb nicht rechtzeitig zum Boarding einfin<strong>de</strong>n,<br />

so steht ihm kein Ausgleichsanspruch zu (BGH, Urt. V. 30.04.2010, Az.: X a ZR<br />

78/08). An<strong>de</strong>res gilt, wenn <strong>de</strong>r Zubringerflug von <strong>de</strong>r gleichen Fluggesellschaft<br />

organisiert wird (BGH, Urt. V. 14.10.2010, Az.: Xa ZR 15/10) o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Reiseveranstalter<br />

ausdrücklich mit rail&fly als sichere Anreise wirbt (BGH, Urt. v.<br />

28.10.2010, Az.: Xa ZR 46/10). Verfügt <strong>de</strong>r Fluggast beim Einchecken über unzureichen<strong>de</strong><br />

Reiseunterlagen (beispielsweise: Fehlen <strong>de</strong>s Bil<strong>de</strong>s im Pass eines Min-

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