Band 3 - ZAAR - LMU
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dem Stiftungsvermögen zugeführt als auch für satzungsgemäße Zwecke<br />
verwendet werden kann.<br />
2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter<br />
mit der Zweckbestimmung des § 2 und durch die Zuschreibung unverbrauchter<br />
Erträge im Rahmen des § 58 Nr. 7a AO erhöht werden.<br />
Die Stiftung ist befugt, Spenden anzunehmen, die unmittelbar für den<br />
Stiftungszweck verwandt werden sollen. Entsprechendes gilt für drittmittelfinanzierte<br />
Forschungsprojekte.<br />
3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens<br />
und aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht<br />
zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.<br />
4. Jegliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet<br />
werden.<br />
§ 4 Organe<br />
1. Organe der Stiftung sind Vorstand, Stiftungsrat (als besonderer Vertreter)<br />
und Kuratorium.<br />
2. Die Mitglieder von Stiftungsrat und Kuratorium üben ihre Tätigkeit<br />
ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz<br />
(§ 670 BGB).<br />
3. Der Vorstand leitet die Forschungseinrichtung und ist wissenschaftlich<br />
unabhängig.<br />
4. Der Stiftungsrat repräsentiert den Stifterwillen, ohne auf Forschungsinhalte<br />
und Ergebnisse Einfluss zu nehmen. Er allein verantwortet die<br />
Anlage des Stiftungsvermögens – als besonderer Vertreter iSv §§ 86,<br />
30 BGB.<br />
5. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsrat im<br />
Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung.<br />
6. Ein Beirat berät den Vorstand. Näheres regelt eine von Vorstand und<br />
Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.