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Band 3 - ZAAR - LMU

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zur Folgenabschätzung. Dies schon deshalb, weil sie der prozessualen Situation<br />

enthoben seien.<br />

Auf einen weiteren Aspekt der Folgenbeachtung in der tariflichen Rechtssetzung<br />

wies Peter Berg, ver.di, hin: Die Tarifvertragsparteien beobachteten<br />

und beachteten die Folgen der tarifvertraglichen Regelungen durchaus.<br />

Sie seien aber als Vertreter der Interessen ihrer Mitglieder auch darauf<br />

bedacht, besonders und gerade die Auswirkungen ihrer Entscheidungen<br />

auf ihre Mitglieder (und auch den Mitgliederstand) zu berücksichtigen.<br />

Insofern seien es – bei aller Berücksichtigung der allgemein-gesellschaftlichen<br />

Wirkungen eines Tarifvertrags – gleichsam zwangsläufig die<br />

mitgliederspezifischen Folgen, die eine wesentliche Rolle spielten.<br />

In den Diskussionen, die sich den Referaten anschlossen, und die von<br />

Christoph Schmitz-Scholemann, Richter am BAG, Annelie Marquardt,<br />

Richterin am BAG und Professor Dr. Martin Franzen, Universität<br />

München, geleitet wurden, kam man immer wieder darauf zu<br />

sprechen, daß die richterliche Folgenabschätzung nur dort möglich sei, wo<br />

der Gesetzgeber Raum hierfür lasse – insofern sei der Richter eingeschränkter<br />

als der Gesetzgeber. In ihren abschließenden Worten bezeichnete<br />

die Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt, das Gespräch zwischen<br />

Richtern und Wissenschaftlern als gelungen – freilich könne dies nur ein<br />

Anfang eines Diskurses über dieses wichtige Thema sein.<br />

Über die Tagung „Folgenabschätzung im Arbeitsrecht“ informiert <strong>Band</strong> 8<br />

der <strong>ZAAR</strong> Schriftenreihe (§ 3 B I).<br />

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