Band 3 - ZAAR - LMU
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zur Folgenabschätzung. Dies schon deshalb, weil sie der prozessualen Situation<br />
enthoben seien.<br />
Auf einen weiteren Aspekt der Folgenbeachtung in der tariflichen Rechtssetzung<br />
wies Peter Berg, ver.di, hin: Die Tarifvertragsparteien beobachteten<br />
und beachteten die Folgen der tarifvertraglichen Regelungen durchaus.<br />
Sie seien aber als Vertreter der Interessen ihrer Mitglieder auch darauf<br />
bedacht, besonders und gerade die Auswirkungen ihrer Entscheidungen<br />
auf ihre Mitglieder (und auch den Mitgliederstand) zu berücksichtigen.<br />
Insofern seien es – bei aller Berücksichtigung der allgemein-gesellschaftlichen<br />
Wirkungen eines Tarifvertrags – gleichsam zwangsläufig die<br />
mitgliederspezifischen Folgen, die eine wesentliche Rolle spielten.<br />
In den Diskussionen, die sich den Referaten anschlossen, und die von<br />
Christoph Schmitz-Scholemann, Richter am BAG, Annelie Marquardt,<br />
Richterin am BAG und Professor Dr. Martin Franzen, Universität<br />
München, geleitet wurden, kam man immer wieder darauf zu<br />
sprechen, daß die richterliche Folgenabschätzung nur dort möglich sei, wo<br />
der Gesetzgeber Raum hierfür lasse – insofern sei der Richter eingeschränkter<br />
als der Gesetzgeber. In ihren abschließenden Worten bezeichnete<br />
die Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt, das Gespräch zwischen<br />
Richtern und Wissenschaftlern als gelungen – freilich könne dies nur ein<br />
Anfang eines Diskurses über dieses wichtige Thema sein.<br />
Über die Tagung „Folgenabschätzung im Arbeitsrecht“ informiert <strong>Band</strong> 8<br />
der <strong>ZAAR</strong> Schriftenreihe (§ 3 B I).<br />
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