Band 3 - ZAAR - LMU
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� Professor Dr. Martin Franzen (Ludwig-Maximilians-Universität<br />
München):<br />
„Neues Recht für die Bezugnahme auf den TV – kautelarjuristische<br />
Herausforderung“<br />
� Dr. Claudia Rid (CMS Hasche Sigle, München):<br />
„Rechtsprobleme der Zeitarbeit“<br />
� Dr. Ulrich Koch (Richter am BAG):<br />
„Sozialrechtliche Begleitfragen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen“<br />
� Dr. Hans-Christoph Schimmelpfennig (Nörr Stiefenhofer Lutz,<br />
München):<br />
„Beschäftigungsmanagement als Gebot des KSchG – strikter Vorrang<br />
der Änderungskündigung“<br />
� Dr. Harald Wanhöfer (Richter am Arbeitsgericht München):<br />
„Auswahlrichtlinien im Betriebsverfassungs- und Kündigungsschutzrecht“<br />
� Professor Dr. Volker Rieble (<strong>ZAAR</strong>):<br />
„Standortarbeitskampf“<br />
III. Bayerischer Arbeitsrechtstag 2007<br />
Am 6. Juli 2007 veranstalteten<br />
der Bayerische<br />
AnwaltVerband und das<br />
<strong>ZAAR</strong> im Tagungszentrum<br />
des Paulaner am Nockherberg den Bayerischen Arbeitsrechtstag. Im<br />
nunmehr dritten Jahr der Veranstaltung wurde erstmals ein übergreifender<br />
Schwerpunkt gesetzt: So flankierte ein strafrechtlicher Beitrag<br />
mit aktuellem Bezug die übrigen Vorträge rund um das Thema Umstrukturierung.<br />
Auf jeden Vortrag folgten Fragen und Diskussion unter der<br />
Moderation von Professor Dr. Volker Rieble.<br />
Nach einer Begrüßung durch den Präsidenten des Bayerischen Anwalt-<br />
Verbandes, Rechtsanwalt Anton Mertl, eröffnete Professor Dr. Volker<br />
Rieble den Arbeitsrechtstag zum Thema „Umstrukturierung und<br />
Vermögenszuordnung als arbeitsrechtliche Strategie“. Arbeitsrechtslasten<br />
würden durch vorhandenes Vermögen beim Vertragsarbeitgeber<br />
intensiviert. Im Rahmen eines ökonomisch orientierten Haftungsmanagements<br />
könne es daher gelten, risikobehaftete Unternehmensteile<br />
durch ihre rechtliche Verselbständigung zu isolieren und auf formal losgelöste<br />
Organisationsformen zu verteilen. Rieble zeigte neben möglichen<br />
Umstrukturierungsmodellen einen Weg, die Widerspruchsgefahr des<br />
§ 613a BGB zu bannen. Rechtsmißbräuchlich seien die vorgestellten Maßnahmen<br />
nicht: Der Arbeitgeber müsse ein Unternehmen nicht im Arbeit-<br />
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