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Band 3 - ZAAR - LMU

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nehmerinteresse besonders leistungsfähig erhalten, noch sei er einem allgemeinem<br />

Vermögensvorsorgerecht seiner Arbeitnehmer ausgesetzt. Allerdings<br />

sprach sich Rieble deutlich gegen eine „Sozialplan Null“-Strategie<br />

aus.<br />

Im anschließenden Vortrag „Überleitung von Tarifverträgen und<br />

Betriebsvereinbarungen“ legte Rechtsanwalt Dr. Günter Schmitt-<br />

Rolfes, Anwaltssozietät Schmitt-Rolfes, Faltermeier, Staudacher, München,<br />

das Augenmerk auf die Probleme, die durch den Wegfall der gesetzlichen<br />

Normwirkung entstehen, insbesondere die Folgen des § 613a Abs. 1<br />

Satz 2 BGB. Hier entstehe ein Anpassungsbedürfnis hinsichtlich einer<br />

Vielzahl von im Betrieb normativ und vertragsrechtlich geltender Arbeitsbedingungen.<br />

Schmitt-Rolfes zeigte anschaulich Wege auf, Überleitungsprobleme<br />

in den Griff zu bekommen und zu einheitlichen Arbeitsbedingungen<br />

im Betrieb zu gelangen. Neben der wohl an § 77 Abs. 3<br />

BetrVG scheiternden ablösenden Betriebsvereinbarung vertiefte er besonders<br />

zum Überleitungstarifvertrag, ein mehrgliedriger Firmentarif, dessen<br />

persönlicher Geltungsbereich auf die übergegangenen Arbeitnehmer beschränkt<br />

ist. Eine umfassende Gleichschaltung der Arbeitsbedingungen<br />

gelinge allerdings auch hier nur unter dem Vorbehalt, daß die Bezugnahmeklauseln<br />

der übernommenen, nicht organisierten Arbeitnehmer die<br />

Tarifentwicklung mitmachen. Dies sei ein Problem insbesondere bei Neuverträgen<br />

(seit dem 1.1. 2002), für die das BAG nicht mehr ohne weiteres<br />

von einer Gleichstellungsabrede ausgehen will.<br />

Nach der Mittagspause gewährte Rechtsanwalt Dr. André Große Vorholt,<br />

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München, Einblicke in die<br />

„Auswirkungen von strafrechtlichen Pflichtverstößen – Korruption<br />

– Untreue – § 119 BetrVG“ aus Sicht des Wirtschaftsstrafrechtlers.<br />

Die strafrechtliche Geschäftsherrenverantwortlichkeit stehe im Visier<br />

der Staatsanwaltschaft. Dabei richte sich die Prüfungsreihenfolge nunmehr<br />

nach dem „top-down“-Prinzip: Ermittlungen werden zunächst gegen<br />

die geschäftsführenden Organe unternommen, erst dann gegen die (Weisungen<br />

ausführenden) Mitarbeiter der nachgeordneten Ebenen. Der BGH<br />

überantwortet seit der „Mauerschützen“-Entscheidung auch im Wirtschaftsstrafrecht<br />

konsequent dem Hintermann die Täterschaft kraft Organisationsherrschaft.<br />

Große Vorholt benannte einerseits die hier relevanten<br />

– und auch in Nebengesetzen versteckten – Straftatbestände und deren<br />

Merkmale und diskutierte tatbestandsausschließende Umstände; andererseits<br />

benannte er die Voraussetzungen einer pflichtgemäßen Delegation,<br />

wobei er wertvolle Anregungen zur Gestaltung von Compliance-<br />

Regeln gab. Der Referent räumte auch mit diversen Mythen auf, die über<br />

die strafrechtliche (Ir-) Relevanz von Handlungen im ausländischen Geschäftsverkehr<br />

kursierten, und wies darauf hin, dass eine gesetzgeberische<br />

– erhebliche – Verschärfung des § 299 StGB in Aussicht steht.<br />

Der Frage nach der „Optimierten Betriebsratsbeteiligung zwischen<br />

Kündigungsschutz und Betriebsverfassung“ stellte sich der Vorsit-

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