Band 3 - ZAAR - LMU
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nehmerinteresse besonders leistungsfähig erhalten, noch sei er einem allgemeinem<br />
Vermögensvorsorgerecht seiner Arbeitnehmer ausgesetzt. Allerdings<br />
sprach sich Rieble deutlich gegen eine „Sozialplan Null“-Strategie<br />
aus.<br />
Im anschließenden Vortrag „Überleitung von Tarifverträgen und<br />
Betriebsvereinbarungen“ legte Rechtsanwalt Dr. Günter Schmitt-<br />
Rolfes, Anwaltssozietät Schmitt-Rolfes, Faltermeier, Staudacher, München,<br />
das Augenmerk auf die Probleme, die durch den Wegfall der gesetzlichen<br />
Normwirkung entstehen, insbesondere die Folgen des § 613a Abs. 1<br />
Satz 2 BGB. Hier entstehe ein Anpassungsbedürfnis hinsichtlich einer<br />
Vielzahl von im Betrieb normativ und vertragsrechtlich geltender Arbeitsbedingungen.<br />
Schmitt-Rolfes zeigte anschaulich Wege auf, Überleitungsprobleme<br />
in den Griff zu bekommen und zu einheitlichen Arbeitsbedingungen<br />
im Betrieb zu gelangen. Neben der wohl an § 77 Abs. 3<br />
BetrVG scheiternden ablösenden Betriebsvereinbarung vertiefte er besonders<br />
zum Überleitungstarifvertrag, ein mehrgliedriger Firmentarif, dessen<br />
persönlicher Geltungsbereich auf die übergegangenen Arbeitnehmer beschränkt<br />
ist. Eine umfassende Gleichschaltung der Arbeitsbedingungen<br />
gelinge allerdings auch hier nur unter dem Vorbehalt, daß die Bezugnahmeklauseln<br />
der übernommenen, nicht organisierten Arbeitnehmer die<br />
Tarifentwicklung mitmachen. Dies sei ein Problem insbesondere bei Neuverträgen<br />
(seit dem 1.1. 2002), für die das BAG nicht mehr ohne weiteres<br />
von einer Gleichstellungsabrede ausgehen will.<br />
Nach der Mittagspause gewährte Rechtsanwalt Dr. André Große Vorholt,<br />
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München, Einblicke in die<br />
„Auswirkungen von strafrechtlichen Pflichtverstößen – Korruption<br />
– Untreue – § 119 BetrVG“ aus Sicht des Wirtschaftsstrafrechtlers.<br />
Die strafrechtliche Geschäftsherrenverantwortlichkeit stehe im Visier<br />
der Staatsanwaltschaft. Dabei richte sich die Prüfungsreihenfolge nunmehr<br />
nach dem „top-down“-Prinzip: Ermittlungen werden zunächst gegen<br />
die geschäftsführenden Organe unternommen, erst dann gegen die (Weisungen<br />
ausführenden) Mitarbeiter der nachgeordneten Ebenen. Der BGH<br />
überantwortet seit der „Mauerschützen“-Entscheidung auch im Wirtschaftsstrafrecht<br />
konsequent dem Hintermann die Täterschaft kraft Organisationsherrschaft.<br />
Große Vorholt benannte einerseits die hier relevanten<br />
– und auch in Nebengesetzen versteckten – Straftatbestände und deren<br />
Merkmale und diskutierte tatbestandsausschließende Umstände; andererseits<br />
benannte er die Voraussetzungen einer pflichtgemäßen Delegation,<br />
wobei er wertvolle Anregungen zur Gestaltung von Compliance-<br />
Regeln gab. Der Referent räumte auch mit diversen Mythen auf, die über<br />
die strafrechtliche (Ir-) Relevanz von Handlungen im ausländischen Geschäftsverkehr<br />
kursierten, und wies darauf hin, dass eine gesetzgeberische<br />
– erhebliche – Verschärfung des § 299 StGB in Aussicht steht.<br />
Der Frage nach der „Optimierten Betriebsratsbeteiligung zwischen<br />
Kündigungsschutz und Betriebsverfassung“ stellte sich der Vorsit-