Band 3 - ZAAR - LMU
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Chancen und Lasten auf der Rechtsfolgenseite“. Ausgehend von dem Ansatz,<br />
daß der Rechtsgrundsatz der Tarifeinheit schrittweise in der arbeitsgerichtlichen<br />
Rechtsprechung zu Fall gebracht wird, hatte der Vortrag<br />
zum Ziel, die aus dieser Entwicklung entstehenden Rechtsfolgen zu beleuchten.<br />
Schon bei einem Überblick über die Auswirkungen der Tarifpluralität<br />
im Betriebsverfassungs- sowie im Individualarbeitsrecht, wurden<br />
signifikante Probleme, allen voran die Kollision von Inhaltsnormen bei<br />
Tarifpluralität, verdeutlicht. Zum Abschluß seines Vortrages warnte Dr.<br />
Lubitz vor dem „worst-case-scenario“ für den Arbeitgeber, das in einem<br />
echten Günstigkeitsvergleich zwischen mehreren Tarifwerken bestehe und<br />
nur durch eine hinreichend weit gefaßte Abwehrklausel in den Arbeitsverträgen<br />
verhindert werden kann. Der Beitrag war Anlaß für einen angeregten<br />
Meinungsaustausch unter den Teilnehmern, wobei insbesondere Peter<br />
Mayer, Präsident des LAG München a.D. und Professor Rieble kontrovers<br />
diskutierten, inwieweit nach Vertragsschluß dem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch<br />
gegenüber den Arbeitnehmern über eine etwaige Gewerkschaftsangehörigkeit<br />
zustehen kann.<br />
Aufhorchen ließ die Teilnehmer der anschließende Vortrag von Peter<br />
Mayer, Präsident des LAG München a.D., zum Thema „Die Kündigung<br />
von Straftätern“. Im Blickpunkt standen teils abstruse Entscheidungen<br />
des LAG und des BAG, anhand welcher der Referent durchaus kritisch die<br />
Kriterien der Rechtsprechung erläuterte und zugleich zu verstehen gab,<br />
warum Richter oftmals sehr froh seien, keine „Klatschreporter“ im Gerichtssaal<br />
vorzufinden. Dabei hob er hervor, daß ein an sich für eine Kündigung<br />
geeigneten Grund nicht per se ausreichend sei, sondern zugleich<br />
auch eine unzumutbare Vertrauensverletzung vorliegen müsse, die anhand<br />
einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage aller relevanten<br />
Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf ein weiteres Zusammenarbeiten<br />
festzustellen sei. Ferner stellte er den Einfluß des Strafverfahrens<br />
auf den arbeitsgerichtlichen Prozeß dar, wobei er die Ungebundenheit<br />
der Arbeitsgerichte betonte. Die kritische Betrachtung zweier<br />
neuerer Entscheidungen rundete den Vortrag ab. In der anschließenden,<br />
bis zuletzt spannenden Diskussion wurde das rege Interesse der Zuhörer<br />
ersichtlich.<br />
Nach einer kruzen Kaffeepause, hielt Rechtsanwalt Dr. Robert von<br />
Steinau-Steinrück (Luther), Berlin, das Abschlußreferat zum Thema<br />
„Schadensersatzhaftung des Compliance-Täters?“. Einleitend verschaffte<br />
er den Zuhörern einen umfassenden Überblick über Compliance<br />
und die Folgen eines Compliance-Verstoßes. Die Unterschiede hinsichtlich<br />
einer etwaigen Haftung zeigte er anhand einer Differenzierung zwischen<br />
egoistisch und altruistisch handelnden Einzeltätern bzw. mehreren Tätern<br />
und beendete seinen Vortrag mit praktischen, insbesondere prozeßtaktischen,<br />
Hinweisen. In der anschließenden Diskussion entbrannte erneut<br />
eine Diskussion zwischen Peter Mayer und Professor Rieble, inwiefern Be-<br />
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