Band 3 - ZAAR - LMU
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rung der Aufsichtsratsarbeit mit angemessener Vergütung, eine Begrenzung<br />
der Aufsichtsratsmandate und eine stärkere Europäisierung, wobei<br />
als positiv zu bewertender Beginn der europäisierten Mitbestimmung die<br />
Europäischen Betriebsräte angeführt wurden. Auf der Ebene der Unternehmensmitbestimmung<br />
forderte Schmoldt die Möglichkeit grenzüberschreitender<br />
Wahlen.<br />
Jedem der Vorträge folgte eine Diskussion, bei der die breite Übereinstimmung<br />
hinsichtlich des grundsätzlichen Reformbedürfnisses der Unternehmensmitbestimmung<br />
hervorgehoben wurde. Neben Fragen der<br />
Rechtfertigung der Mitbestimmung durch Partizipation sowie einer möglichen<br />
Aufgabe des Territorialitätsprinzips stand die Durchführbarkeit einer<br />
Modernisierung über Vereinbarungslösungen im Mittelpunkt. Insbesondere<br />
interessierten die in anderen europäischen Ländern vorgesehenen<br />
Modelle, die Auswahl der Vereinbarungspartner und deren Durchsetzungsmöglichkeiten<br />
sowie die bei Nichteinigung nötigen Konfliktschlichtungsmodelle.<br />
Die Teilnehmer gingen auch auf die Aussichten einer europaweiten<br />
Vereinheitlichung der Mitbestimmung ein, wobei die Redebeiträge<br />
insbesondere auf den Zusammenhang zwischen umfassender Organbeteiligung<br />
und Streikbereitschaft eingingen und die Möglichkeiten<br />
und Schwierigkeiten europaweiter Wahlen – gerade mit Blick auf die<br />
Schwellenwerte – erörtert wurden.<br />
Eine ausführliche Dokumentation findet sich in <strong>Band</strong> 1 der <strong>ZAAR</strong> Schriftenreihe<br />
(§ B I).<br />
II. Zweiter <strong>ZAAR</strong>-Kongreß 2005<br />
„Zukunft der Arbeitsgerichtsbarkeit“ – zu diesem Thema fanden sich am<br />
4. Mai 2005 die Referenten und Gäste des 2. <strong>ZAAR</strong>-Kongresses im Festsaal<br />
des Münchner Künstlerhauses am Lenbachplatz ein.<br />
Zum Auftakt legte Professor Dr. Volker<br />
Rieble in seinem Vortrag „Arbeitsrechtspflege<br />
unter Modernitätserwartung“ dar,<br />
daß die Zusammenlegung von ordentlicher und<br />
Arbeitsgerichtsbarkeit nicht mit Sekundäranforderungen<br />
wie der Schaffung von Synergien<br />
oder auslastungsbezogenem Personaleinsatz zu<br />
begründen sei. Die Organisation folge primär<br />
aus der Justizgewährleistungspflicht. Dabei<br />
kam er zu dem Schluß, daß nicht die Zusammenlegung, sondern vielmehr<br />
die bestehende Trennung einer Rechtfertigung bedürfe, zumal sich auch<br />
materiell die Rückführung des Arbeitsrechts zu seinen zivilrechtlichen<br />
Wurzeln abzeichne. Im Ergebnis erachtete Rieble Änderungen im Dienst-<br />
und materiellen Arbeitsrecht als dringlicher; eine Zusammenlegung der<br />
Gerichtsbarkeiten nach österreichischem Modell solle mittelfristig folgen.