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Band 3 - ZAAR - LMU

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rung der Aufsichtsratsarbeit mit angemessener Vergütung, eine Begrenzung<br />

der Aufsichtsratsmandate und eine stärkere Europäisierung, wobei<br />

als positiv zu bewertender Beginn der europäisierten Mitbestimmung die<br />

Europäischen Betriebsräte angeführt wurden. Auf der Ebene der Unternehmensmitbestimmung<br />

forderte Schmoldt die Möglichkeit grenzüberschreitender<br />

Wahlen.<br />

Jedem der Vorträge folgte eine Diskussion, bei der die breite Übereinstimmung<br />

hinsichtlich des grundsätzlichen Reformbedürfnisses der Unternehmensmitbestimmung<br />

hervorgehoben wurde. Neben Fragen der<br />

Rechtfertigung der Mitbestimmung durch Partizipation sowie einer möglichen<br />

Aufgabe des Territorialitätsprinzips stand die Durchführbarkeit einer<br />

Modernisierung über Vereinbarungslösungen im Mittelpunkt. Insbesondere<br />

interessierten die in anderen europäischen Ländern vorgesehenen<br />

Modelle, die Auswahl der Vereinbarungspartner und deren Durchsetzungsmöglichkeiten<br />

sowie die bei Nichteinigung nötigen Konfliktschlichtungsmodelle.<br />

Die Teilnehmer gingen auch auf die Aussichten einer europaweiten<br />

Vereinheitlichung der Mitbestimmung ein, wobei die Redebeiträge<br />

insbesondere auf den Zusammenhang zwischen umfassender Organbeteiligung<br />

und Streikbereitschaft eingingen und die Möglichkeiten<br />

und Schwierigkeiten europaweiter Wahlen – gerade mit Blick auf die<br />

Schwellenwerte – erörtert wurden.<br />

Eine ausführliche Dokumentation findet sich in <strong>Band</strong> 1 der <strong>ZAAR</strong> Schriftenreihe<br />

(§ B I).<br />

II. Zweiter <strong>ZAAR</strong>-Kongreß 2005<br />

„Zukunft der Arbeitsgerichtsbarkeit“ – zu diesem Thema fanden sich am<br />

4. Mai 2005 die Referenten und Gäste des 2. <strong>ZAAR</strong>-Kongresses im Festsaal<br />

des Münchner Künstlerhauses am Lenbachplatz ein.<br />

Zum Auftakt legte Professor Dr. Volker<br />

Rieble in seinem Vortrag „Arbeitsrechtspflege<br />

unter Modernitätserwartung“ dar,<br />

daß die Zusammenlegung von ordentlicher und<br />

Arbeitsgerichtsbarkeit nicht mit Sekundäranforderungen<br />

wie der Schaffung von Synergien<br />

oder auslastungsbezogenem Personaleinsatz zu<br />

begründen sei. Die Organisation folge primär<br />

aus der Justizgewährleistungspflicht. Dabei<br />

kam er zu dem Schluß, daß nicht die Zusammenlegung, sondern vielmehr<br />

die bestehende Trennung einer Rechtfertigung bedürfe, zumal sich auch<br />

materiell die Rückführung des Arbeitsrechts zu seinen zivilrechtlichen<br />

Wurzeln abzeichne. Im Ergebnis erachtete Rieble Änderungen im Dienst-<br />

und materiellen Arbeitsrecht als dringlicher; eine Zusammenlegung der<br />

Gerichtsbarkeiten nach österreichischem Modell solle mittelfristig folgen.

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