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Band 3 - ZAAR - LMU

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D. Gemeinsame Tagung mit dem BAG (27. September 2006)<br />

Die These, daß Normgeber die möglichen Folgen ihrer Normsetzung ermitteln<br />

und die ermittelten Ergebnisse bei der Normsetzung selbst berücksichtigen<br />

sollen, ist weithin zustimmungsfähig. Die Notwendigkeit einer<br />

solchen Folgenabschätzung wird insbesondere im Gesetzgebungsverfahren<br />

mittlerweile – über die in Gesetzesbegründungen häufig zu lesende<br />

Standardfloskel „sonstige Kosten: keine“ hinaus – ernster genommen:<br />

Dies belegt nicht zuletzt die Einsetzung des neuen „Nationalen Normenkontrollrats“.<br />

Was für den Gesetzgeber gilt, könnte auch auf den Richter übertragen<br />

werden – denn er ist Streitentscheider und damit Regelungsgeber. Deshalb<br />

liegt die Überlegung nahe, daß auch der Richter bei der Streitentscheidung<br />

idealiter die Folgen bedenken soll, die außerhalb der konkreten<br />

Prozeßbeziehung durch seine Entscheidung entstehen können. Dies gilt<br />

für alle Rechtsgebiete, hat aber gerade im wirtschaftsrelevanten und besonders<br />

durch Richterrecht geprägten Arbeitsrecht Bedeutung, weil Dritte<br />

sich an der (revisions-) richterlichen Entscheidung orientieren werden<br />

(und orientieren müssen).<br />

Die dogmatischen und methodischen Grundlagen aber gerade dieser richterlichen<br />

Folgenabschätzung im Arbeitsrecht liegen dabei weitgehend im<br />

Dunkeln. Deshalb ist Diskurs notwendig. Eine von der Präsidentin des<br />

BAG, Ingrid Schmidt, und den Münchener Arbeitsrechtsprofessoren Dr.<br />

Martin Franzen und Dr. Volker Rieble initiierte Tagung am Bundesarbeitsgericht<br />

in Erfurt befaßte sich nun am 27. September 2006 mit der<br />

„Folgenabschätzung im Arbeitsrecht“.<br />

Das Interesse am Thema wird dadurch belegt, daß rund sechzig Teilnehmer<br />

der Einladung zum Meinungsaustausch zwischen (Bundes-) Richtern<br />

und Wissenschaft folgten. Und im Grundsatz herrschte unter diesen Einigkeit:<br />

Die Folgenabschätzung ist zunächst hervorragende Aufgabe des<br />

Gesetzgebers – der hierzu im Gesetzgebungsverfahren auch die notwendigen<br />

administrativen Mittel hat. Aber: Auch der (Arbeits-) Richter hat<br />

grundsätzlich Folgenabschätzung zu betreiben, soll sich über die möglichen<br />

Auswirkungen seiner Rechtsprechung gewiß werden. Darüber hinaus<br />

stehen die Möglichkeiten und die Kompetenz des Gerichts bei der Frage<br />

der Folgenabschätzung in Rede.<br />

Das Grundlagenreferat über die „Folgenabschätzung für Gesetze und<br />

Richterrecht“ hielt Professor Dr. Ulrich Karpen, Universität Hamburg.<br />

Er definierte die Folgenorientierung als Analyse der gesellschaftlichen<br />

Auswirkungen von Rechtsnormen sowie deren Anwendung und die<br />

Berücksichtigung dieser Analyse bei der Entscheidung des Gesetzgebers<br />

oder des Richters.<br />

Karpen betonte, daß Folgenorientierung nicht nur im Gesetzgebungsverfahren<br />

unerläßlich, sondern auch für den Richter notwendig und geboten

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