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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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Absenkung energiezehrender Begleitaktivitäten des Anlagenbetriebs erzielen lassen, wie z.B. das<br />

Ausschalten von Beleuchtungen oder der Anlagen an arbeitsfreien Tagen. Soweit einschlägig sind<br />

hinsichtlich der genutzten Gebäude außerdem auch die Anforderungen nach dem Gesetz zur<br />

Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz <strong>–</strong> EnEG; neugefasst durch<br />

Bekanntmachung vom 1.9.2005, BGBl. I S. 2684, zuletzt geändert durch das Gesetzes vom<br />

28.03.<strong>2009</strong>, BGBl. I S. 643, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/eneg/gesamt.pdf) und der<br />

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei<br />

Gebäuden (Energieeinsparverordnung <strong>–</strong> EnEV <strong>2009</strong> vom 24. Juli 2007, BGBl. I S. 1519, geändert durch<br />

Verordnung vom 29. April <strong>2009</strong>, BGBl. I S. 954,<br />

http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/34854/publicationFile/1046/enev-<strong>2009</strong>-lesefassungnicht-amtliche-fassung.pdf)<br />

zu beachten.<br />

Entsprechend den Vorgaben des Artikels 3 f) der IVU-Richtlinie hat der Betreiber im Rahmen der<br />

Stilllegungsgrundpflicht die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des<br />

Betriebsgeländes zu gewährleisten (§ 5 Absatz 3 BImSchG).<br />

Zur Konkretisierung dieser Grundpflichten enthält § 7 BImSchG eine Ermächtigung zum Erlass von<br />

Rechtsverordnungen und § 48 BImSchG eine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften.<br />

Die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte und die sonstigen emissionsbegrenzenden Anforderungen<br />

(einschließlich äquivalenter Parameter und äquivalenter technischer Maßnahmen im Sinne von<br />

Artikel 9 Absatz 4 der IVU-Richtlinie) werden so in abstrakt-generellen Regelungen im<br />

untergesetzlichen Regelwerk festgelegt.<br />

Außerdem bedarf nach den §§ 8, 9 und 10 WHG jede Einleitung von Stoffen in Gewässer einer<br />

behördlichen Genehmigung. Eine Erlaubnis für die direkte Abwassereinleitung in Gewässer darf nur<br />

erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei<br />

Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist<br />

(siehe § 57 Absatz 1 Satz 1 WHG und die entsprechenden Regelungen in den Landeswassergesetzen).<br />

Zur Konkretisierung des Standes der Technik für Abwassereinleitungen wurde die<br />

Abwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer<strong>–</strong><br />

AbwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004, BGBl. I, S. 1108, zuletzt geändert am 24.<br />

Februar 2012, BGBl. I S. 212; www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/abwv/gesamt.pdf) erlassen,<br />

die Emissionsgrenzwerte und sonstige emissionsbegrenzende Anforderungen (so genannte<br />

Einleitbedingungen) für die Einleitung von Abwasser festsetzt. Die AbwV bestimmt in ihren Anhängen<br />

branchen- oder herkunftsbezogen einheitlich geltende Mindestanforderungen für die Einleitung der<br />

dort geregelten Schadstoffe in Gewässer. Dabei werden die höchstzulässige Konzentration<br />

bestimmter Arten schädlicher Stoffe und/oder deren Fracht begrenzt. Auch kann die Einhaltung<br />

bestimmter weiterer physikalischer oder chemischer Parameter des Abwassers vorgeschrieben<br />

werden. Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht diesen Anforderungen, müssen<br />

die Wasserbehörden sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen<br />

durchgeführt werden.<br />

Zusätzliche Regelungen bestehen in den Bundesländern für die Einleitung von Abwasser in<br />

öffentliche Abwasseranlagen (entweder als Indirekteinleiter-Verordnungen oder -Gesetze oder über<br />

das jeweilige Landeswassergesetz; siehe Übersicht über die Indirekteinleiterregelungen der<br />

Bundesländer am Ende dieses Textes; zum Auftrag an die Bundesländer siehe § 57 Absatz 2 WHG).<br />

Bei Indirekteinleitungen besteht eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht jedenfalls dann, wenn in dem<br />

für die jeweilige Branche maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung für das Abwasser<br />

Anforderungen an den Ort des Anfalls oder der Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt sind.<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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