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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden<br />

können, biologisch behandelt werden, zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch<br />

Luftverunreinigungen zu erfüllen sind.<br />

• In der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der<br />

Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV, s. 5.1.1) werden die dort<br />

genannten Betreiber verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen<br />

an flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen. Die Verordnung enthält hierfür<br />

anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für diffuse und gefasste Abgase.<br />

Für den Bereich der direkten Einleitung von Abwasser in Gewässer stellt die Abwasser-Verordnung<br />

(AbwV, s. 4.3) allgemein verbindliche Anforderungen auf. Sie enthält Bestimmungen über Analyse-<br />

und Messverfahren und in den Anhängen Emissionsgrenzwerte sowie emissionsbegrenzende<br />

Anforderungen für die Einleitung von Abwasser in Gewässer aus zahlreichen Herkunftsbereichen. Die<br />

Anforderungen der AbwV sind von den Behörden in der wasserrechtlichen Erlaubnis für die konkrete<br />

einzelne Anlage umzusetzen.<br />

Auch die Einleitung von Abwasser bedarf einer Genehmigung und zusätzliche Regelungen bestehen<br />

in den Bundesländern für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (entweder als<br />

Indirekteinleiter-Verordnungen oder -Gesetze oder über das jeweilige Landeswassergesetz (s.<br />

Übersicht über die Indirekteinleiterregelungen der Bundesländer am Ende dieses Textes; zum Auftrag<br />

an die Bundesländer siehe § 57 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz <strong>–</strong> WHG, s. 1.1.1), die den<br />

Anforderungen der IVU-Richtlinie entsprechen. Zudem enthält das Landesrecht Verordnungen, die<br />

allgemeine Anforderungen an die Eigenüberwachung und die Emissionserklärungen von<br />

Abwasseranlagen festlegen (s. Übersicht am Ende des Textes zu Frage 11.1.1). Bei indirekten<br />

Einleitungen sind außerdem die Anforderungen des kommunalen Satzungsrechts zu beachten.<br />

Basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des § 36 c Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-<br />

/AbfG) und in Umsetzung der Deponierichtlinie enthält die Deponieverordnung (DepV, s. 1.1.1)<br />

verbindliche Anforderungen an Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien.<br />

Übersicht über die Indirekteinleiterregelungen der Bundesländer:<br />

• Baden-Württemberg<br />

Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche<br />

Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung <strong>–</strong> IndVO) vom 19. April 1999, GBl. S. 181, zuletzt<br />

geändert am 25. April 2007 (GBl. 252<br />

• Bayern<br />

Artikel 41c Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.7.1994,<br />

GVBl. S. 823, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969)<br />

• Berlin<br />

Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen<br />

(Indirekteinleiterverordnung <strong>–</strong> IndV) vom 01.04.2005 (GVBl. S. 224)<br />

• Brandenburg<br />

Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung<br />

<strong>–</strong> IndV) vom 26.08.<strong>2009</strong> (GVBl. II S. 598), geändert durch Artikel 5 des Brandenburgischen<br />

Wassergesetzes (BbgWG) vom 19. Dezember <strong>2011</strong> (GVBl. I/<strong>2011</strong>, Nr. 33)<br />

• Bremen<br />

Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.7.2002 (BremGBl. S. 289,<br />

berichtigt 509)<br />

• Hamburg<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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