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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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2. Anzahl der Anlagen und Genehmigungen (Artikel 2 Nummern 3<br />

und 4 sowie Artikel 4)<br />

2.1 Bitte geben Sie, aufgegliedert nach Tätigkeitskategorien, die Anzahl von Anlagen im Sinne<br />

der IVU-Richtlinie sowie der Genehmigungen am Ende des <strong>Bericht</strong>szeitraumes an und<br />

verwenden Sie dazu das Muster und die Anmerkungen in Teil 2.<br />

Bitte verwenden Sie für die Antwort die Vorlage 2.1.<br />

Siehe Anhang I<br />

2.2 Identifizieren von IVU-Anlagen. Bitte geben Sie, soweit vorhanden, einen Link zu öffentlichen<br />

zugänglichen, aktuellen Informationen mit den Namen, Standorten und Haupttätigkeiten<br />

(Anhang I) der IVU-Anlagen in Ihrem Mitgliedsstaat an.<br />

Falls solche Informationen nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln Sie bitte eine Liste<br />

aller am Ende des <strong>Bericht</strong>szeitraums in Betrieb befindlichen Anlagen (Name, Standorte, IVU-<br />

Haupttätigkeit). Verwenden Sie dazu bitte die Vorlage 2.2.<br />

Siehe Anhang II<br />

2.2.1 Sollte keine solche Liste verfügbar sein, begründen Sie dies bitte<br />

3. Genehmigungsanträge (Artikel 6)<br />

3.1 Bitte beschreiben Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften, Leitfäden oder Antrags -<br />

formulare, anhand deren insgesamt oder hinsichtlich spezieller Aspekte (z. B. Bewertungverfahren<br />

für erhebliche Emissionen von Anlagen) sichergestellt werden soll, dass Anträge<br />

alle gemäß Artikel 6 zu erbringenden Informationen enthalten.<br />

Inhalt und Umfang der einzureichenden Genehmigungsunterlagen sind gesetzlich und insbesondere<br />

durch Rechtsverordnung geregelt. Für die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG, s. 1.1.1)<br />

unterliegenden Anlagen wird das förmliche Genehmigungsverfahren durch einen schriftlichen Antrag<br />

eingeleitet (§ 10 Absatz 1 BImSchG). Der Umfang der Antragsunterlagen wird in der 9. Verordnung<br />

zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV, Verordnung über das<br />

Genehmigungsverfahren vom 18.02.1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992,<br />

BGBl. I S.1001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.10. 2007, BGBl. I S. 2470) konkretisiert.<br />

Diese Verordnung stellt in den §§ 4a ff. sachgerechte und anspruchsvolle Anforderungen an die<br />

beizubringenden Unterlagen, die denen gemäß Artikel 6 der Richtlinie jedenfalls genügen. Sofern<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.02.1990 in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 24. Februar 2010, BGBl. I S. 94, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.<br />

08.2012, BGBl. I S. 1726) erforderlich ist, sind die dafür erforderlichen Unterlagen gemäß § 4e 9.<br />

BImSchV ebenfalls vorzulegen.<br />

Auch die zur Prüfung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen erforderlichen Angaben sind<br />

wegen der Konzentrationswirkung der Genehmigung nach dem BImSchG in den Genehmigungs -<br />

unterlagen enthalten.<br />

Im Wasserrecht wird der Umfang der einzureichenden Unterlagen durch die Bundesländer, in deren<br />

Wassergesetzen oder entsprechenden Verordnungen geregelt. Die Antragsunterlagen müssen in der<br />

Regel das einzuleitende Abwasser und die erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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