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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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in Form von allgemeinen oder auch anlagenspezifischen baulichen und betrieblichen Maßnahmen.<br />

Sind in einem besonderen Einzelfall diese abstrakt-generellen Anforderungen nicht anwendbar, zum<br />

Beispiel weil es sich um eine untypische Anlage*) handelt, muss die Genehmigungsbehörde den<br />

Stand der Technik für diese Anlage selbst ermitteln, wobei sie unter anderem auch vorhandene BVT-<br />

Merkblätter oder andere veröffentlichte Informationen über den Stand der Technik zu<br />

berücksichtigen hat.<br />

Für bestimmte Anlagenarten gibt es spezielle Verordnungen, die bei der Festlegung der<br />

emissionsbegrenzenden Anforderungen, vor den Festlegungen der TA Luft gelten. Dies sind die<br />

folgenden Bundes-Immissionsschutzverordnungen:<br />

• 13. BImSchV, Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20.07.2004, BGBl. I S.<br />

1717, 2847, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.08.2012, BGBl. I S. 1726, http://www.gesetzeim-internet.de/bundesrecht/bimschv_13_2004/gesamt.pdf<br />

• 17. BImSchV, Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2003, BGBl. I S. 1633, zuletzt geändert durch die<br />

Verordnung vom 27.01.<strong>2009</strong>, BGBl. I S. 129, http://www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/bimschv_17/gesamt.pdf<br />

• 20. BImSchV, Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen<br />

beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom<br />

27.05.1998, BGBl. I S. 1174, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.04.2012, BGBl. I S. 661,<br />

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_20_1998/gesamt.pdf<br />

• 25. BImSchV, Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie vom<br />

8.11.1996, BGBl. I S. 1722, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_25/gesamt.pdf<br />

• 30. BImSchV, Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20.02.2001,<br />

BGBl. I S. 317, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.04.<strong>2009</strong>, BGBl. I S. 900,<br />

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_30/gesamt.pdf und<br />

• 32. BImSchV, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.2002, BGBl. I S. 3478,<br />

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.11.<strong>2011</strong>, BGBl. I S. 2178, http://www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/bimschv_32/gesamt.pdf.<br />

Auch in diesen speziellen Vorschriften werden keine bestimmten <strong>Techniken</strong> vorgeschrieben, sondern<br />

Emissionsgrenzwerte und emissionsbegrenzende Anforderungen für bestimmte Schadstoffe aus<br />

diesen Anlagen entsprechend dem Stand der Technik und auf der Grundlage der Anforderungen der<br />

IVU-Richtlinie festgelegt.<br />

In Bezug auf die Einleitung von Abwasser gilt die Regel, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von<br />

Abwasser nur dann erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers nach Prüfung der<br />

Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist (§<br />

57 Absatz 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit den Vorschriften der Abwasserverordnung, AbwV, s. 4.3).<br />

Der Stand der Technik wird in den Anhängen zur AbwV konkretisiert, in denen Emissionsgrenzwerte<br />

und sonstige emissionsbegrenzende Anforderungen für Abwasser aus bestimmten<br />

Herkunftsbereichen festgelegt werden. Soweit in den Anhängen der AbwV in den Stand der Technik<br />

konkretisierenden branchenbezogenen Anforderungen nichts anderes bestimmt ist, darf eine<br />

Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht<br />

nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch den Einsatz<br />

Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz<br />

von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist (§ 3 Absatz 1 AbwV). In der Verordnung<br />

wird außerdem klargestellt, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung nicht durch Verfahren<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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