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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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Erläuterungen, falls vorhanden.<br />

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind grundsätzlich verpflichtet eine Emissionserklärung<br />

abzugeben, d.h. der Behörde Angaben zu machen über Art und Menge und die räumliche und<br />

zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen. Dieser Emissionsbericht hat für jedes vierte<br />

Kalenderjahr zu erfolgen. Darüber hinaus können die Behörden anordnen, dass der Betreiber<br />

Emissionen durch Einzelmessungen oder fortlaufend ermitteln lässt und ihnen die Ergebnisse dieser<br />

Messungen mitteilt. Zudem wird in der Regel in den Genehmigungsauflagen gefordert, dass<br />

innerhalb von drei bis spätestens zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage sowie<br />

wiederkehrend alle drei Jahre die Einhaltung der festgelegten Emissionsanforderungen durch einen<br />

bekannt gegebenen, unabhängigen Gutachter nachzuweisen ist. Ein entsprechendes Messgutachten<br />

ist bei der Behörde vorzulegen. Zudem treffen die zuständigen Behörden und die Unternehmen<br />

vielfach freiwillige Vereinbarungen zu einer kontinuierlichen Online-Überwachung (so genannte<br />

Emissionsfernüberwachung). Damit kann die Überwachungsbehörde jederzeit aktuell die<br />

wesentlichen Abluftparameter über eine Datenfernleitung am PC überwachen.<br />

Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen werden im Rahmen der staatlichen<br />

Einleiterüberwachung regelmäßig überwacht. Darüber hinaus ist die Abwasseranlage durch den<br />

Betreiber der Anlage zu überwachen; die Ergebnisse dieser Eigenkontrolle/Eigenüberwachung sind<br />

der Wasserbehörde vorzulegen.<br />

Außerdem schreiben die meisten Bundesländer, wenn sie nicht auf die deutsche Regelung zum PRTR<br />

verweisen (Bundesgesetz zur PRTR-Verordnung, Gesetz zur Ausführung des Protokolls über<br />

Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der<br />

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007, BGBl. I S. 1002,<br />

http://www.prtr.bund.de/typo3/fileadmin/sites/default/files/SchadRegProtAG.pdf) über ihre<br />

Landeswassergesetze oder Rechtverordnungen die Abgabe von Emissionserklärungen über<br />

wasserseitige Emissionen aus Anlagen, die der IVU-Richtlinie unterliegen, vor.<br />

Die Ergebnisse der Sachverständigenüberwachung von Anlagen zum Umgang mit<br />

wassergefährdenden Stoffen sind der Wasserbehörde ebenfalls unverzüglich vorzulegen, in<br />

einzelnen Bundesländern unmittelbar durch den Sachverständigen.<br />

Auch die jährliche Erklärungspflicht der Abwassereinleiter nach den §§ 11 und 12<br />

Abwasserabgabengesetz (AbwAG, s. 11.1.1) unterstützt die Emissionsüberwachung durch die<br />

zuständigen Behörden.<br />

Für den Betreiber einer Deponie ergeben sich aus § 13 Deponieverordnung (s. 1.1.1) umfangreiche<br />

Dokumentations- und Informationspflichten: Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle<br />

festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten, insbesondere über ein<br />

Überschreiten der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 1 DepV sowie über Störungen, die zu einer<br />

erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen. Daneben hat der Betreiber<br />

ein Betriebstagebuch zu führen. In diesem sind die Ergebnisse der zur Prüfung und Überwachung der<br />

Emissionen und sonstigen Belästigungen durchgeführten Messungen und sonstiger Eigenkontrollen<br />

während der Betriebsphase festzuhalten. Die Betriebstagebücher sind der zuständigen Behörde auf<br />

Verlangen vorzulegen. Über die in das Betriebstagebuch aufgenommenen Daten hat der Betreiber<br />

Jahresübersichten zu erstellen und diese der Behörde vorzulegen.<br />

Die nach der PRTR-Verordnung verpflichteten Anlagenbetreiber haben nach dem Bundesgesetz zu<br />

dieser Verordnung bis zum 31. Mai des dem jeweiligen <strong>Bericht</strong>sjahr folgenden Jahres die in Artikel 5<br />

der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen an die nach Landesrecht zuständigen<br />

Behörden zu übermitteln.<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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