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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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Fall Beschreibung des Falles Zusätzliche Maßnahmen<br />

Beispiel 2<br />

Beispiel 3<br />

Emissionsgrenzwerte an den<br />

gefassten Quellen werden<br />

eingehalten.<br />

Erweiterung eines Großkraftwerks<br />

in Baden-Württemberg<br />

Erweiterung einer<br />

Großfeuerungsanlage um ein<br />

Blockheizkraftwerk in Baden-<br />

Württemberg<br />

Staubgrenzwert TMW 10mg/m³ statt<br />

statt der in der 13. BImSchV (s. 5.1.1) für<br />

Großfeuerungsanlagen vorgesehenen 20<br />

mg/m³<br />

NOX-Grenzwert TMW 375 mg/m³ statt<br />

der wie in der 13. BImSchV (s. 5.1.1) für<br />

Großfeuerungsanlagen vorgesehenen 500<br />

mg/m³<br />

9. Änderungen der Anlagen (Artikel 12 und Artikel 2 Absatz 10)<br />

9.1 Wie entscheiden die zuständigen Behörden aufgrund von Artikel 12 in der Praxis, ob eine<br />

„Änderung des Betriebs“ „Auswirkungen auf die Umwelt haben kann“ (Artikel 2 Nummer 10)<br />

und ob es sich bei einer solchen Änderung um eine „wesentliche Änderung“ handelt, die<br />

„erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann“<br />

(Artikel 2 Nummer 11)?<br />

Durch ein obligatorisches Anzeigeverfahren bei Anlagenänderungen mit Auswirkungen auf die<br />

Umwelt wird gewährleistet, dass die Behörde von jeder geplanten umweltrelevanten<br />

Anlagenänderung vorher in Kenntnis gesetzt wird. Die der Anzeige beizufügenden Unterlagen sollen<br />

die geplante Änderung so umfassend darstellen, dass die Behörde in die Lage versetzt wird zu<br />

beurteilen, ob das Vorhaben nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann und somit ein<br />

Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.<br />

Nach § 16 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG s. 1.1.1) ist eine Änderung jedenfalls<br />

dann wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen<br />

Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung<br />

über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen.<br />

Zudem haben einige Länder ihren Vollzugsbehörden prozentuale Grenzen hinsichtlich der<br />

Anlagenkapazität, der Erhöhung der Abwassermenge oder der Schadstofffracht als Anhaltspunkte an<br />

die Hand gegeben, wann zumindest eine wesentliche Änderung vorliegt. Danach ist bei einer<br />

10%igen Erhöhung dieser Werte in der Regel von einer wesentlichen Änderung auszugehen.<br />

9.1.1 Bitte geben Sie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Leitfäden oder Verfahren<br />

an.<br />

Das Anzeigeverfahren und die beizubringenden Unterlagen sind in §§ 10, 15 Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz (BImSchG, s. 1.1.1) und der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV, s. 3.1) sowie in den entsprechenden Regelungen im<br />

jeweiligen Landeswasserrecht festgelegt.<br />

Darüber hinaus bieten einige Länder dem Genehmigungsverfahren entsprechende Unterstützung der<br />

Antragsteller und Behörden durch im Internet <strong>verfügbare</strong> Leitfäden (z. Bsp. Baden-Württemberg:<br />

http://www.gaa.baden-<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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