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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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erreicht werden dürfen, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder<br />

Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden (§ 3 Absatz 2 AbwV). Zudem gilt der<br />

Grundsatz des § 6 Absatz 1 Satz 2 WHG, wonach mögliche Verlagerungen von nachteiligen<br />

Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen sind und ein hohes<br />

Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten ist.<br />

Unabhängig von der die Betreiber direkt bindenden Wirkung der Gesetze und Verordnungen entfällt<br />

durch diese Festlegung genereller Standards nicht die in Artikel 9 Absatz 3 IVU-Richtlinie<br />

vorgeschriebene Konkretisierung in der Genehmigung selbst. Vielmehr werden durch die<br />

Standardisierung eine einheitliche Verwaltungspraxis sowie Rechtssicherheit und gleiche<br />

Wettbewerbschancen für die Anlagenbetreiber gewährleistet. Die emissionsbegrenzenden<br />

Anforderungen müssen konkret im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgelegt werden. Dazu<br />

wurde die Bestimmung über den Inhalt der Genehmigungsbescheide dahingehend klargestellt, dass<br />

die erforderlichen emissionsbegrenzenden Anforderungen in jedem Fall, also auch wenn diese in<br />

Rechtsverordnungen normiert sind, im Genehmigungsbescheid festzusetzen sind (§ 21 Absatz 1<br />

Nummer 3 a 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [9. BImSchV, s.<br />

3.1]).<br />

Wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG sind die erforderlichen Entscheidungen zum<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in die Genehmigung nach dem BImSchG mit einbezogen.<br />

Auch in die wasserrechtliche Erlaubnis müssen gemäß § 1 Absatz 2 AbwV die Anforderungen für<br />

solche Parameter aufgenommen werden, die im Abwasser zu erwarten sind. Damit werden die<br />

allgemeinen Standards der AbwV für den Einzelfall konkretisiert.<br />

Für die in der IVU-Richtlinie genannten Deponien enthalten die Deponieverordnung (DepV, s. 1.1.1)<br />

konkrete Anforderungen, mit denen die Vorgaben der Deponie-Richtlinie, der UVP-Richtlinie und<br />

IVU-Richtlinie umgesetzt werden.<br />

*) Unter einer untypischen Anlage wird zum Beispiel eine Anlage verstanden, die nicht mehrfach in<br />

Deutschland vorkommt und für die deshalb in der TA Luft keine Anforderungen geregelt sind oder<br />

deren Eigenschaften so deutlich von denen üblicher Anlagen der jeweiligen Anlagenart abweichen,<br />

dass die abstrakt-generellen Anforderungen der Rechtsvorschrift für die Anlagenart auf die spezielle<br />

Anlage nicht anwendbar sind.<br />

5.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Festlegung bester <strong>verfügbare</strong>r <strong>Techniken</strong>;<br />

Da die Bundesrepublik Deutschland die IVU-Richtlinie, wie beschrieben, über generell bindende<br />

Rechtsvorschriften mit konkreten emissionsbegrenzenden Anforderungen nach dem Stand der<br />

Technik umsetzt, sind grundsätzlich keine weiteren spezifischen Leitlinien erforderlich. Zur<br />

Unterstützung der zuständigen Genehmigungsbehörden beim Vollzug dieser Regelungen werden<br />

jedoch unterschiedliche Optionen genutzt. Hierzu gehören z.B.:<br />

• Hintergrundpapiere oder andere Erläuterungen der rechtlichen Regelungen,<br />

• Vollzugshilfen der Bundesländer sowie<br />

• Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften, in denen spezielle Vollzugsprobleme beraten und<br />

Empfehlungen zu deren Lösung erarbeitet werden.<br />

5.1.3 Umsetzung von Artikel 9 Absatz 4.<br />

Siehe obige Ausführungen zu 5.1.1.<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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