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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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00453010412 - 0248<br />

00453010412 - 0300<br />

00453010412 - 0302<br />

00453010412 - 0349<br />

00453010412 - 1197<br />

00453010412 - 1209<br />

0046<strong>60</strong>10412 - 1016<br />

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen<br />

Abfällen, auf die die Vorschriften des<br />

Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit<br />

einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je<br />

Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen<br />

oder mehr, a<br />

a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester,<br />

flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger,<br />

gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren<br />

Bestandteilen durch thermische Verfahren,<br />

insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,<br />

Vergasun<br />

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen<br />

Schlämmen, auf die die Vorschriften des<br />

Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit<br />

einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je<br />

Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen<br />

oder mehr<br />

a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester,<br />

flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger,<br />

gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren<br />

Bestandteilen durch thermische Verfahren,<br />

insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,<br />

Vergasun<br />

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen<br />

Abfällen, auf die die Vorschriften des<br />

Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit<br />

einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je<br />

Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen<br />

oder mehr, a<br />

Anlagen zur biologischen Behandlung von a)<br />

gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des<br />

Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit<br />

einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder<br />

mehr je Tag ausgenommen Anlagen, die durch<br />

Nummer 8.5 ode<br />

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen<br />

Abfällen, auf die die Vorschriften des<br />

Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit<br />

einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je<br />

Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen<br />

oder mehr, a<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum 30.09.2012 - Anhang II<br />

Frankfurt am Main, St. 5.1<br />

Frankfurt am Main, St. 5.1<br />

Frankfurt am Main, St. 5.1<br />

Frankfurt am Main, St. 5.1<br />

Frankfurt am Main, St. 5.1<br />

Frankfurt am Main, St. 5.1<br />

Frankfurt am Main, St. 5.1

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