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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV, s. 5.1.1), Verordnung zur Begrenzung der<br />

Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20.<br />

BImSchV, s. 5.1.1), Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25.<br />

BImSchV, s. 5.1.1), Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30.<br />

BImSchV, s. 5.1.1), Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen<br />

bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV, s. 5.1.1) und die<br />

Abwasserverordnung (AbwV, s. 4.3) wurden von der Bundesregierung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates erlassen, die Deponieverordnung (DepV, s. 1.1.1) von der Bundesregierung und dem<br />

Bundesumweltministerium.<br />

Die landesrechtlichen Regelungen wurden von den jeweiligen Parlamenten, den Landesregierungen<br />

oder den zuständigen Landesministerien erlassen.<br />

7.1.1.1 Welchen rechtlichen Status haben sie?<br />

[] Unverbindliche Dokumente<br />

[x] Bindung für die zuständigen Behörden<br />

[x] Bindung für die Betreiber<br />

[] Anderen<br />

Erläuterungen, falls vorhanden.<br />

Keine<br />

7.1.2 Wird bei der Anwendung solcher Vorschriften dafür Sorge getragen, dass die (in Artikel 9<br />

Absatz 4 genannten) örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden?<br />

Ja<br />

Erläuterungen, falls vorhanden.<br />

Bei der notwendigen Umsetzung der Vorgaben in den genannten Vorschriften in die<br />

Genehmigungsauflagen eines Genehmigungsbescheids für die einzelne Anlage kann die Behörde in<br />

Einzelfällen, bei so genannten untypischen Anlagen*), von diesen abweichen.<br />

Im Übrigen werden an die Anlagen dann strengere Anforderungen gestellt, wenn die an sich<br />

zulässigen Emissionen angesichts der örtlichen Gegebenheiten zu schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

führen würden.<br />

*) Unter einer untypischen Anlage wird zum Beispiel eine Anlage verstanden, die nicht mehrfach in<br />

Deutschland vorkommt und für die deshalb in der TA Luft keine Anforderungen geregelt sind oder<br />

deren Eigenschaften so deutlich von denen üblicher Anlagen der jeweiligen Anlagenart abweichen,<br />

dass die abstrakt-generellen Anforderungen der Rechtsvorschrift für die Anlagenart auf die spezielle<br />

Anlage nicht anwendbar sind.<br />

7.2 Falls bekannt, bitte die Anzahl der Anlagen (in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz)<br />

angeben, für die bis zum Ende des <strong>Bericht</strong>szeitraums diese Vorschriften zur Anwendung<br />

kamen.<br />

100%<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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