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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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4.3.1.2 Umstände, unter denen Genehmigungen nicht erteilt wurden.<br />

Zur Ablehnung eines Genehmigungsantrages kommt es in der Praxis nur sehr selten, denn die<br />

zuständige Behörde berät den Antragsteller bereits vor der Antragstellung und weist ihn auf die<br />

notwendigen Angaben und die diesbezüglichen Anforderungen hin. Durch diese Beratungen werden<br />

in der Regel nicht genehmigungsfähige Anträge gar nicht gestellt. Ist ein Antrag dennoch mangelhaft,<br />

so weist die zuständige Behörde den Antragsteller auf die Mängel hin, hört ihn an und gibt ihm die<br />

Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer bestimmten Frist. Erst wenn eine geforderte<br />

Nachbesserung in dieser Frist nicht erfolgt, wird die Genehmigung abgelehnt. Sofern möglich wird<br />

die Einhaltung der Anforderungen durch Auflagen oder Bedingungen im Genehmigungsbescheid<br />

sichergestellt. Der Antragsteller kann einen Antrag auch zurücknehmen.<br />

Dennoch waren die genannten Anträge wegen unvollständiger Antragsunterlagen oder weil die<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren abzulehnen; so wurde zum Beispiel die geplante<br />

Erweiterung einer Mastschweinehaltung von 690 auf 2.300 Tiere aufgrund zu hoher<br />

Geruchsvorbelastungen in der Kommune abgelehnt, eine andere Mastschweinaufzucht wurde nicht<br />

genehmigt, weil das Vorhaben den Zielen des Flächennutzungsplans entgegenstand.<br />

5. Relevanz und Angemessenheit der Genehmigungsauflagen<br />

(Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und f, Artikel 9 sowie Artikel 17<br />

Absätze 1 und 2)<br />

5.1 Bitte erläutern Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften oder besonderen Leitlinien für<br />

die zuständigen Behörden, die für die folgenden Aspekte erlassen bzw. aufgestellt wurden:<br />

5.1.1 Verfahren und Kriterien für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten oder sonstigen<br />

Genehmigungsauflagen;<br />

Die Grundpflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG, s. 1.1.1)<br />

enthält die zentrale Regelung für die Bestimmung von Emissionsgrenzwerten und sonstigen<br />

emissionsbegrenzenden Anforderungen zur Vorsorge. Danach muss Vorsorge gegen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen<br />

getroffen werden. Diese Vorschrift wird konkretisiert durch ein untergesetzliches Regelwerk<br />

(Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften), so dass sich in der Praxis die Festlegung von<br />

Emissionsbegrenzungen in Genehmigungen regelmäßig an generellen Standards ausrichtet. Um den<br />

integrativen Ansatz auch auf das untergesetzliche Regelwerk zu übertragen, verlangen die<br />

gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen explizit bei der Festlegung der Anforderungen mögliche<br />

Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu<br />

berücksichtigen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten (§ 7 Absatz 1<br />

Satz 2, § 48 Satz 2 BImSchG, § 57 Absatz 1Nr. 1 iVm § 3 Nr. 11 Wasserhaushaltsgesetz [WHG, s.<br />

1.1.1], § 36 c Absatz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [KrW-/AbfG, s. 4.3]).<br />

Zentrales Regelwerk für Luftschadstoffe ist die Technisches Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA<br />

Luft, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.07.2002,<br />

http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/taluft.pdf), die umfassend die<br />

Anforderungen, die bei der Genehmigung von industriellen und gewerblichen Anlagen von den<br />

zuständigen Vollzugsbehörden zu beachten sind, konkretisiert. Sie enthält unter anderem<br />

Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen, zum Beispiel<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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