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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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und Umwelt (StÄLU) zu denen sie mit den sechs Ämter für Landwirtschaft (ÄfL) zusammengelegt<br />

wurden.<br />

4.2 Gibt es hinsichtlich der in Artikel 7 geforderten vollständigen Koordinierung des<br />

Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen besondere Schwierigkeiten,<br />

insbesondere im Falle der Mitwirkung mehrerer zuständiger Behörden?<br />

Nein<br />

4.2.0 Erläuterungen, falls vorhanden.<br />

Die Koordinierung wird in einigen Bundesländern dadurch erleichtert, dass dieselbe Behörde<br />

(Regierungspräsidium/Bezirksregierung) für beide Verfahren zuständig ist. In Bayern entscheidet<br />

sogar die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde im<br />

Benehmen mit der eigentlich für die wasserwirtschaftliche Entscheidung zuständigen Behörde auch<br />

über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Teilweise ist gegenüber dem<br />

Antragsteller zumindest nur eine Person als Ansprechpartner zuständig, um das<br />

Genehmigungsverfahren für den Antragsteller zu erleichtern und um zu gewährleisten, dass eine<br />

Person umfassend Kenntnis von allen Vorgängen hat, die das Verfahren betreffen.<br />

Soweit mehrere Behörden zu beteiligen sind, kann dies aber durchaus zu Verzögerungen führen.<br />

Auch deshalb wurden in einigen Bundesländern Erlasse oder Verwaltungsvorschriften erlassen, um<br />

eine zeitnahe, parallele Antragstellung und inhaltliche Abstimmung zu fördern. Diese Regelungen<br />

bestimmen, dass die Immissionsschutzbehörde bereits vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens<br />

darauf hinwirken soll, dass der Antragsteller neben dem Antrag nach dem Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz möglichst zeitgleich auch einen Antrag auf Erlaubnis bei der zuständigen<br />

Wasserbehörde einreicht. Die Behörden sollen sich über den jeweiligen Verfahrensstand informieren<br />

und frühzeitig die einzelnen Nebenbestimmungen erörtern und abstimmen. Dies geschieht zum<br />

Beispiel in einer Scope-Sitzung, bei der alle möglicherweise zuständigen Behörden und der<br />

potentielle Antragsteller zusammenkommen und erörtern, welche Anträge und Behörden zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

4.2.1 Bitte erläutern Sie alle dazu erlassenen Rechtsvorschriften und diesbezüglichen Leitfäden.<br />

Immissionsschutzrechtliche Regelungen des Bundes:<br />

• § 10 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (s. 1.1.1) <strong>–</strong> Pflicht zur verfahrensrechtlichen<br />

Koordinierung und zur inhaltlich materiellen Abstimmung von Genehmigung und Auflagen<br />

• § 11 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV, s.<br />

3.1) <strong>–</strong> Konkretisierung der behördlichen Zusammenarbeit<br />

Wasserrechtliche Regelungen der Bundesländer zur Koordinierung:<br />

• Baden-Württemberg - § 2 der Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der IVU-<br />

Richtlinie im Wasserrecht (IVU-VO Wasser) vom 10.09.2002 (GBl. S. 371) zuletzt geändert am<br />

20.08.2007 (GBl. Nr. 14, S. 393) in Kraft getreten am 13.09.2007<br />

• Bayern - Art. 64 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66), geändert durch<br />

Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl. S. 40);<br />

• Berlin - § 16a Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2005<br />

(GVBl. S. 357, S. 248), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11.07.2006 (GVBl. S. 819)<br />

• Brandenburg - § 39a Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) vom 8.12.2004 (GVBl. I S. 50)<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum<br />

30.09.2012

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