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Bericht 2009 – 2011 PDF / 4,60 MB - Beste verfügbare Techniken ...

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00410010412 - 0046<br />

00410010412 - 0047<br />

00410010412 - 0054<br />

00412010412 - 0286<br />

00435010435 - 0094<br />

Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen<br />

durch chemische Umwandlung in industriellem<br />

Umfang, insbesondere h) zur Herstellung von<br />

Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren,<br />

Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis); hierzu<br />

gehören nicht Anlagen<br />

Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen<br />

durch chemische Umwandlung in industriellem<br />

Umfang, insbesondere h) zur Herstellung von<br />

Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren,<br />

Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis); hierzu<br />

gehören nicht Anlagen<br />

Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen<br />

durch chemische Umwandlung in industriellem<br />

Umfang; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung<br />

oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur<br />

Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe<br />

Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen<br />

durch chemische Umwandlung in industriellem<br />

Umfang; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung<br />

oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur<br />

Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe<br />

Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen<br />

durch chemische Umwandlung in industriellem<br />

Umfang; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung<br />

oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur<br />

Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe<br />

Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen<br />

durch chemische Umwandlung in industriellem<br />

Umfang, insbesondere f) zur Herstellung von<br />

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen; hierzu gehören<br />

nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von<br />

Kernbrennstoffe<br />

Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen<br />

durch chemische Umwandlung in industriellem<br />

Umfang, insbesondere h) zur Herstellung von<br />

Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren,<br />

Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis); hierzu<br />

gehören nicht Anlagen<br />

<strong>Bericht</strong> der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der IVU-Richtlinie zum 30.09.2012 - Anhang II<br />

Offenbach a. M., St. 4.1<br />

Oestrich-Winkel 4.1<br />

Frankfurt am Main, St. 4.1<br />

Frankfurt am Main, St. 4.1<br />

Frankfurt am Main, St. 4.1<br />

Frankfurt am Main, St. 4.1<br />

Hanau 4.1

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