Europäischer Markt: Flexible Packstoffe - Verpackungs-Rundschau
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NACHRICHTEN<br />
1. Das Maß der werkstofflichen Verwertung im Bereich der<br />
Leichtverpackungen wird auf 25 Prozent festgelegt. Industrieverbände<br />
und Handel sollen selbst entscheiden, welche Verpackungen<br />
einer werkstofflichen Verwertung zugeführt werden sollen<br />
und welche nicht.<br />
Daher sehen wir folgende Eckpunkte für eine Novelle der VerpackV:<br />
Die werkstofflich verwertbaren Verpackungen erhalten<br />
wie bisher den „grünen Punkt“ und werden über haushaltsnahe<br />
Systeme gesammelt, ggfs. nachsortiert und verwertet. Alle<br />
übrigen Verpackungen werden nur insoweit gekennzeichnet<br />
als die Entrichtung der Lizenzgebühr auf ihnen dokumentiert<br />
werden muß. Diese werden der Reststoffsammlung zugeführt.<br />
2. Die Lizenzgebühren für thermisch verwertete Verpackungen<br />
müssen über denen für den „grünen Punkt“ liegen, um einen<br />
ständigen Anreiz zur Erhöhung der Verwertungsquote zu schaffen.<br />
Das Aufkommen an Lizenzgebühren aus dem „grünen Punkt“<br />
wird wie bisher zur Verwertung entsprechend gekennzeichneter<br />
Verpackungen eingesetzt, das Lizenzaufkommen für die übrigen<br />
Verpackungen zur Tragung der Kosten für die Verbrennung (thermische<br />
Verwertung) dieser Verpackungen im Rahmen der Hausmüllsammlung.<br />
Hierfür ist dann ein bundesweit gültiger spezifischer<br />
Betrag festzulegen. Dieses Entgelt ist nur an diejenigen<br />
Gebietskörperschaften bzw. Träger der Abfallentsorgung zu entrichten,<br />
die ihren Hausmüll nachweislich entsprechend vorbehandeln.<br />
Der Rest des Lizenzaufkommens sollte zur Förderung<br />
der Erforschung von Logistik-Systemen für Verpackungen, ökologisch<br />
orientierte Recyclingaktivitäten, Verbesserung des Wirkungsgrades<br />
von Anlagen zur thermischen Verwertung u. dgl. bereitgestellt<br />
werden.<br />
3. Die Ausschreibung von Sammlung, Transport und Sortierung<br />
ist von den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften durchzuführen.<br />
Die von den entsorgungspflichtigen Körperschaften auf<br />
diese Weise beauftragten Unternehmen werden damit gleichzeitig<br />
Beauftragte des DSD. Die Ausschreibung der entsprechenden<br />
Verwertung hat durch DSD selbst zu erfolgen, wobei sich die Losgrößen<br />
an Bundesländern orientieren sollten.<br />
4. Die Ausgestaltung des Sammlungssystems für Wertstoffe mit<br />
dem „grünen Punkt“ ist zwischen Auftragnehmer und entsorgungspflichtiger<br />
Körperschaft jeweils abzustimmen.“<br />
Stellungnahme DSD<br />
Zu der aktuellen Diskussion um die ökologische und ökonomische<br />
Sinnhaftigkeit des Dualen Systems nimmt die Duales System<br />
Deutschland AG wie folgt Stellung:<br />
1. Das duale System hat in den vergangenen Jahren bei allen Materialarten<br />
Erfassungs-, Sortier- und Verwertungsquoten erreicht,<br />
die nicht nur den Vorgaben der <strong>Verpackungs</strong>verordnung entsprechen,<br />
sondern im internationalen Vergleich den Höchststandard<br />
darstellen.<br />
2. Die deutsche Vorreiterrolle über das Duale System ist Grund<br />
dafür, daß die EU eine <strong>Verpackungs</strong>richtlinie erlassen hat, die alle<br />
europäischen Länder verpflichtet, relativ anspruchsvolle Verwertungsquoten<br />
für die Packmaterialien zu erreichen.<br />
3. Duale Systeme sind die Voraussetzung dafür, daß die individuell<br />
nur sehr schwer und mit hohem Kostenaufwand zu bewältigenden<br />
Rücknahme- und Pfandpflichten in einer für die Wirtschaft<br />
erträglichen Form durch die Beteiligung an einem flächendeckenden<br />
und endverbrauchernah tätigen Erfassungssystem erfüllt<br />
werden können.<br />
4. Die verursachungsgerechte Zurechnung der Kosten über Lizenzentgelte<br />
auf die jeweils systembeteiligten Verpackungen entspricht<br />
dem Prinzip der Produktverantwortung, weil nur so die Finanzierung<br />
der Entsorgungskosten über den Produktpreis ermöglicht<br />
wird.<br />
§<br />
<strong>Verpackungs</strong>-<strong>Rundschau</strong> 4/1999 107