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ANLEIHEBEDINGUNGEN<br />

(Terms and Conditions of the Notes (binding German language version))<br />

§ 1<br />

(Währung. Nennbetrag. Form. Vorläufige Globalurkunde – Austausch.<br />

Clearing System. Register der ICSDs. Anleihegläubiger.)<br />

(1) Währung. Nennbetrag. Diese von <strong>Evonik</strong> <strong>Industries</strong> AG, Essen, Bundesrepublik Deutschland, (die<br />

"Emittentin") begebene Anleihe im Gesamtnennbetrag von Euro ("EUR") [●] (in Worten: EUR [●])<br />

ist eingeteilt in [●] Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000 (die<br />

"Schuldverschreibungen").<br />

(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.<br />

(3) Vorläufige Globalurkunde – Austausch<br />

(a) Die Schuldverschreibungen sind anfänglich durch eine vorläufige Globalurkunde (die<br />

"Vorläufige Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Vorläufige Globalurkunde<br />

wird gegen Schuldverschreibungen, die durch eine Dauerglobalurkunde (die<br />

"Dauerglobalurkunde" und zusammen mit der Vorläufigen Globalurkunde die<br />

"Globalurkunden" und jeweils eine "Globalurkunden") ohne Zinsscheine verbrieft sind,<br />

ausgetauscht. Die Vorläufige Globalurkunde und die Dauerglobalurkunde tragen jeweils die<br />

Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin und sind<br />

jeweils von der Hauptzahlstelle oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen.<br />

Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.<br />

(b) Die Vorläufige Globalurkunde wird an einem Tag (der "Austauschtag") gegen die<br />

Dauerglobalurkunde ausgetauscht, der nicht mehr als 180 Tage nach dem Tag der Ausgabe<br />

der Vorläufigen Globalurkunde liegt. Der Austauschtag für einen solchen Austausch darf<br />

nicht weniger als 40 Tage nach dem Tag der Ausgabe der Vorläufigen Globalurkunde liegen.<br />

Ein solcher Austausch darf nur nach Vorlage von Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder<br />

die wirtschaftlichen Eigentümer der durch die Vorläufige Globalurkunde verbrieften<br />

Schuldverschreibungen keine U.S.-Personen sind (ausgenommen bestimmte Finanzinstitute<br />

oder bestimmte Personen, die Schuldverschreibungen über solche Finanzinstitute halten).<br />

Zinszahlungen auf durch eine Vorläufige Globalurkunde verbriefte Schuldverschreibungen<br />

erfolgen erst nach Vorlage solcher Bescheinigungen. Eine gesonderte Bescheinigung ist<br />

hinsichtlich einer jeden solchen Zinszahlung erforderlich. Jede Bescheinigung, die am oder<br />

nach dem 40. Tag nach dem Tag der Ausgabe der Vorläufigen Globalurkunde eingeht, wird<br />

als ein Ersuchen behandelt werden, diese Vorläufige Globalurkunde gemäß Unterabsatz (b)<br />

dieses § 1(3) auszutauschen. Die Dauerglobalurkunde, die im Austausch für die Vorläufige<br />

Globalurkunde geliefert wird, ist außerhalb der Vereinigten Staaten zu liefern. Für die<br />

Zwecke dieses Unterabsatzes (3) und des § 4(1) bezeichnet "Vereinigte Staaten" die<br />

Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich deren Bundesstaaten und des District of<br />

Columbia) sowie deren Territorien (einschließlich Puerto Rico, the U.S. Virgin Islands,<br />

Guam, American Samoa, Wake Island und Northern Mariana Islands).<br />

(4) Clearing System. Die Vorläufige Globalurkunde (falls diese nicht ausgetauscht wird) und/oder die<br />

Dauerglobalurkunde wird/werden solange von einem oder im Namen eines Clearing Systems verwahrt,<br />

bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearing<br />

System" bedeutet jeweils Folgendes: Clearstream Banking, société anonyme, Luxemburg ("CBL")<br />

und Euroclear Bank SA/NV ("Euroclear") (CBL und Euroclear jeweils ein "ICSD" und zusammen<br />

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