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Frankfurt am Main. Die Anleihegläubiger können ihre Ansprüche jedoch auch vor anderen zuständigen<br />

Gerichten geltend machen.<br />

(3) Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, in jeder Rechtsstreitigkeit gegen<br />

die Emittentin oder in jeder Rechtsstreitigkeit, in welcher der Anleihegläubiger und die Emittentin<br />

Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden<br />

Grundlage geltend zu machen und durchzusetzen: (i) mittels einer Bescheinigung der Depotbank, bei<br />

welcher der Anleihegläubiger für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, die (a) den<br />

vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Anleihegläubigers enthält, (b) den<br />

Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen bezeichnet, die unter dem Datum dieser Bescheinigung<br />

auf dem Wertpapierdepot verbucht sind, bezeichnet und (c) bestätigt, dass die Depotbank dem Clearing<br />

System die unter (a) und (b) bezeichneten Informationen schriftlich mitgeteilt hat; und (ii) mittels einer<br />

Kopie der Globalurkunde, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte<br />

Person des Clearing Systems oder eines Verwahrers für das Clearing System bestätigt hat; wobei die<br />

Originalbelege oder die Globalurkunde in einer solchen Rechtsstreitigkeit nicht vorgelegt werden<br />

müssen.<br />

"Depotbank" bezeichnet jede Bank oder jedes sonstige Finanzinstitut, einschließlich des Clearing<br />

Systems, von anerkanntem Rang und mit Erlaubnis zum Betrieb des Wertpapierverwahrungsgeschäfts,<br />

bei dem ein Anleihegläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält.<br />

Jeder Anleihegläubiger ist, ohne das Vorangehende einzuschränken, zum Schutz und zur Durchsetzung<br />

seiner Rechte aus den Schuldverschreibungen auch in jeder anderen im Land der Rechtsstreitigkeit<br />

zulässigen Art und Weise berechtigt.<br />

(4) Schuldverschreibungsgesetz. § 5 bis § 22 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus<br />

Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), welches am<br />

5. August 2009 in Kraft trat, finden auf die Schuldverschreibungen Anwendung. Infolgedessen können<br />

die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und<br />

einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen.<br />

§ 14<br />

(Sprache)<br />

Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst und in die englische Sprache übersetzt<br />

worden. Der deutsche Text ist bindend und maßgeblich. Die Übersetzung in die englische Sprache ist<br />

unverbindlich.<br />

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