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die "ICSDs") oder etwaige Rechtsnachfolger in Bezug auf die von dem jeweiligen Clearing System<br />

ausgeübten Funktionen.<br />

Die Schuldverschreibungen werden in Form einer new global note ("NGN") ausgegeben und von<br />

einem common safekeeper im Namen beider ICSDs verwahrt.<br />

(5) Register der ICSDs. Der Nennbetrag der durch die Vorläufige Globalurkunde und die<br />

Dauerglobalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen entspricht dem jeweils in den Registern beider<br />

ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs (unter denen man die Register versteht,<br />

die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an den Schuldverschreibungen führt)<br />

sind schlüssiger Nachweis über den Nennbetrag der durch die Vorläufige Globalurkunde und die<br />

Dauerglobalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen, und eine zu diesen Zwecken von einem ICSD<br />

ausgestellte Bestätigung mit dem Nennbetrag der so verbrieften Schuldverschreibungen ist schlüssiger<br />

Nachweis über den Inhalt des Registers des jeweiligen ICSD zu diesem Zeitpunkt.<br />

Bei einer Rückzahlung oder Zinszahlung bezüglich der durch die Vorläufige Globalurkunde und die<br />

Dauerglobalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen bzw. bei Ankauf und Entwertung der durch<br />

die Vorläufige Globalurkunde und die Dauerglobalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen stellt<br />

die Emittentin sicher, dass die Einzelheiten über Rückzahlung und Zahlung bzw. Ankauf und<br />

Entwertung bezüglich der Vorläufigen Globalurkunde und der Dauerglobalurkunde anteilig in den<br />

Unterlagen der ICSDs vermerkt werden, und, dass nach dieser Eintragung der in den Unterlagen der<br />

ICSDs eingetragene und durch die Vorläufige Globalurkunde und die Dauerglobalurkunde verbriefte<br />

Nennbetrag der Schuldverschreibungen um den Gesamtnennbetrag der so zurückgezahlten bzw.<br />

angekauften und entwerteten Schuldverschreibungen gemindert wird.<br />

Sofern lediglich ein Teil der durch die Vorläufige Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen<br />

ausgetauscht wird, wird die Emittentin sicherstellen, dass die Einzelheiten dieses Austauschs anteilig<br />

in die Aufzeichnungen der ICSDs aufgenommen werden.<br />

(6) Anleihegläubiger. "Anleihegläubiger" bezeichnet jeden Inhaber eines Miteigentumsanteils oder<br />

vergleichbaren anderen Rechts an den Schuldverschreibungen.<br />

§ 2<br />

(Status. Negativverpflichtung)<br />

(1) Status. Die Schuldverschreibungen begründen unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten<br />

der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen<br />

Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht durch<br />

zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.<br />

(2) Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen,<br />

jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Hauptzahlstelle zur<br />

Verfügung gestellt worden sind, (i) weder ihr gegenwärtiges noch ihr zukünftiges Vermögen ganz oder<br />

teilweise zur Besicherung einer gegenwärtigen oder zukünftigen Finanzverbindlichkeit (wie<br />

nachstehend definiert), die von der Emittentin, einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-<br />

Gruppe (wie nachstehend definiert) oder einer anderen Person aufgenommen, begeben oder<br />

gewährleistet ist, dinglich zu belasten, und (ii) die Wesentlichen Mitglieder der <strong>Evonik</strong> Degussa-<br />

Gruppe zu veranlassen (soweit rechtlich möglich und zulässig), weder ihr gegenwärtiges noch ihr<br />

zukünftiges Vermögen ganz oder teilweise zur Besicherung einer gegenwärtigen oder zukünftigen<br />

Finanzverbindlichkeit, die von der Emittentin, einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-<br />

Gruppe oder einer anderen Person aufgenommen, begeben oder gewährleistet ist, dinglich zu belasten,<br />

ohne gleichzeitig die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit im gleichen Rang und gleichen<br />

Verhältnis teilnehmen zu lassen. Jede gemäß diesem § 2(2) zu gewährende Sicherheit kann auch<br />

zugunsten einer/s als Treuhänderin der Anleihegläubiger handelnden und von der Emittentin<br />

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