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(iii) in angemessener Weise einbehaltenen Beträgen zur Berücksichtigung möglicher<br />

Verpflichtungen im Zusammenhang mit der betreffenden Veräußerung (wie vom<br />

Veräußerer zum Zeitpunkt der Veräußerung in angemessener Weise angesetzt); und<br />

(iv) angemessenen Kosten einer Betriebsschließung, Verlagerung, Neuorganisation und<br />

Umstrukturierung und von angemessenen Kosten angesichts der Vorbereitung des<br />

Vermögensgegenstandes auf diese Veräußerung sowie alle Schulden dieser Gesellschaft,<br />

die entweder zurückgezahlt oder aufgrund einer Übertragung dieser Schulden an eine<br />

Konzerngesellschaft oder eines Forderungsverzichts in Bezug auf diese Schulden seitens<br />

einer Konzerngesellschaft jeweils im Zusammenhang mit der Veräußerung auf andere<br />

Weise aus der Bilanz dieser Gesellschaft eliminiert wurden bzw. werden.<br />

(2) Heilung. Das Kündigungsrecht in Bezug auf die Schuldverschreibungen erlischt, falls der<br />

Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.<br />

(3) Quorum. In den Fällen des § 8(1)(b), § 8(1)(c) or § 8(1)(g) wird eine Kündigung, sofern nicht bei<br />

deren Eingang zugleich einer der in § 8(1)(a), § 8(1)(d), § 8(1)(e) oder § 8(1)(f) bezeichneten<br />

Kündigungsgründe vorliegt, erst wirksam, wenn bei der Hauptzahlstelle Kündigungserklärungen von<br />

Anleihegläubigern in Bezug auf Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von mindestens 10 %<br />

der dann ausstehenden Schuldverschreibungen eingegangen sind.<br />

(4) Mitteilung. Eine Mitteilung, einschließlich einer Kündigung der Schuldverschreibungen gemäß § 8(1),<br />

ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu erklären und der Hauptzahlstelle zusammen mit<br />

einem Nachweis in geeigneter Weise, aus dem sich ergibt, dass der jeweilige Anleihegläubiger zum<br />

Zeitpunkt der Mitteilung Inhaber der jeweiligen Schuldverschreibungen ist, persönlich oder per<br />

Einschreiben zu übermitteln. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Depotbank (wie in<br />

§ 13(3) definiert) oder auf andere geeignete Weise erbracht werden.<br />

§ 9<br />

(Beauftragte Stellen)<br />

(1) Bestellung. Designierte Geschäftsstelle. Die anfänglich bestellte Hauptzahlstelle und die anfänglich<br />

bestellte Zahlstelle und deren designierte Geschäftsstellen lauten wie folgt:<br />

Hauptzahlstelle: Deutsche Bank Aktiengesellschaft<br />

Große Gallusstraße 10-14<br />

60272 Frankfurt am Main<br />

Deutschland<br />

(die "Hauptzahlstelle")<br />

Zahlstelle: Deutsche Bank Luxembourg S.A.<br />

2 Boulevard Konrad Adenauer<br />

1115 Luxemburg<br />

Großherzogtum Luxemburg<br />

(die "Zahlstelle")<br />

Die Hauptzahlstelle und die Zahlstelle sind berechtigt, jederzeit ihre designierte Geschäftsstelle durch<br />

eine andere designierte Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen.<br />

(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die<br />

Bestellung einer beauftragten Zahlstelle zu ändern oder zu beenden und eine andere Hauptzahlstelle<br />

oder zusätzliche oder andere Zahlstellen zu bestellen. Die Emittentin wird (i) zu jedem Zeitpunkt eine<br />

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