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(3) Erfüllung. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing System oder dessen Order<br />

von ihrer Zahlungspflicht befreit.<br />

(4) Bezugnahmen auf Zinsen. Bezugnahmen in diesen Anleihebedingungen auf "Zinsen" schließen alle<br />

gegebenenfalls nach § 6 zahlbaren Zusätzlichen Beträge (wie in § 6 definiert) mit ein.<br />

(5) Hinterlegung von Kapital und Zinsen. Die Emittentin ist berechtigt, Kapital- oder Zinsbeträge, die<br />

nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fälligkeitstag von Anleihegläubigern geltend gemacht<br />

werden, beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, zu hinterlegen, selbst<br />

wenn sich die betreffenden Anleihegläubiger nicht im Annahmeverzug befinden. Sofern und soweit<br />

eine entsprechende Hinterlegung vorgenommen wird und auf das Auszahlungsrecht verzichtet wird,<br />

erlöschen die betreffenden Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin.<br />

§ 5<br />

(Rückzahlung)<br />

(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder<br />

angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Nennbetrag am 14. Oktober<br />

2014 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt.<br />

(2) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen. Die Schuldverschreibungen können nach Wahl der<br />

Emittentin jederzeit insgesamt, jedoch nicht teilweise, mit einer Kündigungsfrist von nicht weniger als<br />

30 Tagen durch eine unwiderrufliche Mitteilung an die Anleihegläubiger vorzeitig gekündigt und zu<br />

ihrem Nennbetrag zuzüglich bis zum für die Rückzahlung festgesetzten Tag aufgelaufener Zinsen<br />

durch Zahlung gemäß § 4 zurückgezahlt werden, falls (i) die Emittentin an dem nächsten Tag, an dem<br />

eine Zahlung unter den Schuldverschreibungen fällig ist, infolge einer Änderung oder Ergänzung der<br />

Steuer- oder Abgabengesetze und Steuervorschriften der Bundesrepublik Deutschland<br />

("Deutschland") oder deren Gebietskörperschaften oder Steuerbehörden oder infolge einer Änderung<br />

der Anwendung oder der amtlichen Auslegung dieser Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese<br />

Änderung oder Ergänzung wird am oder nach dem Tag wirksam, an dem die Schuldverschreibungen<br />

begeben werden) zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen (wie in § 6 definiert) verpflichtet ist oder<br />

sein wird und (ii) diese Verpflichtung nicht dadurch vermieden werden kann, dass die Emittentin ihr<br />

zur Verfügung stehende zumutbare Maßnahmen (nicht aber eine Ersetzung der Emittentin gemäß § 10)<br />

ergreift. Vor Veröffentlichung einer Mitteilung über eine Rückzahlung gemäß dieses § 5(2) hat die<br />

Emittentin der Hauptzahlstelle eine von einem Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin<br />

unterzeichnete Bestätigung zukommen zu lassen, der zufolge die Emittentin berechtigt ist, eine<br />

entsprechende Rückzahlung zu leisten, und in der nachvollziehbar dargelegt ist, dass die Bedingungen<br />

für das Recht der Emittentin zur Rückzahlung gemäß diesen Bestimmungen erfüllt sind.<br />

(3) Kontrollwechsel. Tritt ein Kontrollwechsel (wie nachstehend definiert) ein (ein<br />

"Rückzahlungsereignis"), hat jeder Anleihegläubiger das Recht (sofern nicht die Emittentin, bevor die<br />

nachstehend beschriebene Rückzahlungsmitteilung gemacht wird, die Rückzahlung der<br />

Schuldverschreibungen nach § 5(2) angezeigt hat), die Rückzahlung seiner Schuldverschreibungen<br />

durch die Emittentin zum Nennbetrag, zuzüglich aufgelaufener Zinsen bis zum Wahlrückzahlungstag<br />

(ausschließlich), zu verlangen.<br />

Ein "Kontrollwechsel" liegt vor, falls eine Person mit Ausnahme (i) der RAG-Stiftung oder (ii) einer<br />

(unmittelbaren oder mittelbaren) hundertprozentigen Tochtergesellschaft der RAG-Stiftung<br />

unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % des Grundkapitals der Emittentin erwirbt oder unmittelbar<br />

oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte an der Emittentin hält.<br />

"Wahlrückzahlungstag" ist der fünfte Geschäftstag nach dem letzten Tag des Rückzahlungszeitraums<br />

(wie nachstehend definiert).<br />

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