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(3) Änderung von Bezugnahmen. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede Bezugnahme in diesen<br />

Anleihebedingungen auf die Emittentin ab dem Zeitpunkt der Ersetzung als Bezugnahme auf die<br />

Nachfolgeschuldnerin, und jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz oder<br />

Steuersitz hat, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahme auf das Land, in dem die<br />

Nachfolgeschuldnerin ihren Sitz oder Steuersitz hat. Des Weiteren gilt im Fall einer Ersetzung<br />

Folgendes:<br />

(a) in § 6 und § 5(2) gilt eine alternative Bezugnahme auf Deutschland als aufgenommen (zusätzlich<br />

zu der Bezugnahme nach Maßgabe des vorstehenden Satzes auf das Land, in dem die<br />

Nachfolgeschuldnerin ihren Sitz oder Steuersitz hat); und<br />

(b) in § 8(1)(b) bis § 8(1)(g) und in § 2(2) gilt eine alternative Bezugnahme auf die Emittentin in<br />

ihrer Eigenschaft als Garantin als aufgenommen (zusätzlich zu der Bezugnahme auf die<br />

Nachfolgeschuldnerin).<br />

§ 11<br />

(Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Ankauf und Entwertung)<br />

(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, ohne Zustimmung der<br />

Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit den gleichen Bedingungen (abgesehen vom<br />

Begebungstag, dem Verzinsungsbeginn und/oder dem Emissionspreis) so zu begeben, dass diese mit<br />

den Schuldverschreibungen konsolidiert werden und eine einheitliche Serie bilden, wobei in diesem<br />

Fall der Begriff „Schuldverschreibungen" entsprechend auszulegen ist.<br />

(2) Ankauf. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen am Markt oder anderweitig zu jedem<br />

beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen können nach<br />

Wahl der Emittentin von ihr gehalten, wiederverkauft oder entwertet werden.<br />

(3) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zu<br />

entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden.<br />

§ 12<br />

(Mitteilungen)<br />

(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen erfolgen durch<br />

elektronische Publikation auf der Website der Luxemburger Börse (www.bourse.lu) in<br />

Übereinstimmung mit allen einschlägigen Gesetzen. Jede Mitteilung gilt am dritten Tag nach dem Tag<br />

der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.<br />

(2) Mitteilungen an das Clearing System. Solange Schuldverschreibungen am Euro MTF der Luxemburger<br />

Börse zugelassen sind, findet § 12(1) Anwendung. Soweit dies Mitteilungen über den Zinssatz betrifft<br />

und vorbehaltlich aller einschlägigen Gesetze, kann die Emittentin eine Veröffentlichung gemäß<br />

§ 12(1) durch eine Mitteilung an das Clearing System zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger<br />

ersetzen; jede derartige Mitteilung gilt am fünften Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing<br />

System als den Anleihegläubigern mitgeteilt.<br />

§ 13<br />

(Anwendbares Recht. Gerichtsstand und gerichtliche Geltendmachung. Schuldverschreibungsgesetz.)<br />

(1) Anwendbares Recht. Die Schuldverschreibungen unterliegen deutschem Recht.<br />

(2) Gerichtsstand. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit den<br />

Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstigen Verfahren ("Rechtsstreitigkeiten") ist<br />

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