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(f) soweit der Einbehalt oder Abzug zu einem Zeitpunkt vorzunehmen ist, der mehr als 30 Tage nach dem<br />
Tag der erstmaligen Fälligkeit der Zahlung oder (im Fall des Zahlungsverzugs) dem Tag der<br />
vollständigen Zahlung des fälligen Betrages liegt.<br />
§ 7<br />
(Verjährung)<br />
Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmte Vorlegungsfrist wird für die<br />
Schuldverschreibungen auf zehn Jahre verkürzt.<br />
§ 8<br />
(Kündigungsgründe)<br />
(1) Kündigungsgründe. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen zu kündigen<br />
und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag, zuzüglich etwaiger bis zum Tage der<br />
Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:<br />
(a) im Rahmen der Schuldverschreibungen fälliges Kapital oder fällige Zinsen nicht innerhalb von<br />
30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstermin gezahlt sind;<br />
(b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den<br />
Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls<br />
sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Hauptzahlstelle hierüber<br />
eine Benachrichtigung von einem Anleihegläubiger erhalten hat;<br />
(c) eine Finanzverbindlichkeit der Emittentin oder einer ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften<br />
wegen der Verletzung einer ihrer Bestimmungen vorzeitig fällig wird, oder die Emittentin oder<br />
eine ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften eine Zahlungsverpflichtung aus einer<br />
Finanzverbindlichkeit oder aufgrund einer Garantie oder sonstigen Freistellungsverpflichtung für<br />
eine Finanzverbindlichkeit Dritter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit, bzw. im Falle<br />
einer Garantie oder sonstigen Freistellungsverpflichtung, nicht innerhalb von 30 Tagen nach<br />
Inanspruchnahme aus dieser Garantie oder sonstigen Freistellungsverpflichtung, erfüllt; es sei<br />
denn, der Gesamtnennbetrag aller dieser Finanzverbindlichkeiten und/oder Garantien oder<br />
sonstiger Freistellungsverpflichtungen für Finanzverbindlichkeiten beträgt weniger als<br />
Euro 50.000.000 oder den Gegenwert davon in einer anderen Währung;<br />
(d) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt;<br />
(e) ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin die<br />
Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten<br />
ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder ein Dritter weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich<br />
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Emittentin beantragt und derartige Verfahren<br />
nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt werden; oder<br />
(f) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht durch eine<br />
Restrukturierungsmaßnahme; oder<br />
(g) die Emittentin oder eine ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften – außer soweit dies<br />
nachstehend als zulässig geregelt ist – in einer einzelnen Transaktion oder in einer Reihe von<br />
Transaktionen (unabhängig davon, ob diese miteinander zusammenhängen oder nicht) die<br />
Gesamtheit oder einen Teil ihrer Vermögensgegenstände, ausgenommen hiervon sind die im<br />
konsolidierten Jahresabschluss von 2008 der Emittentin als "Zur Veräußerung vorgesehene<br />
Vermögenswerte" bestimmten Vermögenswerte, an Personen veräußert, bei denen es sich nicht<br />
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