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(f) soweit der Einbehalt oder Abzug zu einem Zeitpunkt vorzunehmen ist, der mehr als 30 Tage nach dem<br />

Tag der erstmaligen Fälligkeit der Zahlung oder (im Fall des Zahlungsverzugs) dem Tag der<br />

vollständigen Zahlung des fälligen Betrages liegt.<br />

§ 7<br />

(Verjährung)<br />

Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmte Vorlegungsfrist wird für die<br />

Schuldverschreibungen auf zehn Jahre verkürzt.<br />

§ 8<br />

(Kündigungsgründe)<br />

(1) Kündigungsgründe. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen zu kündigen<br />

und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag, zuzüglich etwaiger bis zum Tage der<br />

Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:<br />

(a) im Rahmen der Schuldverschreibungen fälliges Kapital oder fällige Zinsen nicht innerhalb von<br />

30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstermin gezahlt sind;<br />

(b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den<br />

Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls<br />

sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Hauptzahlstelle hierüber<br />

eine Benachrichtigung von einem Anleihegläubiger erhalten hat;<br />

(c) eine Finanzverbindlichkeit der Emittentin oder einer ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften<br />

wegen der Verletzung einer ihrer Bestimmungen vorzeitig fällig wird, oder die Emittentin oder<br />

eine ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften eine Zahlungsverpflichtung aus einer<br />

Finanzverbindlichkeit oder aufgrund einer Garantie oder sonstigen Freistellungsverpflichtung für<br />

eine Finanzverbindlichkeit Dritter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit, bzw. im Falle<br />

einer Garantie oder sonstigen Freistellungsverpflichtung, nicht innerhalb von 30 Tagen nach<br />

Inanspruchnahme aus dieser Garantie oder sonstigen Freistellungsverpflichtung, erfüllt; es sei<br />

denn, der Gesamtnennbetrag aller dieser Finanzverbindlichkeiten und/oder Garantien oder<br />

sonstiger Freistellungsverpflichtungen für Finanzverbindlichkeiten beträgt weniger als<br />

Euro 50.000.000 oder den Gegenwert davon in einer anderen Währung;<br />

(d) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt;<br />

(e) ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin die<br />

Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten<br />

ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder ein Dritter weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich<br />

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Emittentin beantragt und derartige Verfahren<br />

nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt werden; oder<br />

(f) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht durch eine<br />

Restrukturierungsmaßnahme; oder<br />

(g) die Emittentin oder eine ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften – außer soweit dies<br />

nachstehend als zulässig geregelt ist – in einer einzelnen Transaktion oder in einer Reihe von<br />

Transaktionen (unabhängig davon, ob diese miteinander zusammenhängen oder nicht) die<br />

Gesamtheit oder einen Teil ihrer Vermögensgegenstände, ausgenommen hiervon sind die im<br />

konsolidierten Jahresabschluss von 2008 der Emittentin als "Zur Veräußerung vorgesehene<br />

Vermögenswerte" bestimmten Vermögenswerte, an Personen veräußert, bei denen es sich nicht<br />

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