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um Konzerngesellschaften oder ein Joint Venture handelt. Der erste Satz dieses § 8(1)(g) findet<br />

keine Anwendung auf Veräußerungen (wobei, zur Klarstellung, der Begriff "Veräußerung" keine<br />

Sachdividenden und keine konzerninternen Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz<br />

umfasst):<br />

(i) die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit des veräußernden Unternehmens erfolgen<br />

oder, sofern der Buchwert des veräußerten Vermögensgegenstandes EUR 50.000.000 nicht<br />

übersteigt;<br />

(ii) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund von Anordnungen von Behörden oder<br />

sonstigen staatlichen Stellen;<br />

(iii) von Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit der Emission von Asset-backed<br />

Securities zugunsten einer Konzerngesellschaft, bei denen der Rückgriff des Inhabers<br />

derartiger Wertpapiere auf die Vermögensgegenstände oder sonstigen Sicherheiten<br />

beschränkt ist, die diesen Wertpapieren unterliegen und/oder Factoring-Transaktionen;<br />

(iv) zu üblichen Marktbedingungen und bei denen mindestens 50 % der Nettoerlöse für<br />

Unternehmenszwecke beim Konzern verbleiben und nicht an den oder die Aktionäre der<br />

Emittentin ausgeschüttet werden;<br />

(v) von Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit der Finanzierung von<br />

Zweckgesellschaften oder Treuhandgesellschaften (Trusts), welche die Verpflichtung zur<br />

Erfüllung von Pensionsverpflichtungen einer Konzerngesellschaft übernehmen<br />

(üblicherweise als "contractual trust arrangements/agreements" bezeichnet); und/oder<br />

(vi) die nicht bereits gemäß den Unterabsätzen (i) bis (v) zulässig sind, bis zu einem Freibetrag<br />

in Höhe von zehn (10) % der Konzernbilanzsumme der Emittentin zum 31. Dezember<br />

2008 (der "Freibetrag"), wobei die veräußerten Vermögensgegenstände mit ihren<br />

Buchwerten in Ansatz gebracht werden, vorausgesetzt, die Veräußerung erfolgt zu<br />

marktüblichen Konditionen.<br />

Für die Zwecke dieses Unterabsatzes (vi) gilt: Der Buchwert veräußerter<br />

Vermögensgegenstände wird in der chronologischen Reihenfolge der Wirksamkeit der<br />

Veräußerung des jeweiligen Vermögensgegenstandes (d. h. mit dinglichem Vollzug) auf<br />

den Freibetrag angerechnet. Sofern und soweit der Freibetrag aufgrund der Veräußerung<br />

eines Vermögensgegenstandes überschritten wird, finden die Bestimmungen des<br />

Unterabsatzes (iv) nur Anwendung auf denjenigen Teil der Nettoerlöse, der den<br />

Nettoerlösen multipliziert mit der Differenz, um die der jeweilige Buchwert den Freibetrag<br />

übersteigt, geteilt durch den Gesamtbuchwert dieses Vermögenswertes, entspricht.<br />

"Nettoerlöse" bezeichnet die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen nach<br />

Abzug von:<br />

(i) angemessenen Provisionen, Kosten und Auslagen, die einer Konzerngesellschaft in Bezug<br />

auf diese Veräußerung entstehen und an Personen zu zahlen sind oder gezahlt wurden, die<br />

nicht dem Konzern angehören;<br />

(ii) vom Veräußerer im Zusammenhang mit dieser Veräußerung gezahlten oder zu zahlenden<br />

Steuern (wie vom Veräußerer zum Zeitpunkt der Veräußerung in angemessener Weise<br />

angesetzt);<br />

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