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eauftragten Bank, Finanzinstituts oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von internationalem Rang<br />
bestellt werden.<br />
Satz 1 dieses § 2(2) ist nicht auf als Sicherheit für Finanzverbindlichkeiten bestellte Belastungen<br />
anwendbar,<br />
(a) die von einer Person bestellt wurden, die nach dem Begebungstag (wie in § 3(1) definiert)<br />
Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe wird oder mit der Emittentin oder einem<br />
Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe verschmolzen wird, und (i) die (aa) bereits<br />
zu dem Zeitpunkt bestanden, an dem diese Person Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-<br />
Gruppe wird oder mit der Emittentin oder einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-<br />
Gruppe verschmolzen wird und die (bb) nicht im Hinblick darauf bestellt wurden, dass diese<br />
Person Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe wird (es sei denn, durch einen<br />
Erwerb und eine Verpfändung oder Sicherheitsübertragung bzw. -abtretung oder anderweitige<br />
Belastung der Aktien oder Anteile an der erworbenen Gesellschaft) oder mit der Emittentin oder<br />
einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe verschmolzen wird und (ii) für die der<br />
besicherte Kapitalbetrag nicht nach dem Zeitpunkt erhöht wird, an dem diese Person<br />
Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe wird oder mit der Emittentin oder einem<br />
Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe verschmolzen wird;<br />
(b) die von der Emittentin oder einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe nach dem<br />
Begebungstag erworbene Vermögensgegenstände, einschließlich der Vermögensgegenstände der<br />
erworbenen Gesellschaft, betreffen, sofern die Belastung zum Zeitpunkt dieses Erwerbs bereits<br />
bestand und der besicherte Kapitalbetrag nicht nach dem Zeitpunkt dieses Erwerbs erhöht wird<br />
oder die im Zusammenhang mit diesem Erwerb begründet wurden, oder welche die Gesamthöhe<br />
der zum Zeitpunkt dieses Erwerbes für Finanzverbindlichkeiten bestellten Sicherheiten nicht<br />
übersteigen;<br />
(c) die von der Emittentin oder einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe bereits<br />
bestellt worden waren und am Begebungstag bestanden oder welche die Gesamthöhe der zum<br />
Begebungstag für Finanzverbindlichkeiten bestellten Sicherheiten nicht übersteigen;<br />
(d) die im Zusammenhang mit lokalen Kreditzusagen für betriebliche Zwecke der Emittentin<br />
und/oder von Wesentlichen Mitgliedern der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe in Ländern bestellt wurden,<br />
in denen es rechtlich nicht möglich oder aufgrund von Auswirkungen von lokalen Steuergesetzen<br />
oder, aufgrund der Verfügbarkeit von Darlehen in Zusammenhang mit staatlichen Förderungen,<br />
wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, derartige betriebliche Zwecke im Rahmen von Cash-<br />
Management-Regelungen des Konzerns (wie nachstehend definiert) zu finanzieren;<br />
(e) die kraft Gesetzes im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes entstehen oder die aufgrund eines<br />
gesetzlichen Anspruchs nach dem Aktiengesetz oder nach dem Umwandlungsgesetz oder nach<br />
vergleichbaren Regelungen einer anderen Rechtsordnung zu bestellen sind;<br />
(f) die gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstitutes, zu dem die Emittentin<br />
oder ein Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe Geschäftsbeziehungen unterhält,<br />
bestellt wurden; hiervon ausgenommen sind jedoch als Sicherheit bestellte Belastungen, die<br />
Folge einer Bonitätsverschlechterung der Emittentin bzw. eines Wesentlichen Mitglieds der<br />
<strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe sind (üblicherweise als "Nachbesicherung" bezeichnet);<br />
(g) die an oder bezüglich der Aktien bzw. Anteile der Emittentin oder eines Wesentlichen Mitglieds<br />
der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe an einem Joint Venture (wie nachstehend definiert) oder einer<br />
Projektgesellschaft (wie nachstehend definiert) oder an Rechten und Ansprüchen des<br />
Gesellschafters in Bezug auf diese Aktien bzw. Anteile (einschließlich Dividendenansprüchen<br />
und Ansprüchen auf Liquidationserlöse) bestellt werden, die allein zur Besicherung von<br />
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