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eauftragten Bank, Finanzinstituts oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von internationalem Rang<br />

bestellt werden.<br />

Satz 1 dieses § 2(2) ist nicht auf als Sicherheit für Finanzverbindlichkeiten bestellte Belastungen<br />

anwendbar,<br />

(a) die von einer Person bestellt wurden, die nach dem Begebungstag (wie in § 3(1) definiert)<br />

Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe wird oder mit der Emittentin oder einem<br />

Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe verschmolzen wird, und (i) die (aa) bereits<br />

zu dem Zeitpunkt bestanden, an dem diese Person Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-<br />

Gruppe wird oder mit der Emittentin oder einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-<br />

Gruppe verschmolzen wird und die (bb) nicht im Hinblick darauf bestellt wurden, dass diese<br />

Person Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe wird (es sei denn, durch einen<br />

Erwerb und eine Verpfändung oder Sicherheitsübertragung bzw. -abtretung oder anderweitige<br />

Belastung der Aktien oder Anteile an der erworbenen Gesellschaft) oder mit der Emittentin oder<br />

einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe verschmolzen wird und (ii) für die der<br />

besicherte Kapitalbetrag nicht nach dem Zeitpunkt erhöht wird, an dem diese Person<br />

Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe wird oder mit der Emittentin oder einem<br />

Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe verschmolzen wird;<br />

(b) die von der Emittentin oder einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe nach dem<br />

Begebungstag erworbene Vermögensgegenstände, einschließlich der Vermögensgegenstände der<br />

erworbenen Gesellschaft, betreffen, sofern die Belastung zum Zeitpunkt dieses Erwerbs bereits<br />

bestand und der besicherte Kapitalbetrag nicht nach dem Zeitpunkt dieses Erwerbs erhöht wird<br />

oder die im Zusammenhang mit diesem Erwerb begründet wurden, oder welche die Gesamthöhe<br />

der zum Zeitpunkt dieses Erwerbes für Finanzverbindlichkeiten bestellten Sicherheiten nicht<br />

übersteigen;<br />

(c) die von der Emittentin oder einem Wesentlichen Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe bereits<br />

bestellt worden waren und am Begebungstag bestanden oder welche die Gesamthöhe der zum<br />

Begebungstag für Finanzverbindlichkeiten bestellten Sicherheiten nicht übersteigen;<br />

(d) die im Zusammenhang mit lokalen Kreditzusagen für betriebliche Zwecke der Emittentin<br />

und/oder von Wesentlichen Mitgliedern der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe in Ländern bestellt wurden,<br />

in denen es rechtlich nicht möglich oder aufgrund von Auswirkungen von lokalen Steuergesetzen<br />

oder, aufgrund der Verfügbarkeit von Darlehen in Zusammenhang mit staatlichen Förderungen,<br />

wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, derartige betriebliche Zwecke im Rahmen von Cash-<br />

Management-Regelungen des Konzerns (wie nachstehend definiert) zu finanzieren;<br />

(e) die kraft Gesetzes im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes entstehen oder die aufgrund eines<br />

gesetzlichen Anspruchs nach dem Aktiengesetz oder nach dem Umwandlungsgesetz oder nach<br />

vergleichbaren Regelungen einer anderen Rechtsordnung zu bestellen sind;<br />

(f) die gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstitutes, zu dem die Emittentin<br />

oder ein Wesentliches Mitglied der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe Geschäftsbeziehungen unterhält,<br />

bestellt wurden; hiervon ausgenommen sind jedoch als Sicherheit bestellte Belastungen, die<br />

Folge einer Bonitätsverschlechterung der Emittentin bzw. eines Wesentlichen Mitglieds der<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe sind (üblicherweise als "Nachbesicherung" bezeichnet);<br />

(g) die an oder bezüglich der Aktien bzw. Anteile der Emittentin oder eines Wesentlichen Mitglieds<br />

der <strong>Evonik</strong> Degussa-Gruppe an einem Joint Venture (wie nachstehend definiert) oder einer<br />

Projektgesellschaft (wie nachstehend definiert) oder an Rechten und Ansprüchen des<br />

Gesellschafters in Bezug auf diese Aktien bzw. Anteile (einschließlich Dividendenansprüchen<br />

und Ansprüchen auf Liquidationserlöse) bestellt werden, die allein zur Besicherung von<br />

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