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(ii) in Fällen, in denen eine Gesellschaft nach dem Datum, zu dem der letzte verfügbare<br />

geprüfte konsolidierte Jahresabschluss der Emittentin aufgestellt wurde, in den Konzern<br />

aufgenommen wird, die Bilanzsumme bzw. der Umsatz dieser Tochtergesellschaft nach<br />

deren letztem Jahresabschluss (nicht konsolidiert, sofern diese Gesellschaft selbst<br />

Tochtergesellschaften hat) bestimmt wird,<br />

(iii) die Bilanzsumme bzw. der Umsatz des Konzerns nach dem letzten verfügbaren geprüften<br />

konsolidierten Jahresabschluss der Emittentin bestimmt wird, gegebenenfalls so angepasst,<br />

dass die Bilanzsumme bzw. der Umsatz einer danach erworbenen oder veräußerten<br />

Gesellschaft berücksichtigt wird, und<br />

(iv) in Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft (die "Veräußernde Tochtergesellschaft"),<br />

welche die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, alle oder im Wesentlichen alle<br />

ihre Vermögensgegenstände an eine andere Tochtergesellschaft der Emittentin (die<br />

"Erwerbende Tochtergesellschaft") veräußert, gilt die Veräußernde Tochtergesellschaft<br />

unverzüglich nicht mehr als Wesentliche Tochtergesellschaft und gilt die Erwerbende<br />

Tochtergesellschaft mit sofortiger Wirkung als Wesentliche Tochtergesellschaft (falls sie<br />

dies nicht bereits ist); die anschließend aufgestellten Jahresabschlüsse dieser<br />

Tochtergesellschaften und der Emittentin werden zur Bestimmung der Frage<br />

herangezogen, ob es sich bei diesen Tochtergesellschaften weiterhin um Wesentliche<br />

Tochtergesellschaften (bzw. keine Wesentlichen Tochtergesellschaften) handelt oder nicht.<br />

Bei Uneinigkeit über die Frage, ob es sich bei einer Gesellschaft um eine Wesentliche<br />

Tochtergesellschaft handelt oder nicht, gilt eine Bestätigung der Abschlussprüfer der Emittentin, außer<br />

im Falle eines offenkundigen Fehlers, als schlüssiger Nachweis.<br />

"Tochtergesellschaft" bezeichnet für einen bestimmten Zeitpunkt jedes ausweislich des letzten<br />

geprüften Konzernabschlusses der Emittentin voll konsolidierte Unternehmen (einschließlich jedes<br />

Unternehmens, welches in diesem Abschluss voll zu konsolidieren wäre, wenn der Abschluss zu dem<br />

jeweils anwendbaren Zeitpunkt erstellt würde, aber ausschließlich aller Unternehmen, die in diesem<br />

Abschluss nicht mehr voll zu konsolidieren wären, wenn der Abschluss zu dem jeweils anwendbaren<br />

Zeitpunkt erstellt würde), wobei jedoch keine Kraftwerks-Zweckgesellschaft als Tochtergesellschaft<br />

der Emittentin zu behandeln ist.<br />

"Konzern" bezeichnet die Emittentin und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften, betrachtet als Ganzes.<br />

"Kraftwerks-Zweckgesellschaft" bezeichnet jede bestehende oder künftige Gesellschaft,<br />

(a) deren Grund- oder Stammkapital und/oder Stimmrechte sich zu mehr als 50 % in unmittelbarem<br />

oder mittelbarem Besitz der Emittentin befinden oder die von der Emittentin im Sinne von<br />

§ 17 Aktiengesetz anderweitig unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird, und<br />

(b) (i) bei der es sich um eine Zweckgesellschaft handelt, die für den alleinigen Zweck des<br />

Erwerbs, der Entwicklung, der Finanzierung und/oder des Betriebs eines Kraftwerks<br />

und/oder der Vermarktung, des Bezugs und/oder des Verkaufs von Energie, die durch ein<br />

derartiges Kraftwerk erzeugt wird, gegründet wurde, oder<br />

(ii) die ausschließlich als Partner einer in vorstehendem Unterabsatz (b)(i) genannten<br />

Zweckgesellschaft handelt.<br />

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