Widmungskategorie „Mischbaugebiet mit betrieblicher Nutzung“ beim Grundstück Nr. 884/14, welche eine Einschränkung der Betriebstätigkeit und Verteuerung von zukünftigen Projekten bedeuten würde, erhoben. Zu vorangeführten Eingaben wird wie folgt Stellung genommen: Die geplante Widmungsänderung Nr. 5 (Gänsanger) ist in einem ungefähren Abstand von ca. 220 m zum bestehenden Betriebsareal der Fa. Welser Kieswerke, am südöstlichen Rande der Ortschaft Gänsanger, gelegen. Dazwischen befindet sich ein Hochwasserbecken, welches allfällige Hochwässer, welche <strong>vom</strong> Grünbach über eine Hochwassermulde ableitet werden, auffängt und zur Versickerung bringt. Durch die geplante Neuwidmung ist jedenfalls eine Beeinträchtigung der Hochwasseranlage nicht zu erwarten. Hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der bestehenden Betriebsanlage wird ausgeführt, dass eine allenfalls heranrückende Bebauung im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der künftigen Wohnbebauungen geltend gemacht werden kann. Hierbei könnten den Bauwerbern allfällige Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen vorgeschrieben werden. Eine mögliche Parteistellung der Fa. Welser Kieswerke im Rahmen des Baubewilliungsverfahrens wird jedoch im Anlassfall zu prüfen sein. Selbiges gilt auch für die Widmungsänderung Nr. 1 (Moostal) welche ein künftiges Wohngebiet zum im Nahbereich befindlichen Kiesabbaugebietes ausweise. Vorgenanntes Kiesabbaugebiet ist in einem Abstand von ca. 230 m zum künftigen Wohnbaugebiet gelegen. Betreffend die Einwendungen der Fa. BRP-Powertrain wird ausgeführt, dass die geplante Widmungsänderung Nr. 25 (Ortszentrum) die geplante Umwidmung der Parzelle Nr. 884/14 von derzeit Bauland – eingeschränktes Mischbaugebiet in eine Sonderausweisung des Baulandes – Tourismus darstellt. Gegenständliche Widmungsänderung soll der Absicherung des Standortes des bereits rechtskräftig genehmigten Beherbergungsbetriebes der Fa. Oberndorfer dienen. Hiezu wird angemerkt, dass im Rahmen der Baubewilligung für den Beherbergungsbetrieb bereits Schallschutzmaßnahmen wie der Einbau von Schallschutzfenstern, etc., zum Schutz vor Immissionen durch die Fa. BRP-Powertrain vorgeschrieben wurden. Allenfalls künftige Vorschreibungen von Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen einer Betriebserweiterung sind im Anlassfall zu prüfen. Abschließend wird angemerkt, dass im übrigen die Eingabe der Fa. BRP-Powertrain verspätet eingebracht wurde. Hinsichtlich der Widmungsänderung Nr. 6 und Änderung Nr. 5 zum Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK), beantragt durch die Fa. Oberndorfer und Fa. Welser Kieswerke, sind während der öffentlichen Planauflage Fragen hinsichtlich der Sicherstellung der technischen Infrastruktur aufgetreten, welcher noch einer ergänzenden fachlichen Prüfung bedürfen. Es soll daher nach Klärung der offenen Fragen gegenständliche Widmungsänderung Nr. 6 im Rahmen einer Einzeländerung zum Flächenwidmungsplan Nr. 7 fortgeführt werden. Auf Grund der Ergebnisse des Stellungnahmeverfahrens sowie der öffentlichen Planauflage wird vorgeschlagen, den Flächenwidmungsplan Nr. 7/2008 sowie die Änderungen Nr. 2 - 11 zum Örtlichen Entwicklungskonzept zu beschließen. Antrag: (GV Dr. Josef Kaiblinger) Der Gemeinderat möge beschließen: „Der vorliegende Flächenwidmungsplan-Entwurf Nr. 7/2008 (Teil Süd u. Nord) je mit Datum 11.09.2008-K, der jeweils zugehörige Differenzplan mit den darin dargestellten Änderungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 8, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24 u. 25 sowie das Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr. 1/2001 mit den Änderungen Nr. 2, 3, 4, 6, 8, 8a, 9 u. 10 gemäß vorliegenden Funktionsplan mit Datum <strong>vom</strong> 11.09.2008-K, werden zum Beschluss erhoben. Seite 102
Die Einwendungen bzw. Eingaben im Rahmen der öffentlichen Planauflage von der Fa. Welser Kieswerke Treul & Co GesmbH. sowie der Fa. BRP-Powertrain GmbH & Co KG werden aus dem im Bericht angeführten Gründen zurückgewiesen.“ Beschlussergebnis: einstimmig Seite 103