Gemeinderatssitzung vom 28. April 2009 (582 KB ... - Gunskirchen
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Jahresvergleich<br />
Dieser Jahresvergleich bietet einen Überblick über sämtliche Personalkosten der aktiven Bediensteten.<br />
In diesem Vergleich sind somit keine Transferzahlungen für Pensionsbeiträge der<br />
Beamten, Vergütungen an die Ordensschwestern sowie Pensionsbeiträge des Gemeindearztes<br />
enthalten.<br />
Mit dem Inkrafttreten des OÖ Dienstrechts- u. Gehaltsgesetz 2002 ergaben sich hinsichtlich der<br />
Dienstpostenpläne folgende Änderungen:<br />
Genehmigungspflicht besteht:<br />
Ein Beschluss des Gemeinderates über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der<br />
Anzahl oder der Art (Neubewertung) der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des<br />
vorausgegangenen Haushaltsjahres bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn<br />
o aus dem Gemeindevoranschlag der Gemeinde ersichtlich ist, dass die Gemeinde ihren<br />
ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen kann, oder<br />
o Dienstposten der Verwendungsgruppen A, B und W 2 mit Spitzendienstklassenbewertung<br />
(A III-VIII, A III-VII/N2-Laufbahn, B II-VII, B II-VI/N2-Laufbahn, W 2 III-V, W 2 III-<br />
IV/N2-Laufbahn) festgesetzt werden, oder<br />
o Dienstposten der Verwendungsgruppe C mit Spitzendienstklassenbewertung (CI-V, C I-<br />
IV/N2-Laufbahn) festgesetzt werden und die Gemeinde weniger als 4.501 Einwohner<br />
hat, oder<br />
o der Anteil der Personalaufwendungen der Gemeinde an den Einnahmen des ordentlichen<br />
Haushaltes (mit Ausnahme der Personalaufwendungen für ein von der Gemeinde<br />
geführtes Alten- und Pflegeheim) vor der Änderung des Dienstpostenplanes mehr als 25<br />
% betragen hat oder durch die vorgesehene Änderung 25 % übersteigen würde und die<br />
Gemeinde weniger als 4.501 Einwohner hat, oder<br />
o Dienstposten festgesetzt werden, die in der OÖ Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung<br />
2002 (diese Verordnung wurde von der OÖ Landesregierung in ihrer Sitzung am 15. Juli<br />
2002 beschlossen und wird demnächst im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht<br />
werden; der Verordnungstext ist bereit im OÖ GemNet veröffentlicht) keine Deckung<br />
finden.<br />
8. Zuführungen zum außerordentlichen Haushalt<br />
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