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Gemeinderatssitzung vom 28. April 2009 (582 KB ... - Gunskirchen

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Jahresvergleich<br />

Dieser Jahresvergleich bietet einen Überblick über sämtliche Personalkosten der aktiven Bediensteten.<br />

In diesem Vergleich sind somit keine Transferzahlungen für Pensionsbeiträge der<br />

Beamten, Vergütungen an die Ordensschwestern sowie Pensionsbeiträge des Gemeindearztes<br />

enthalten.<br />

Mit dem Inkrafttreten des OÖ Dienstrechts- u. Gehaltsgesetz 2002 ergaben sich hinsichtlich der<br />

Dienstpostenpläne folgende Änderungen:<br />

Genehmigungspflicht besteht:<br />

Ein Beschluss des Gemeinderates über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der<br />

Anzahl oder der Art (Neubewertung) der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des<br />

vorausgegangenen Haushaltsjahres bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn<br />

o aus dem Gemeindevoranschlag der Gemeinde ersichtlich ist, dass die Gemeinde ihren<br />

ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen kann, oder<br />

o Dienstposten der Verwendungsgruppen A, B und W 2 mit Spitzendienstklassenbewertung<br />

(A III-VIII, A III-VII/N2-Laufbahn, B II-VII, B II-VI/N2-Laufbahn, W 2 III-V, W 2 III-<br />

IV/N2-Laufbahn) festgesetzt werden, oder<br />

o Dienstposten der Verwendungsgruppe C mit Spitzendienstklassenbewertung (CI-V, C I-<br />

IV/N2-Laufbahn) festgesetzt werden und die Gemeinde weniger als 4.501 Einwohner<br />

hat, oder<br />

o der Anteil der Personalaufwendungen der Gemeinde an den Einnahmen des ordentlichen<br />

Haushaltes (mit Ausnahme der Personalaufwendungen für ein von der Gemeinde<br />

geführtes Alten- und Pflegeheim) vor der Änderung des Dienstpostenplanes mehr als 25<br />

% betragen hat oder durch die vorgesehene Änderung 25 % übersteigen würde und die<br />

Gemeinde weniger als 4.501 Einwohner hat, oder<br />

o Dienstposten festgesetzt werden, die in der OÖ Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung<br />

2002 (diese Verordnung wurde von der OÖ Landesregierung in ihrer Sitzung am 15. Juli<br />

2002 beschlossen und wird demnächst im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht<br />

werden; der Verordnungstext ist bereit im OÖ GemNet veröffentlicht) keine Deckung<br />

finden.<br />

8. Zuführungen zum außerordentlichen Haushalt<br />

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