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und Unfallrisiko beim Speedriding - Deutsch-Österreichischer ...

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1.2 Rechtliche Situation<br />

<strong>Speedriding</strong>/Speedflying ist eine im Verhältnis sehr junge Sportart, die teilweise noch<br />

immer in der Entwicklung steckt. Eine allgemeingültige Definition, die sowohl vom<br />

Gesetzgeber, von den Verbänden (DÖSV, DHV) als auch von den Sportlern anerkannt<br />

wird, gibt es nicht. Daher ist bislang auch die rechtliche Gr<strong>und</strong>lage des Sports in<br />

<strong>Deutsch</strong>land kaum definiert. Sowohl in der Schweiz als auch in Österreich wird das<br />

<strong>Speedriding</strong> <strong>und</strong> Speedflying dem Gleitschirmsport zugeordnet <strong>und</strong> es gelten die<br />

luftrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Für <strong>Deutsch</strong>land gibt es bis jetzt<br />

(01.2011) noch kein eindeutiges Gesetz für die Nutzung eines<br />

Speedflying-/<strong>Speedriding</strong>schirms. Der <strong>Deutsch</strong>-Österreichische Speedflying-Verband<br />

schätzt die Rechtslage wie folgt ein: Der Luftverkehr <strong>und</strong> somit der Betrieb von<br />

Luftfahrzeugen wird in <strong>Deutsch</strong>land durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt.<br />

Zu den Luftfahrzeugen zählen laut Gesetzt unter anderem Luftsportgeräte wie<br />

Gleitschirme, Hängegleiter <strong>und</strong> Sprungfallschirme, aber auch sonstige für die<br />

Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig<br />

Metern über Gr<strong>und</strong> oder Wasser betrieben werden können (Kaufmann, 2006 S.57).<br />

Speedflying- <strong>und</strong> <strong>Speedriding</strong>-Schirme sind in <strong>Deutsch</strong>land laut Gesetzgeber bisher<br />

nicht als Luftsportgeräte klassifiziert (Stand 01.2011). Erreicht ein Sportler <strong>beim</strong><br />

Ausüben des Sports eine Höhe von mehr als 30 Metern über Gr<strong>und</strong>, so müsste der<br />

Schirm laut Gesetz ab diesem Moment als Luftfahrzeug klassifiziert werden. Da<br />

Speedrider <strong>und</strong> vor allem Speedflyer durchaus solche Höhen erreichen können, müssten<br />

die Schirme demnach unter „sonstige Geräte“ eingeordnet werden. In dieser rechtlich<br />

ungenauen Situation sollten Speedrider <strong>und</strong> Speedflyer in <strong>Deutsch</strong>land die 30 Meter-<br />

Marke nicht überfliegen.<br />

1.3 Historische Entwicklung<br />

Die Ursprünge der Sportart Speedflying liegen in den Disziplinen Gleitschirmfliegen<br />

<strong>und</strong> Fallschirmspringen. So stammen zum Beispiel Material <strong>und</strong><br />

Verarbeitungstechniken der neuen Schirme <strong>und</strong> die Idee, die Berge als Absprungschanze<br />

zu nutzen, aus dem Gleitschirm-Sport. Die Schirmkonstruktion hingegen, zu der<br />

Profilform, Anstellwinkel, Fläche, Leinenlänge, Steuerdynamik <strong>und</strong> die daraus<br />

resultierenden aerodynamischen Eigenschaften zählen, findet ihren Ursprung<br />

größtenteils im Fallschirmsport (Justfly-<strong>Speedriding</strong>, 2011). Aus diesem Gr<strong>und</strong> soll<br />

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