PDF - Handbuch Arbeitsrecht
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Bundesrepublik Deutschland 1949 bis 1998<br />
gehören. Als Folge der Wiederaufrüstung wurde der arbeitsrechtliche Schutz der Wehrpflichtigen<br />
mit dem Arbeitsplatzschutzgesetz vom 30. 3.1957 (BGBl. I, S. 293; vgl. § 129) geregelt.<br />
Das bis dahin in Ländergesetzen und Tarifverträgen geregelte Urlaubsrecht 228 wurde<br />
mit dem Bundesurlaubsgesetz vom 8.1.1963 (BGBl. I, S. 2) vereinheitlicht (vgl. <strong>Handbuch</strong>,<br />
§49). 229 Hinsichtlich des Arbeitsschutzes kann man von einer Phase der Stagnation sprechen,<br />
da für alle Beteiligten die drängenden Probleme des Wiederaufbaus im Vordergrund<br />
standen. 230<br />
Mit dem Kündigungsschutz konnte für lange Zeit zum letzen Mal eine arbeitsrechtliche Materie<br />
auf dem Konsens der Tarifvertragsparteien aufbauen: Ausgehend vom zwischen ihnen<br />
vereinbarten »Hattenheimer Entwurf« vom 13. 1.1950, 231 wurde das Kündigungsschutzgesetz<br />
vom 10. 8.1951 (BGBl. I, S. 499) beschlossen. 232 Mit ihm wurde erstmals die Rechtswirksamkeit<br />
einer ordentlichen Kündigung vom Vorliegen eines gerichtlich überprüfbaren Grundes<br />
abhängig gemacht. Seine Grundkonzeption gilt noch heute (vgl. <strong>Handbuch</strong>, § 72 Rn. 1).<br />
Erst mit dem KSchG wurde die ArbeitsplatzwechselVO aus dem Jahre 1939 aufgehoben (vgl.<br />
Rn. 49).<br />
Heftig umstritten war von Anfang an die sechswöchige Lohnfortzahlung für Arbeiter, deren<br />
Gleichstellung mit den Angestellten die Gewerkschaften forderten. 233 Nach Ablehnung eines<br />
entsprechenden Antrags der SPD im Bundestag im Jahre 1956 streikte die IG Metall vom<br />
24.10. 1956 bis 14.2. 1957 für eine tarifvertragliche Regelung in Schleswig-Holstein. 234 Anschließend<br />
griff der Gesetzgeber die Materie auf. Das »Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen<br />
Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle« vom 26. 6.1956 (BGBl. I, S. 649)<br />
führte einen Zuschuss des AG zum Krankengeld bis zur Höhe von 90% des Nettoverdienstes<br />
mit zwei Karenztagen ein. 235 Mit Gesetz vom 12.7. 1961 (BGBl. I, S. 913) wurde der Zuschuss<br />
auf 100% erhöht und der zweite Karenztag gestrichen (zur Einführung der vollen Lohnfortzahlung<br />
vgl. Rn. 82).<br />
Ende 1959 kam es zu einer überraschenden Initiative zur Vereinheitlichung des <strong>Arbeitsrecht</strong>s.<br />
Auf Antrag der FDP beauftragte der Bundestag die Bundesregierung am 2. 12.1959<br />
einstimmig, Vorarbeiten zur Schaffung eines »Deutschen Arbeitsgesetzbuches« zu beginnen.<br />
236 Obwohl hierzu seitens des Bundesarbeitsministeriums umfangreiche gutachtliche<br />
Vorarbeiten veranlasst wurden, wurde aus dem Vorhaben nichts (zum »Ersten <strong>Arbeitsrecht</strong>lichen<br />
Bereinigungsgesetz« vgl. Rn. 83). 237<br />
Die sog. Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand war von ihren Erfindern als Gegengewicht<br />
zu einer umverteilungsorientierten Tarifpolitik (»aktive Tarifpolitik«), insbesondere<br />
der IG Metall (Vorsitzender: Otto Brenner), 238 konzipiert worden. Das 1. Vermögensbildungsgesetz<br />
vom 12. 7.1961 (BGBl. I, S. 909) brachte eine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche<br />
Begünstigung vermögenswirksamer Leistungen bis zu 312 DM (ca. 156 Euro) pro<br />
Jahr. 239 Dieses Gesetz war ein Fehlschlag, weil es nur Leistungen aus freiwilligen Vereinbarungen<br />
unter Ausschluss von Tarifverträgen förderte. Erst nachdem als Reaktion auf die »Investivlohn«-Vorstellungen<br />
des Baugewerkschaftsvorsitzenden Georg Leber (»Leberplan«<br />
1964) mit dem 2. Vermögensbildungsgesetz vom 1. 7.1965 (BGBl. I, S. 585) auch tarifliche<br />
Leistungen einbezogen wurden, kam es zu einer breiteren Anwendung. Die bei den Gewerkschaften<br />
umstrittenen Vorstellungen einer Beteiligung der AN am Produktivvermögen<br />
228 Übersicht RdA 1960, 17.<br />
229 Vgl. Dersch, RdA 1960, 51; Neumann, RdA<br />
1963, 41.<br />
230 Vgl. Pieper, Das Arbeitsschutzrecht in der<br />
deutschen und europäischen Arbeits- und Sozialordnung,<br />
1998, S. 109ff.; zur zeitgenössischen<br />
Bestandsaufnahme Herschel, BArbBl.<br />
1955, 571.<br />
231 Abgedruckt RdA 1950, 63 mit Anm. Hueck.<br />
232 Vgl. Hueck, RdA 1951, 282; Richardi, RdA 2000,<br />
13.<br />
233 Vgl. Gesetzentwurf des DGB, RdA 1955, 291<br />
mit Anm. Hueck.<br />
234 Text des angenommenen Einigungsvorschlags<br />
vom 9.2.1957, RdA 1957, 96.<br />
235 Vgl. Schelp, RdA 1957, 245.<br />
236 BT-Drs. 3/1401; vgl. Schelp, RdA 1960, 127;<br />
skeptisch Herschel, DB 1959, 1440.<br />
237 Vgl. Ramm, Entwürfe zu einem Deutschen Arbeitsvertragsgesetz,<br />
1992, S. 81f.; Schelp, RdA<br />
1962, 89.<br />
238 Vgl. Kalbitz, Die Ära Otto Brenner in der IG<br />
Metall, 2001.<br />
239 Vgl. Halbach, RdA 1961, 309.<br />
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