PDF - Handbuch Arbeitsrecht
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Geschichte und Entwicklung des <strong>Arbeitsrecht</strong>s<br />
vorhandenen arbeitsrechtlichen Schutzinstrumente zerbrochen werden, ist »geschützte Flexibiltät«<br />
vonnöten (»Flexicurity«). 363 Das bedeutet: Den Anforderungen an flexiblere, individuellere<br />
Arbeitsformen muss Rechnung getragen werden, ohne den – auch verfassungsrechtlich<br />
gebotenen – Schutz der AN aufzugeben. 364 Verlangt ist Umbau statt Abbau. Eine zentrale Gestaltungsaufgabe<br />
im Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen zueinander (vgl. <strong>Handbuch</strong>,<br />
§6) wird es dabei sein, die jeweils zentralere Rechtsquelle mehr als Rahmenvorschrift zu begreifen,<br />
die für dezentrale Rechtsquellen Handlungsspielraum im Sinne »geregelter Optionen«<br />
belässt. Das gilt sowohl im Verhältnis zwischen Gesetz und Tarifvertrag (vgl. <strong>Handbuch</strong>,<br />
§8) als auch zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung (vgl. <strong>Handbuch</strong>, § 10 Rn. 83ff.).<br />
Flexible Arbeitsformen wie Teilzeitarbeit (vgl. <strong>Handbuch</strong>, § 121) oder auch Leiharbeit (vgl.<br />
<strong>Handbuch</strong>, § 112) müssen von möglicherweise anderem, jedoch adäquatem Schutz begleitet<br />
werden. Wichtig ist es auch, jedenfalls die Chance zur Errichtung von Betriebsräten auch bei<br />
zunehmender »Virtualisierung« der betrieblichen Zusammenarbeit zu erhöhen.<br />
Die Rechnung wird freilich nicht ohne das Engagement der Menschen für ihre eigenen Angelegenheiten<br />
aufgehen. Denn dass die AN allen rechtstechnischen Erleichterungen zum<br />
Trotz immer noch selbst Betriebsräte wählen und sich in diese wählen lassen müssen, kann<br />
ihnen niemand abnehmen, ebenso wenig wie das Engagement in Gewerkschaften als Fundament<br />
einer auch künftig breiten Tarifbindung. Wenn sich diesbezüglich an den sichtbaren<br />
Trends nichts Entscheidendes ändert, muss mit der verstärkten Herausbildung einer Praxis<br />
richterlicher Vertragskorrekturen gerechnet werden. Das wird aber jedenfalls die Notwendigkeit<br />
einer Homogenisierung der Korrekturmaßstäbe im Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht<br />
verstärken (vgl. <strong>Handbuch</strong>, § 6 Rn. 6). Interessanterweise ist eines der hierfür zunehmend<br />
bedeutenderen Instrumente auch die Berufung auf Gleichheitsgesichtspunkte – eine<br />
dem Trend zur Individualisierung eigentlich gegenläufige Entwicklung (vgl. <strong>Handbuch</strong>, § 92<br />
Rn. 1ff.).<br />
Der Internationalisierung von Wirtschaft und Arbeitsmarkt muss und wird eine Internationalisierung<br />
der Schutzmechanismen folgen. Das gilt vorrangig innerhalb Europas (vgl.<br />
<strong>Handbuch</strong>, § 138 Rn. 1ff.).<br />
Anhang<br />
Entstehungsjahr neuer arbeitsrechtlicher Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland*<br />
Jahr Gesetze Jahr Gesetze<br />
1949 TVG 1977 –<br />
1950 – 1978 –<br />
1951 KSchG, MontanMbG, HAG, FeiertagsLFZG 1979 –<br />
1952 BetrVG 1952, MuSchG, MindestarbeitsbedG 1980 611a BGB<br />
1953 ArbGG, SchwBeschG 1981 –<br />
1954 – 1982 –<br />
1955 – 1983 –<br />
1956 MitbestErgG 1984 VorruhestandsG<br />
1957 ArbKrankG, ArbNErfG, ArbPlSchG, AVAVG 1985 BeschFG 85, BErzGG<br />
* Kursiv gedruckte Gesetze knüpfen zwar an ein Vorläufergesetz an, sind aber konzeptionell als neu anzusehen.<br />
Fett gedruckte Gesetze: Umsetzung von EG-Vorgaben und Vorgaben des BVerfG.<br />
363 Zum folgenden eingehend Zachert, FS Dieterich,<br />
S. 699 [711ff.]; zum Konzept der »Flexicurity«<br />
vgl. Keller/Seifert, MittAB 2002, 90; Pfarr,<br />
WSI-Mitt. 2000, 279; Zachert, WSI-Mitt. 2000,<br />
283.<br />
364 Vgl. 63. Deutscher Juristentag, 2000, »Welche<br />
arbeits- und ergänzenden sozialrechtlichen<br />
Regelungen empfehlen sich zur Bekämpfung<br />
der Arbeitslosigkeit?« (Gutachten: Hanau,<br />
Kleinhenz; Referate: Däubler, Heinze).<br />
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