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PDF - Handbuch Arbeitsrecht

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Geschichte und Entwicklung des <strong>Arbeitsrecht</strong>s<br />

vorhandenen arbeitsrechtlichen Schutzinstrumente zerbrochen werden, ist »geschützte Flexibiltät«<br />

vonnöten (»Flexicurity«). 363 Das bedeutet: Den Anforderungen an flexiblere, individuellere<br />

Arbeitsformen muss Rechnung getragen werden, ohne den – auch verfassungsrechtlich<br />

gebotenen – Schutz der AN aufzugeben. 364 Verlangt ist Umbau statt Abbau. Eine zentrale Gestaltungsaufgabe<br />

im Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen zueinander (vgl. <strong>Handbuch</strong>,<br />

§6) wird es dabei sein, die jeweils zentralere Rechtsquelle mehr als Rahmenvorschrift zu begreifen,<br />

die für dezentrale Rechtsquellen Handlungsspielraum im Sinne »geregelter Optionen«<br />

belässt. Das gilt sowohl im Verhältnis zwischen Gesetz und Tarifvertrag (vgl. <strong>Handbuch</strong>,<br />

§8) als auch zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung (vgl. <strong>Handbuch</strong>, § 10 Rn. 83ff.).<br />

Flexible Arbeitsformen wie Teilzeitarbeit (vgl. <strong>Handbuch</strong>, § 121) oder auch Leiharbeit (vgl.<br />

<strong>Handbuch</strong>, § 112) müssen von möglicherweise anderem, jedoch adäquatem Schutz begleitet<br />

werden. Wichtig ist es auch, jedenfalls die Chance zur Errichtung von Betriebsräten auch bei<br />

zunehmender »Virtualisierung« der betrieblichen Zusammenarbeit zu erhöhen.<br />

Die Rechnung wird freilich nicht ohne das Engagement der Menschen für ihre eigenen Angelegenheiten<br />

aufgehen. Denn dass die AN allen rechtstechnischen Erleichterungen zum<br />

Trotz immer noch selbst Betriebsräte wählen und sich in diese wählen lassen müssen, kann<br />

ihnen niemand abnehmen, ebenso wenig wie das Engagement in Gewerkschaften als Fundament<br />

einer auch künftig breiten Tarifbindung. Wenn sich diesbezüglich an den sichtbaren<br />

Trends nichts Entscheidendes ändert, muss mit der verstärkten Herausbildung einer Praxis<br />

richterlicher Vertragskorrekturen gerechnet werden. Das wird aber jedenfalls die Notwendigkeit<br />

einer Homogenisierung der Korrekturmaßstäbe im Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht<br />

verstärken (vgl. <strong>Handbuch</strong>, § 6 Rn. 6). Interessanterweise ist eines der hierfür zunehmend<br />

bedeutenderen Instrumente auch die Berufung auf Gleichheitsgesichtspunkte – eine<br />

dem Trend zur Individualisierung eigentlich gegenläufige Entwicklung (vgl. <strong>Handbuch</strong>, § 92<br />

Rn. 1ff.).<br />

Der Internationalisierung von Wirtschaft und Arbeitsmarkt muss und wird eine Internationalisierung<br />

der Schutzmechanismen folgen. Das gilt vorrangig innerhalb Europas (vgl.<br />

<strong>Handbuch</strong>, § 138 Rn. 1ff.).<br />

Anhang<br />

Entstehungsjahr neuer arbeitsrechtlicher Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland*<br />

Jahr Gesetze Jahr Gesetze<br />

1949 TVG 1977 –<br />

1950 – 1978 –<br />

1951 KSchG, MontanMbG, HAG, FeiertagsLFZG 1979 –<br />

1952 BetrVG 1952, MuSchG, MindestarbeitsbedG 1980 611a BGB<br />

1953 ArbGG, SchwBeschG 1981 –<br />

1954 – 1982 –<br />

1955 – 1983 –<br />

1956 MitbestErgG 1984 VorruhestandsG<br />

1957 ArbKrankG, ArbNErfG, ArbPlSchG, AVAVG 1985 BeschFG 85, BErzGG<br />

* Kursiv gedruckte Gesetze knüpfen zwar an ein Vorläufergesetz an, sind aber konzeptionell als neu anzusehen.<br />

Fett gedruckte Gesetze: Umsetzung von EG-Vorgaben und Vorgaben des BVerfG.<br />

363 Zum folgenden eingehend Zachert, FS Dieterich,<br />

S. 699 [711ff.]; zum Konzept der »Flexicurity«<br />

vgl. Keller/Seifert, MittAB 2002, 90; Pfarr,<br />

WSI-Mitt. 2000, 279; Zachert, WSI-Mitt. 2000,<br />

283.<br />

364 Vgl. 63. Deutscher Juristentag, 2000, »Welche<br />

arbeits- und ergänzenden sozialrechtlichen<br />

Regelungen empfehlen sich zur Bekämpfung<br />

der Arbeitslosigkeit?« (Gutachten: Hanau,<br />

Kleinhenz; Referate: Däubler, Heinze).<br />

50 Kittner

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